1.Unterscheidungskraft liegt vor, wenn die Marke geeignet ist, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, weil ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ist..
2.Unterscheidungskraft fehlt somit,
a. bei Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen, denen der Verkehr einen vorwiegend beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet, oder
b. bei Angaben bzgl. bestimmter Umstände, welche die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber, nach Auffassung der inländischen beteiligten Verkehrskreise, ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird.
3.Dabei muss die fehlende Unterscheidungskraft, im Lichte der Allgemeininteresses am Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ausgelegt werden und deswegen eine
a. strenge (d.h.. geringe Unterscheidungskraft reicht um § 8 II Nr. 1 MarkenG zu überwinden), und
b. vollständige, nicht nur summarische, Prüfung der absoluten Schutzhindernisse durchgeführt werden.
4.Hier erkennt der Verkehr StarTape als eine werbeübliche Aneinanderreihung, zum englischen Grundwortschatz gehörender, Begriffe.
5.„Tape“ ist im Inland als Bezeichnung für Klebestreifen/-band, gebräuchlich. Die betreffenden Waren auch Pflaster- und Klebestreifen. Folglich ist „Tape“ eine unmittelbar beschreibende und damit schutzunfähige Beschaffernheitsangabe.
6.„Star“ hat mehrere Bedeutungen. Im Zusammenhang mit den betreffenden Waren, wird das Wort jedoch in der übertragenen Bedeutung im Sinne von „Starprodukt“,“Spitzenprodukt“ verstanden werden, weil es sich im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wortverbindungen zu einer Qualitätsangabe entwickelt hat, mit der vor allem im Werbe- und normalen Sprachgebrauch, auf eine entsprechende Spitzenstellung von Waren hingewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob „Star“ als voran- oder nachgestelltes Bestimmungswort auf ein Spitzenprodukt hinweist.
7.Das Zumessen einer anderen Bedeutung für „Star“, als „Sternen-(band)“ ist fernliegend und kommt, trotz der Mehrdeutigkeit des Wortes, nicht in relevantem Umfang in Betracht, weil es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt.
8.Zwar kann grundsätzlich auch die Kombination zweier Sachangaben kennzeichnend wirken, jedoch setzt dies einen Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile voraus. Also eine Wegführung von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt, d.h. wenn also nur diese spezielle Wortfolge ein Merkmal der betroffenen Waren bzw. die Waren selbst bezeichnen würde.
9.Die Binnengroßschreibung ändert nichts daran, da diese bloßes Gestaltungsmittel ist.
BPatG, Beschluss vom 15.04.2010 – 25 W (pat) 176/09 – StarTape
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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