BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 62/08 –
§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG
Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92) Rn. 9
Anmerkung: In dem Fall hatte die unterlegene Partei fünf Monate nach Verkündung immer noch keine Begründung des Urteils erhalten. Die Rechtsbeschwerde war daher zulassungsfrei. Lesenswert sind die Ausführungen zum Hintergrund der Begrenzung:
Unter Rückgriff auf die gesetzliche Wertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu begrenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO).
Beschluss
…
in der Rechtsbeschwerdesache
…
betreffend die Marke Nr. 300 60 123
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
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I. Die Widersprechende hat gegen die am 3. Januar 2003 veröffentlichte Eintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 42 eingetragenen Wortmarke DE 300 60 123
In-Travel-Entertainment
2
Widerspruch erhoben aus der am 17. Mai 1999 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 39 und 42 eingetragenen Wortmarke DE 399 16 406
TRAVELTAINMENT
3
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen.
4
Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben. Das Bundespatentgericht hat am 30. Januar 2008 den Beschluss verkündet, mit dem es die Beschwerde zurückgewiesen hat. Der vollständige Beschluss ist laut dienstlicher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als fünf Monate später – ausweislich des in der Akte befindlichen Erledigungsvermerks am 10. Juli 2008 – geschrieben worden.
5
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie rügt, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).
6
II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat Erfolg.
7
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Markeninhaberin einen im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel – hier: die fehlende Begründung des Beschlusses – rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 – I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 – turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 – WEST).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Widersprechende rügt mit Erfolg, der Beschluss sei nicht mit Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6, § 79 Abs. 2 MarkenG).
9
Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.; BGH, Urt. v. 15.7.1999 – I ZR 118/99 – zu § 551 Nr. 7 ZPO a.F. [§ 547 Nr. 6 ZPO]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 83 Rdn. 37 i.V.m. § 79 Rdn. 3; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 83 Rdn. 52 i.V.m. § 79 Rdn. 15).
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Entscheidungen des Patentgerichts, durch die über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind nach § 79 Abs. 2 MarkenG zu begründen. Dieser Verpflichtung ist nur dann genügt, wenn die Gründe der vollständig schriftlich niedergelegten und von den Richtern unterschriebenen Entscheidung mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung ausgegangen werden kann, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten Beschlusses und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe des ganzen Beschlusses an die Geschäftsstelle eine nicht zu große Zeitspanne liegt. Unter Rückgriff auf die gesetzliche Wertung des § 548 ZPO ist diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu begrenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt, ist jedenfalls nach Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der Richter keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten bestehen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO).
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Die Fünfmonatsfrist ist hier nicht eingehalten worden, da der am 30. Januar 2008 verkündete Beschluss laut dienstlicher Auskunft der Berichterstatterin erst mehr als fünf Monate später – ausweislich des in der Akte befindlichen Erledigungsvermerks am 10. Juli 2008 – vollständig schriftlich niedergelegt worden ist.
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3. Der Antrag der Widersprechenden, die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängigen Löschungsverfahrens gegen die Wortmarke DE 300 60 123 „In-Travel-Entertainment“ auszusetzen, hat keinen Erfolg. Für eine Aussetzung besteht kein Anlass. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nicht vom Ausgang des Löschungsverfahrens abhängig.
13
III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
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Hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.
Unterschriften
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2008 – 29 W(pat) 61/06 –
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