Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BPatG: FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken bei nur entfernter Begriffsähnlichkeit

Die Marken „FREEZING JELLY“ und „Freeze Pudding“ bestehen aus einer die Wirkungsweise und Konsistenz der Produkte beschreibenden Bezeichnung. Trotz Ähnlichkeiten besteht keine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht, da die Marken keinen identischen Sinn haben. Nur entferntere Begriffsähnlichkeiten begründen in der Regel keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2009 – 24 W (pat) 61/08FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Marke durch intensive Benutzung setzt Verwendung in der eingetragenen graphischen Gestaltung voraus

Bei der Marke „medi“ handelt es sich um eine für die beanspruchten Waren des medizinisch-therapeutischen Bereichs beschreibende Angabe, deren Unterscheidungskraft sich nur aus ihrer graphischen Gestaltung herleiten lässt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Marke im Verkehr setzt deshalb deren entsprechende Benutzung in der eingetragenen graphischen Gestaltung voraus. Die Benutzung des bloßen Firmenschlagworts „medi“ im Internet ohne die charakteristische graphische Gestaltung reicht dafür nicht aus.

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 92/08medi
Art. 103 Abs. 1 GG

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BPatG: Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ nicht als Marke für Filmwerke schutzfähig

Die sloganartige Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Filmwerke und TV-Unterhaltung eintragungsfähig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge lediglich als anpreisende Werbeaussage in dem Sinne verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen thematisch bzw. inhaltlich mit der Filmindustrie in Indien befassen und dazu beitragen, glücklich zu werden. Damit stellt die Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung dar, nicht aber den Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 36/09Bollywood macht glücklich!
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 35/2009

In der 35. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 29.07.2009 – 27 W (pat) 16/09 – Wortmarke Kindertobetag für die Waren und Dienstleistungen „Spielzeug; Dienstleistung bezüglich Freizeitgestaltung; Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge) und Spielzeugen; Vermietung transportabler Bauten und Einrichtungen“. Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 27 W (pat) 59/09 – Wortmarke Lingua TV für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42. Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 92/08 – Wortmarke Astrodecor für die Waren „Beleuchtungsgeräte, insbesondere Lichterketten, Lampions, Lampen; Teile von Beleuchtungsgeräten, insbesondere Lampenschirme; Dekorationsartikel, nicht aus textilem Material, insbesondere Dekorationsartikel aus Kunststoff und Kunststoffverbundstoffen, Dekorationsartikel in Form von Sternen, Wand- und Fensterdekorationsartikel; Mobiles; Windspiele; Christbaumschmuck“. Volltext

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Pressemitteilung LG Magdeburg: SUPERillu gewinnt gegen „illu der Frau“

Mit Urteil vom 18. August 2009 hat die Wettbewerbskammer dem „Alles Gute Verlag Ltd“ aus Oebisfelde unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt

* eine Zeitschrift unter der Bezeichnung „illu der Frau“ nicht mehr anzubieten
* alle noch in seinem Besitz befindlichen Zeitschriften mit diesem Titel zu vernichten
* Auskunft über Einnahmen und Auflage erteilen
* grundsätzlich Schadensersatz zu zahlen

Die Höhe eines etwaigen Schadens ist noch nicht beziffert worden.

Damit war der Super Illu Verlag mit seiner Klage weitestgehend erfolgreich. Er unterlag lediglich mit seinem Antrag, dass der Alles Gute Verlag auf seine Kosten das Urteil im Format ¼ Seite in den Zeitungen Süddeutsche und Frankfurter Allgemeine hätte bekannt machen müssen

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit dem Namen „illu der Frau“ gegen das Markenrecht verstößt, da der Name „SUPERillu“ geschützt ist. Hier liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Dem Verbraucher gegenüber wird der Eindruck erweckt, dass „illu der Frau“ dem Verlag zugeordnet wird, der „SUPERillu“ herausbringt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Zeitschrift „illu der Frau“ (Preis: 60 ct €) erscheint seit Mai 2007 in einer Auflage von mittlerweile gut 150.000 Exemplaren, die Zeitschrift „Super illu“ “ (Preis: 1,50 €) erreichte eine Auflage zwischen 400.000 und etwa 600.000 Exemplaren im Jahr 2008 und Anfang 2009 pro Heft. Beide Zeitschriften werden vorwiegend in den neuen Bundesländern vertrieben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann binnen 1 Monats mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

LG Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 – 7 O 234/09SUPERillu

Landgericht Magdeburg – Pressemitteilung Nr.: 041/09

BGH: E-Mail-Werbung II

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07E-Mail-Werbung II
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1004 Abs. 1 Satz 2

