Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BGH: Schuhverzierung

Verneint das Bundespatentgericht eine bösgläubige Markenanmeldung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers, weil die Marke mit der vom Vorbenutzer verwendeten Bezeichnung weder identisch noch zum Verwechseln ähnlich ist, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg mit der Begründung geltend gemacht werden, die für die Bösgläubigkeit sprechenden Indizien seien falsch gewichtet und die Würdigung des Bundespatentgerichts sei unzutreffend.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZB 53/08Schuhverzierung (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6

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BPatG: Löschung der Marke BINARY für Uhren

Die Marke BINARY stellt sich im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren Uhren und Zeitmessinstrumente als bloße sachbezogene Warenangabe dar, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die beteiligten Verkehrskreise entnehmen regelmäßig der Kennzeichnung auf dem Ziffernblatt den Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Uhr. Die Bezeichnung „BINARY“ erscheint in den vorgelegten Werbeanzeigen des Markeninhabers hingegen lediglich in der Kombination „Binary Uhr“ bzw „BINARY WATCH“ und damit als bloße Warenangabe.

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 104/08BINARY
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 31/2009

In der 31. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 08.07.2009 – 28 W (pat) 154/08 – Wortmarke NATURLICH für die Waren „Futtermittel für Tiere aller Art“. Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.05.2009 – 29 W (pat) 37/08 – Wortmarke finest u.a. für Waren der Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 23.04.2009 – 30 W (pat) 14/07 – Wortmarke „Mobility“ für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 „Computersoftware; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild. Volltext

Verwechslungsgefahr verneint:

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „müller“ und „Müller Apfelspritzer“ im Bereich Fruchtgetränke

Alles Müller oder was? Jedenfalls nicht für das Bundespatentgericht, das eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt hat, wonach die Wort-/Bildmarke „müller“ und Wor-/Bildmarke „Müller Apfelspritzer“ für die Waren „alkoholfreie Getränke“ und „Fruchtgetränke“ nicht verwechslungsfähig ist.

Dabei ging der Senat davon aus, das die Marke „müller“ nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt:

Ausgehend von der Grundannahme, dass es sich bei dem Nachnamen „Müller“ um einen in Deutschland mit am meisten verbreiteten Zunamen handelt, der eine gewisse Individualisierung nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfährt (vgl. BPatGE 32, 65, 68 – H.J. Müller-Collection) und dem daher von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt, hat diese jedoch durch eine infolge intensiver Benutzung der Widerspruchsmarke für Milch und Milchprodukte erlangten Verkehrsbekanntheit, die von der Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht bestritten wurde und überdies senatsbekannt ist, eine Steigerung für Milchprodukte erfahren.

Angesichts der Ähnlichkeit der sich in Klasse 32 gegenüberstehenden Waren und bei gleichzeitiger durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke waren deshalb strenge Anforderungen zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Senat führte hierzu aus, dass es in dem vorliegenden Fall nicht allein auf die Gegenüberstellung der Marke „müller“ und dem Bestandteil „Müller“ in der angegriffenen Marke ankommt. Vielmehr bedarf es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr in einem solchen Fall stets besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, dass die übernommene Marke aus der Sicht der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O. – THOMSON LIFE), während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen. Das war hier nicht der Fall.

Im Ergebnis fehlt es an der Verwechlsungsgefahr, da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit dem Bestandteil „Apfelspritzer“, allenfalls mit den beiden Elementen „Müller Apfelspritzer“, jedoch nicht allein mit der Firmenangabe „Müller“ benennen werden, zumal es sich hierbei um einen äußerst geläufigen und deshalb kennzeichnungsschwachen Nachnamen handelt.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 58/08müller ./. Müller Apfelspritzer
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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LG Düsseldorf: Keine Verletzung der Marke Steuerfuchs durch die Domain „frag-den-steuerfuchs.de“

Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus der Marke Steuerfuchs gegen die Verwendung einer Domain „frag-den-Steuerfuchs“, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem verwandten Begriff „Steuerfuchs“ sowie der angegriffenen Wortkombination „frag-den-Steuerfuchs“ lediglich eine rein beschreibende Angabe sehen und es damit schon an einer markenmäßigen Benutzung fehlt.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009 – 2a O 34/06frag-den-steuerfuchs.de
§§ 14 I, II Nr. 2, V, 15 I, II Nr. 2, IV MarkenG

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BPatG: „Schweizer Rechtsanwälte“ nicht als Marke für Dienstleistungen eines Rechtsanwalts schutzfähig

Die Bezeichnung „Schweizer Rechtsanwälte“ ist nicht als Marke für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts schutzfähig. Sie weist lediglich beschreibend darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von Schweizer Rechtsanwälten angeboten und erbracht würden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 24 W (pat) 32/08Schweizer Rechtsanwälte
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 30/2009

In der 30. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 01.07.2009 – 28 W (pat) 41/09 – Wortmarke Tourer für Waren der Klassen 12 „Fahrräder und deren Teile“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.05.2009 – 24 W (pat) 72/08 – Wortmarke Pure Rain für die Waren „Brausegarnituren, Kopfbrausen, Schwallbrausen, Handbrausen, Brauseschläuche, Brauseschlauch-Verbindungsstücke und daraus bestehende Brausesysteme; Armaturen für Brausen, nämlich Wandhalter und -stangen, sämtliche Waren als Teile von sanitären Anlagen; Brausezubehör, soweit in Klasse 11 enthalten“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 24 W (pat) 32/08 – Wortmarke Schweizer Rechtsanwälte u.a. für die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, gutachterliche Stellungnahmen, Schlichtungen und außergerichtliche Streitbeilegungen; Durchführung von Recherchen in Rechtsangelegenheiten; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, insbesondere Beratung, Vertretung und Erstellung von Gutachten in allen Rechtsangelegenheiten; Dienstleistungen eines Patentanwaltes“ Volltext

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BPatG: Kein Markenschutz für den Begriff SAMADHI-Tank

Der Begriff SAMADHI-Tank ist für die Waren „sanitäre Anlagen“ und die Dienstleistungen „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege“ als beschreibende Angabe nicht als Marke schutzfähig. Der Begriff SAMADHI-Tank steht für die Gattung eines Sole-Schwebebades (auch „Soleruhekabine“ oder „Floatbox“ genannt), das ein schall- und wärmeflußfreies, quasi schwebendes Verweilen einer Person in einem dunklen Raum ermöglichen soll.

Zum Nachweis der beschreibenden Bedeutung eines Begriffs aus einer Patent-Offenlegungsschrift.

BPatG, Beschluss vom 31.03.2009 – 24 W (pat) 96/06SAMADHI-Tank
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 29/2009

In der 29. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 115/09 – Bildmarke BM BSA Akademie (BSA Akademie) Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.03.2009 – 27 W (pat) 85/09 – Wortmarke fashion4EVA als Kennzeichnung für die Waren Lederwaren; Textilien; Bekleidung. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 84/06 – Wortmarke open-xchange für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 37 und 42. Volltext

Schutzfähigkeit der Marke bejaht:

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Pressemitteilung des BGH Nr. 158/2009: Legostein als Marke gelöscht

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.

Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein
Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05
Karlsruhe, den 17. Juli 2009