Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BPatG: Werbeslogan „Energie mit Ideen“ als Marke schutzfähig

Die Wortelemente des als Marke angemeldeten Werbeslogans „Energie mit Ideen“ vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt.

BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 71/09Energie mit Ideen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: „hey!“ nicht als Marke schutzfähig

Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – I ZB 32/09hey!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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LG Düsseldorf: HAWK – Rechtsmissbräuchliche Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung

Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die fehlende Benutzung einer Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der Zukunft, sowie eine Vielzahl von Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren den Schluss zulassen, dass allein die formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausgenutzt wird und die Marke auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwendet wird. Ein solches Verhalten wertete das Gericht als den Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG.

Die Klägerin, bzw. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen, hatten eine Vielzahl von verschiedenen Marken wie „Hawk“, „Stealth“, „Red Baron“, „Miami Vice“ und „Powerangle“ für eine Vielzahl von Warenklassen angemeldet. Gestützt auf die eingetragenen Marken entfaltete die Klägerin in der Folge eine rege Abmahn- und Klagetätigkeit.

Dem schob das Gericht nun einen Riegel vor:
Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es (der Verfügungsklägerin) in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 – 2a O 295/09Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: Marke „StarTape“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft

1.Unterscheidungskraft liegt vor, wenn die Marke geeignet ist, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, weil ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ist..

2.Unterscheidungskraft fehlt somit,

a. bei Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen, denen der Verkehr einen vorwiegend beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet, oder

b. bei Angaben bzgl. bestimmter Umstände, welche die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber, nach Auffassung der inländischen beteiligten Verkehrskreise, ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird.

3.Dabei muss die fehlende Unterscheidungskraft, im Lichte der Allgemeininteresses am Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ausgelegt werden und deswegen eine

a. strenge (d.h.. geringe Unterscheidungskraft reicht um § 8 II Nr. 1 MarkenG zu überwinden), und

b. vollständige, nicht nur summarische, Prüfung der absoluten Schutzhindernisse durchgeführt werden.

4.Hier erkennt der Verkehr StarTape als eine werbeübliche Aneinanderreihung, zum englischen Grundwortschatz gehörender, Begriffe.

5.„Tape“ ist im Inland als Bezeichnung für Klebestreifen/-band, gebräuchlich. Die betreffenden Waren auch Pflaster- und Klebestreifen. Folglich ist „Tape“ eine unmittelbar beschreibende und damit schutzunfähige Beschaffernheitsangabe.

6.„Star“ hat mehrere Bedeutungen. Im Zusammenhang mit den betreffenden Waren, wird das Wort jedoch in der übertragenen Bedeutung im Sinne von „Starprodukt“,“Spitzenprodukt“ verstanden werden, weil es sich im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wortverbindungen zu einer Qualitätsangabe entwickelt hat, mit der vor allem im Werbe- und normalen Sprachgebrauch, auf eine entsprechende Spitzenstellung von Waren hingewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob „Star“ als voran- oder nachgestelltes Bestimmungswort auf ein Spitzenprodukt hinweist.

7.Das Zumessen einer anderen Bedeutung für „Star“, als „Sternen-(band)“ ist fernliegend und kommt, trotz der Mehrdeutigkeit des Wortes, nicht in relevantem Umfang in Betracht, weil es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt.

8.Zwar kann grundsätzlich auch die Kombination zweier Sachangaben kennzeichnend wirken, jedoch setzt dies einen Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile voraus. Also eine Wegführung von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt, d.h. wenn also nur diese spezielle Wortfolge ein Merkmal der betroffenen Waren bzw. die Waren selbst bezeichnen würde.

9.Die Binnengroßschreibung ändert nichts daran, da diese bloßes Gestaltungsmittel ist.

BPatG, Beschluss vom 15.04.2010 – 25 W (pat) 176/09StarTape
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BGH: WM-Marken

a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.

c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.

d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.

BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07WM-Marken (OLG Hamburg)
PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4

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BPatG: Goldhase in neutraler Aufmachung

1. Jede maschinell gefertigte und verpackte Warenform erfordert bei der Produktion technische Maßnahmen wie Gussformen und ähnliches. Die Warenform setzt insoweit bestimmte technische Maßnahmen voraus, ist aber nicht selbst zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Die dreidimensionale Form eines goldfarbenen sitzenden Osterhasen ohne weitere Ausstattungsmerkmale (Goldhase in neutraler Aufmachung) und ohne eigenwillige oder sonst auffällige Gestaltungsmerkmale weist für „Schokoladewaren“ regelmäßig keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Schokoladewaren werden zur Osterzeit in zahlreichen ähnlichen Varianten, die teilweise nur in Nuancen voneinander abweichen, von verschiedenen Herstellern auf dem Markt angeboten.

3. Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert bei einer solchen Warenform keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad (im Anschluss an BGH GRUR 2010, 138, Tz. 42 – ROCHER-Kugel). Ein Kennzeichnungsgrad von 67,3 %, reicht hierfür aus. Für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer ausschließlich saisonal vertriebenen Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde, zumal entsprechende Produkte nur zu dieser Zeit sich auf dem Markt in Konkurrenz gegenüberstehen.

4. Die Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder sogar identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Benutzt der Anmelder die angemeldete Warenform bereits vor der Anmeldung im Rahmen eines intensiven Marktauftritts und hat er zudem Anlass, davon auszugehen, dass diese Warenform von einem relevanten Teil des Verkehrs als Hinweis auf seinen Betrieb wahrgenommen wird, so stellt die markenmäßige Absicherung eine Maßnahme zur Förderung der eigenen Position im Wettbewerb dar und kann in aller Regel nicht als unlautere und rechtsmissbräuchliche Handlung angesehen werden. Sofern den Wettbewerbern – wie vorliegend – ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung verbleiben, werden sie durch das mit der Eintragung im Markenregister verbundene Ausschließlichkeitsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies setzt allerdings auch eine sachgerechte Bemessung des Schutzumfangs der Formmarke voraus.

BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 25 W (pat) 33/09 (Az. der Parallelentscheidung 25 W (pat) 32/09) – Goldhase in neutraler Aufmachung
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 10 und Abs. 3; § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 MarkenG

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Club 5“ mit der Marke „CLUB“

Zwischen den Marken „Club 5“ und „CLUB“, eingetragen für Tabakwaren, besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der Begriff „CLUB“ stellt für die maßgeblichen Verkehrskreise bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Tabaken und Tabakprodukten in erster Linie eine Angabe über die Stätte ihres Konsums dar, was seine Kennzeichnungskraft von Haus aus deutlich reduziert.

BPatG, Beschluss vom 30.04.2010 – 26 W (pat) 67/08CLUB ./. Club 5
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Marke „FickShui“ nicht sittenwidrig Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist, stellt dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine gewisse Abnutzung dieses Wortes in der Weise festzustellen, dass es kaum noch als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden wird. Auch eine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsteile ist bei der Verwendung dieses Begriffs nicht ersichtlich.

Ob eine angemeldete Marke den Anforderungen des guten Geschmacks genügt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Verneinung dieser Frage für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreicht. Eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks ist nicht Gegenstand des patentamtlichen Eintragungsverfahrens.

BPatG, Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10Marke „FickShui“ kein Verstoß gegen die guten Sitten
§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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LG Hamburg: Puma gewinnt gegen Pudel – Löschung einer Marke

Der Sportartikelhersteller Puma geht in verschiedenen Verfahren gegen die Marke „Pudel“, eingetragen für Bekleidungstücke, vor. Auf die entsprechende Löschungsklage hat das LG Hamburg den Inhaber der „Pudel“-Marke zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Kennzeichnungskraft der Marke Puma hat das Gericht in der Pudel-Marke eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke angenommen.

Die Benutzung der Pudel-Marke sah das Gericht auch nicht durch die geschützte Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt:

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Verwendung des „Pudel-Logos“ auf Textilien hingegen einzig und allein dazu dient, diese in möglichst großer Stückzahl zu verkaufen. Weiterhin ist anzumerken, dass das „Pudel-Logo“ gerade auch für die Waren verwendet, welche auch Puma regelmäßig mit ihrem Kennzeichen versieht – mithin eine Verwendung des „Pudel-Logos“ im identischen Warenbereich erfolgt. Ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das „Pudel-Logo“ ausschließlich zum kommerziellen Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte verwendet, so ist ihr eine Berufung auf Art. 5 GG verwehrt.

LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 – 312 O 394/08Löschungsklage gegen Marke „Springender Pudel“ (die Berufung ist beim OLG Hamburg unter dem Az. 5 U 39/09 anhängig)
§ 14 MarkenG

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BPatG: „German Poker Players Association“ als Marke schutzfähig

Die in der Anmeldemarke genannte Vereinigung existiert tatsächlich und führt die angemeldete Bezeichnung als Firmennamen. Solche typischen Verbandsnamen bezeichnen in der Regel jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur einmal gibt. Dass es mehrere Pokerspieler-Vereinigungen in Deutschland geben kann, verhindert es nicht, dass der Gesamtbegriff eine davon eindeutig individualisiert. Damit weist der Begriff aber für das Publikum erkennbar auf ein bekanntes Unternehmen hin, welches die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anbietet; in dieser Funktion kann ihm somit die Eignung als Marke kaum abgesprochen werden.

BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – 27 W (pat) 139/09German Poker Players Association
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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