Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

BGH: Versäumung der Fünfmonatsfrist zur Urteilsbegründung

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 62/08
§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG

Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92) Rn. 9

Anmerkung: In dem Fall hatte die unterlegene Partei fünf Monate nach Verkündung immer noch keine Begründung des Urteils erhalten. Die Rechtsbeschwerde war daher zulassungsfrei. Lesenswert sind die Ausführungen zum Hintergrund der Begrenzung:

Unter Rückgriff auf die gesetzliche Wertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu begrenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO).

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OLG Hamburg: Keine „Antwortpflicht“ wenn zu Unrecht abgemahnt wird

Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008 – 5 W 117/08
Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 91 a, 321 a ZPO

Amtliche Leitsätze

1. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist eine „Antwortpflicht des Abgemahnten“ dann nicht anzuerkennen, wenn der Abgemahnte eine wettbewerbswidrige Handlung nicht begangen hat oder eine solche nicht droht.

2. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht hingegen hat das Gericht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Anmerkung: Ausnahmsweise besteht jedoch nach Ansicht des Gerichts dann eine Pflicht zur Aufklärung, wenn der Abgemahnte zurechenbar den Anschein eines von ihm begangenen Verstoßes gesetzt hätte.

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BPatG: Kostenauferlegung aus Billigkeit im Beschwerdeverfahren

BPatG, Beschluss vom 10.11.2008 – 30 W (pat) 156/06 – Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen
§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG

Im Beschwerdeverfahren sind dem Widersprechenden die Kosten aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, wenn er auf die zulässige Einrede der Nichtbenutzung den Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung weiterverfolgt. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung eingereicht werden, der Widersprechende nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint und der Widerspruch auch nicht zurückgenommen wird.

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BVerfG 1 BvR 1563/08: Keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte in Markensachen an den EuGH

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 – 1 BvR 1563/08
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das deutsche Gericht im Hinblick auf seine Vorlagepflicht an den EuGH Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Abweichende Entscheidungen des HABM begründen grundsätzlich keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte. (Rn. 11)

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BGH: ATOZ II

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 83/08
MarkenG § 85 Abs. 3 Satz 3

Leitsatz:

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.

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OLG Stuttgart: Erstattungsanspruch bei Mitwirkung eines Patentanwalts

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.11.2008 – 8 W 457/08
§ 140 Abs. 3 Markengesetz

Leitsätze

Gem. § 140 Abs. 3 Markengesetz besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bezüglich der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Bei einer objektiven (kumulativen) Klagenhäufung beschränkt sich die auf § 140 Abs. 3 Markengesetz gestützte Erstattungspflicht nur auf die – abtrennbaren – kennzeichenrechtlichen Ansprüche. Im übrigen beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.

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BGH: Münchner Weißwurst

BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 73/07 – Münchner Weißwurst
MarkenG § 83 Abs. 3; ZPO §§ 139, 233 A

Die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden, um den Zugang zu Gericht nicht unnötig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb auf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen.

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BGH: ATOZ

BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – I ZA 2/08 – ATOZ (Bundespatentgericht)
GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 114

a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG, §§ 114 ff. ZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Markensachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.

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BGH: Cigarettenpackung

BGH, Beschluss vom 10.04.2008 – I ZB 98/07 – Cigarettenpackung (Bundespatentgericht)
GG Art. 103 Abs. 1 MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3

Die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend. Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht die Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz oder ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot geltend gemacht werden.

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