Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BPatG: „Hello Pussy“ als Marke nicht für Intimprodukte schutzfähig

Der Bezeichnung „Hello Pussy“ fehlt als Marke für Intimprodukte die Unterscheidungskraft, da sie als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden wird, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 25 W (pat) 66/07Hello Pussy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Stadtwerke Dachau

Leitsätze:

1. Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten können Immaterialgüterrecht, wie Markenrecht, erwerben.

2. Kombinationen aus einer Ortsangabe und „Stadtwerke“ enthalten eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangabe.

3. Die Verwendung einer solchen Bezeichnung durch Private kann wettbewerbswidrig sein (Anschluss an BGH – Bundesdruckerei).

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 27 W (pat) 166/09Stadtwerke Dachau
§ 8 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 45/2009

In der 45. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08 – Wortmarke Burg Lissingen

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 28 W (pat) 103/08 – Wortmarke ID für die Waren der Klasse 13 „Munition und Geschosse“.

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 23.09.2009 – 26 W (pat) 46/09WBM Strandkorb & Co für die Waren „Klasse 18: Sonnenschirme; Klasse 20: Möbel aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, auch mit Gestellen aus Metall, nämlich Strandkörbe sowie Freizeit- und Gartenmöbel; Klasse 22: Netze, Zelte, Planen, Segel, soweit in Klasse 22 enthalten“

BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 24/09 – Wortmarke IDEAL Versicherung für „Fotografien; Büroarbeiten; Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Krankenpflegedienste, Seniorenpflegedienste; Betrieb von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens, Bestattungsvorsorgeberatung (ausgenommen Versicherungsberatung), Beratung betreffend Bestattungen“

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 30 W (pat) 66/07 – Wort-/Bildmarke WBM MediVerm ./. 1. medi-Verband 2. WBM medi - ich fuehl mich besser

BPatG: pn printnet / PRINECT

Leitsatz:

Wird in der angegriffenen jüngeren Marke ein schutzunfähiger Bestandteil markenmäßig herausgestellt, so kann er den Gesamteindruck dieser Marke prägen und eine Verwechslungsgefahr mit einer zumindest normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke begründen (im Anschluss an BGH GRUR 1998, 930 – Fläminger; Abgrenzung zu BPatG 2002, 68 – COMFORT HOTEL).

BPatG, Beschluss vom 11.08.2009 – 24 W (pat) 82/08 – „pn printnet / PRINECT
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BPatG: „Tortellini“ nicht als Marke für Süsswaren schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in zwei Beschlüssen die Zurückweisung der Markenanmeldungen „Tortellini“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09) und „Ravioli“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 23/09) für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“ wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bestätigt.

Das BPatG führte in der Entscheidung „Tortellini“ aus:

Das Zeichen „Tortellini“ bezeichnet die Form der Waren, für die die angemeldete Marke registriert werden soll. „Tortellini“ bezeichnet eine Grundform von Teigwaren, und zwar ringförmige Teigwaren, gefüllt mit einer Mischung aus Gemüse, Fleisch oder (Parmesan-)Käse. In diesem Sinne ist diese Bezeichnung auch in Deutschland dem Verkehr allgemein bekannt. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die Bezeichnung „Tortellini“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig als einzige diese Form für die von ihr vertriebenen Süßwaren gewählt hat, ändert nichts daran, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Tortellini“ lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen wird.

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09Tortellini
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 44/2009

In der 44. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.10.2009 – 26 W (pat) 30/09 – Wortmarke „Zu Tisch in…“ u.a. für Dienstleistungen der Klasse 43 „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 23/09 – Marke „Ravioli“ für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09 – Marke „Tortellini“ für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“

BPatG, Beschluss vom 12.10.2009 – 26 W (pat) 56/08 – 3D-Marke „Flaschenöffner“ für die Waren „Flaschenöffner; alkoholfreie Getränke, Bier“

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BGH: Jugendherberge – Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde gegen die Löschung der Marke „Jugendherberge“ zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde rügte ohne Erfolg, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, indem das Bundespatentgericht keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten Verkehrskreise in einem vom Markeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben habe. Nach Ansicht des BGH war das Bundespatentgericht nicht verpflichtet, den Markeninhaber darauf hinzuweisen, dass es als beteiligte Verkehrskreise die Gesamtbevölkerung ansah und nicht nur die potentiellen Besucher von Jugendherbergen.

Wenn im Verfahren ohne Weiteres deutlich gemacht wurde, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke „Jugendherberge“ keine Bedeutung dafür hatte, wie die Nutzer der für diese Marke angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere Beherbergung von Gästen und Verpflegung, zu bestimmen sind, musste der Markeninhaber deshalb zumindest damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Gesamtbevölkerung als maßgeblichen Verkehrskreis ansehen werde.

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 7/09Jugendherberge
Art. 103 Abs. 1 GG

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BGH: Partnerprogramm (ROSE)

a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

BGH, Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 109/06Partnerprogramm (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 und 7

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 43/2009

In der 43. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 8/08 – Wortmarke Flughafen Berlin Brandenburg International unter anderem für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Flugtickets; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 35: Werbung, insbesondere Werbung aller Art, Flughafenwerbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 21/08 – Wortmarke Allfinanz Deutsche Vermögensberatung unter anderem für Klasse 35: Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung. Klasse 36: Finanzwesen; Information, Beratung und Betreuung in Vermögensanlagen, in Finanzierungen und in Fragen des Versicherungsschutzes und des Vermögensschutzes,…

BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 – 29 W (pat) 82/07 – Wortmarke Glocal unter anderem für Klasse 42: Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen von Ingenieuren, technische Produktionsplanung, Konstruktionsplanung, technische Beratung.

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LG München: Nintendo DS und § 95a UrhG

1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.

2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.

Landgericht München I, Urteil vom 14.10.2009 – 21 O 22196/08Nintendo DS
§§ 1004, 823 BGB § 95a UrhG; §§ 3, 4, 8, 9 UWG

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