Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

BGH: Noblesse

BGH, Urteil vom 06.10.2005 – I ZR 322/02 – Noblesse (OLG Hamm)
MarkenG § 14 Abs. 6

a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden.

b) Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann.

c) Eine Anwendung der Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) ist im Kennzeichenrecht nicht ausgeschlossen.

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BGH: Boss-Club

BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 312/02BOSS-Club (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 2 und Abs. 4, § 26 Abs. 3, §§ 152, 153

a) Darauf, ob dem Markeninhaber auch nach den vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Bestimmungen Ansprüche wegen Markenverletzung gegen eine vor dem 1. Januar 1995 aufgenommene Zeichennutzung zustanden (§ 153 Abs. 1 MarkenG), kommt es nur an, wenn das angegriffene Zeichen auch vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Weise benutzt worden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens nicht verändert hat. Ist die neue Verwendungsform der früheren lediglich ähnlich, kommt es nur auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Markengesetzes an.

b) Der Lizenznehmer kann sich gegenüber dem Lizenzgeber nicht darauf berufen, er hätte ohne Abschluß des Lizenzvertrages ein Recht an einem anderen als dem lizenzierten Zeichen erwerben können.

c) Schließen die Parteien einen Gestattungsvertrag über eine Zeichennutzung, ohne weitergehende wechselseitige Pflichten zu vereinbaren, läßt sich dem regelmäßig nicht entnehmen, der Lizenznehmer habe für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Einwand verzichten wollen, die Voraussetzungen einer Schutzrechtsverletzung hätten bei Benutzungsaufnahme nicht vorgelegen.

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OLG Köln: Zum Verbotsbereich eines Unterlassungstitels

OLG Köln, Urteil vom 27.01.2005 – 6 W 4/05
ZPO §§ 890, 891; UWG §§ 3, 5; MarkenG §§ 126, 127

In den Verbotsbereich eines Unterlassungstitels fällt nicht nur die identische Wiederholung des untersagten Verhaltens, sondern auch solche Handlungen, die nur unbedeutend von der verbotenen Form abweichen und den Kern des gerichtlichen Verbotes unberührt lassen.

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BPatG: Eintragung einer GbR als Markeninhaberin zulässig

BPatG, Beschluss vom 14.09.2004 – 25 W (pat) 232/03 – Markenregisterfähigkeit einer GbR
§ 7 Nr 3 MarkenG

Eine GbR besitzt Markenregisterfähigkeit im Sinne des § 7 Nr 3 MarkenG mit der Folge, daß sie grundsätzlich als Inhaberin eines Markenrechts in das Markenregister eingetragen werden kann.

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BGH: Zahnpastastrang

BGH, Beschluss vom 26.10.2000 – I ZB 3/98Zahnpastastrang
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 156

a) Die angemeldete Marke kann im Laufe des Anmeldeverfahrens grundsätzlich nicht verändert werden. Der Übergang von einer farbigen Bildmarke nach § 8 MarkenV zu einer dreidimensionalen Marke i. S. von § 9 MarkenV stellt eine – unzulässige – nachträgliche Änderung des angemeldeten Zeichens dar.

b) Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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