Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

OLG München: „Dringlichkeit“ bei Markenverletzungen

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG gilt nicht bei Verfügungsanträgen, die auf Markenrecht gestützt sind.

2. Bei Markenverletzungen kann sich aber die Dringlichkeit aus der Lage des Falles ergeben, wenn die behauptete Verletzungshandlung zu einer fortdauernden Schädigung des Markeninhabers führen kann.

OLG München, Urteil vom 24.08.2006 – 6 U 4455/05 – „Dringlichkeit“ bei Markenverletzungen
UWG § 12; ZPO §§ 935, 936

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OLG Karlsruhe: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.06.2006 – 6 W 46/06
§ 140 Abs. 3 MarkenG

Leitsätze

Sind Gegenstand einer Zahlungsklage die Abmahnkosten in einem Kennzeichenstreit, handelt es sich dabei wiederum um eine Kennzeichenstreitsache, weshalb die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts nach § 140 Abs. 3 MarkenG erstattungsfähig sind.

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BGH: Freie Erfindungskünstler

BGH, Beschluss vom 01.06.2006 – I ZB 121/05 – Freie Erfindungskünstler (Bundespatentgericht)
Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG

Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin vor, soweit das Bundespatentgericht eine abweichende Auffassung der Anmelderin gewürdigt, aber für sämtliche Dienstleistungen als nicht durchgreifend erachtet hat. Darauf, ob die Beurteilung des Bundespatentgerichts zutreffend ist, kommt es nicht an.

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BPatG: Taschenlampen II

BPatG, Beschluss vom 24.05.2006 – 32 W (pat) 91/97 – Taschenlampen II
MarkenG § 89 Abs. 2 Satz 2

Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof hat Vorrang vor der Bindung des Patentgerichts an die einem Zurückverweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes zugrundeliegende Rechtsauffassung (vgl. EuGH Slg. 1974, 33 – Rheinmühlen-Düsseldorf). Dies gilt auch dann, wenn dem Zurückverweisungsbeschluss eine Vorlage des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof vorausgegangen ist, sofern sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Nachhinein geändert hat oder in einem wesentlichen Punkt präzisiert worden ist.

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BGH: Erstattung von Patentanwaltskosten

BGH, Beschluss vom 18.05.2006 – I ZB 57/05Erstattung von Patentanwaltskosten (OLG Dresden)
GeschmMG § 15 Abs. 5 i. d. F. v. 13. 12. 2001; GebrMG § 27 Abs. 5 i. d. F. v. 13. 12. 2001; MarkenG § 140 Abs. 5 i. d. F. v. 13.12.2001; PatG § 143 Abs. 5 i. d. F. v. 13.12.2001; SortSchG § 38 Abs. 4 i. d. F. v. 13. 12. 2001; Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden sind.

b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtlichen Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist.

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OLG Stuttgart: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

OLG Stuttgart Beschluß vom 23.01.2006 – 8 W 20/06
§ 140 Abs. 3 MarkenG

Leitsätze

1. § 140 Abs. 3 MarkenG bestimmt den Erstattungsanspruch für Kosten eines Patentanwalts, nicht aber das Verfahren, in dem diese Kosten geltend zu machen sind. Ob Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, bestimmt sich allein nach den §§ 91, 103 ff ZPO.

2. Danach können nur solche vorgerichtlich entstandene Kosten für einen Patentanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen werden, die einen ausreichend engen Bezug zum konkreten Rechtsstreit haben.

3. Für den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen konkreten Prozessbezug genügt es nicht, dass die Kentnisse aus der Tätigkeit der Patentanwälte irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern die Tätigkeit der Patentanwälte muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein.

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BGH: Markenparfümverkäufe

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 272/02 – Markenparfümverkäufe (OLG Bremen)
ZPO § 322 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 5, Abs. 6

1. Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).

2. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.

3. Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.

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BGH: Parfümtestkäufe

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 27/03Parfümtestkäufe (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 18 Abs. 1, § 19

1. Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein.

2. Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände entsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus.

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BGH: Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

BGH, Urteil vom 19.01.2006 – I ZR 98/02 – Verschulden bei unbegründeter Schutzrechtsverwarnung (OLG Düsseldorf)
BGB § 823 Abs. 1

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.

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