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OLG Hamm: „Nikolaus G“ – Zur Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Etikett für Wein

Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen tragen zum Gesamteindruck einer Marke wesentlich bei. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorname hier ausgeschrieben und mit mehreren Buchstaben angegeben ist, wohingegen der Nachname nur mit einem Buchstaben abgekürzt erscheint. Wenn eine Mehrwortmarke sowohl einen Vornamen als auch einen Familiennamen als Zeichenbestandteile enthält, ist zur Feststellung des Gesamteindrucks der Marke die prägende Wirkung des Vornamens und des Familiennamens zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ ELFI RAUSCH; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 553). Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass die Klagemarke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2009 – 4 U 61/09Nikolaus G
§§ 14 Abs.5; Abs.2 Nr.2 MarkenG

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BPatG: „Das Schokoladenmädchen“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen dreidimensionaler Marke und Bildmarke bei unterschiedlicher farblicher Gestaltung

Zwischen einer als 3D-Marke und als Bildmarke eingetragenen Abbildung des bekannten Gemäldes „Das Schokoladenmädchen“ von Jean-Étienne Liotard besteht keine Verwechslungsgefahr.

Die Vergleichsmarken weisen bei nur geringer Kennzeichnungskraft ausreichende Unterschiede in der grafischen Gestaltung auf, um den erforderlichen Abstand zwischen den Marken einzuhalten. So ist nur die auf der Widerspruchsmarke abgebildete Person gelb eingerahmt. In farblicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken ausweislich der im Register eingetragenen Farben. Den Farben der Widerspruchsmarke braun, rot, weiß und gelb stehen bei der jüngeren Marke die Farben orange, weiß, grau, hautfarben, blau und rosé gegenüber.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 89/09Das Schokoladenmädchen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 34/2009

In der 34. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 55/09 – Wortfolge Hausärztliche Vereinigung Bayern für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und Vertretung; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“. Volltext; siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 54/09Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland Volltext; BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 53/09Hausärztliche Vereinigung Deutschland Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 126/08 – Wortmarke ROCK COUTURE für die Waren „Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren; kunstgewerbliche Gegenstände und Ziergegenstände, soweit sie in Klasse 14 enthalten sind; Juwelierwaren, echte und unechte Schmuckwaren, Uhren und andere Zeitmessinstrumente, Uhrarmbänder, Uhrketten, Teile der vorstehenden Waren, soweit sie in Klasse 14 enthalten sind; Waren aus Leder und Lederersatzstoffen, soweit sie in Klasse 18 enthalten sind, insbesondere Kleinlederwaren, Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse, Geldbörsen, Brieftaschen, Handtaschen, Reisetaschen, Reise- und Handkoffer, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schlüsseltaschen, Rucksäcke, Schulranzen, Reisenecessaires, Umhängeriemen; Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Handschuhe; Gürtel; Kopfbedeckungen“ Volltext

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 31.07.2009 – 25 W (pat) 61/07 – Wortmarke cMatrix u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Computer, Computerhardware, Computerperipheriegeräte; integrierte Schaltkreise; Computersoftware; elektronische Datenübertragung über globale Kommunikationsnetze, einschließlich Internet, Fernseh- und Satellitennetze, Online-Vertrieb von Computersoftware über das Internet und ähnliche Computernetze, …“ Volltext

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 23.07.2009 – 25 W (pat) 47/08 – Wortmarke LIPIDUM ./. LIPITOR Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 89/09 – „Schokoladenmädchen“:
3D-Marke Schokoladenmaedchen ./. BM Schokoladenmaedchen Volltext

Verwechslungsgefahr bejaht:

BPatG, Beschluss vom 28.07.2009 – 33 W (pat) 136/07 – Wortmarke AMAX ./. APAX Volltext

OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Domain „pelikan-und-partner“

Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen PELIKAN gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Hier kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesamteindruck der Kombination „Pelikan und Partner“ allein durch den Bestandteil „Pelikan“ geprägt wird, denn der Zusatz „und Partner“ zeigt als rein beschreibende Angabe nur an, dass der Namensträger nicht allein, sondern verbunden mit anderen geschäftlich tätig werden will. Angesichts des rein beschreibenden Zusatzes werden aber zeichenrechtlich signifikante Anteile des angesprochenen Verkehrs wegen der Bekanntheit des Unternehmensbestandteils „Pelikan“ davon ausgehen, dass ihnen unter dieser Anschrift ein Angebot des Inhabers der bekannten Firma begegnen wird.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.06.2008 – 3 W 67/08Pelikan und Partner
§ 15 Absätze 3 und 4 MarkenG

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