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BGH: Versäumung der Fünfmonatsfrist zur Urteilsbegründung

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 62/08
§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG

Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92) Rn. 9

Anmerkung: In dem Fall hatte die unterlegene Partei fünf Monate nach Verkündung immer noch keine Begründung des Urteils erhalten. Die Rechtsbeschwerde war daher zulassungsfrei. Lesenswert sind die Ausführungen zum Hintergrund der Begrenzung:

Unter Rückgriff auf die gesetzliche Wertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu begrenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO).

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