Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

OLG Frankfurt: SAM – Verwendung von Vornamen als Modellbezeichnung für Bekleidung Urteil vom 27.11.2014 – 6 U 239/13

Leitsatz

1. Überträgt während des Markenverletzungsprozesses der Kläger die Klagemarke auf einen anderen, liegt darin eine Veräußerung der streitbefangenen Sache im Sinne von § 265 ZPO.

2. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 27.11.2014 – 6 U 239/13 – SAM
Vorinstanz: LG Frankfurt, 8. Oktober 2013, Az: 2-03 O 433/12
§ 14 MarkenG, § 265 ZPO

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OLG Frankfurt: SAM – Markenverletzung bei Bekleidung durch Verwendung von Vornamen als Modellbezeichnung Beschluss vom 23.04.2013 – 6 W 41/13

Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Verwendung einer Modellbezeichnung eine markenmäßige Benutzung oder nur eine Benutzung als reines Bestellzeichen ohne Herkunftsfunktion liegt.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2013 – 6 W 41/13 – SAM
§ 14 MarkenG

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OLG München: Champagner-Sorbet Urteil vom 16.10.2014 – 29 U 1698/14

Leitsätze:

1. Voraussetzung des Schutzes gegen Rufausnutzung nach Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013 ist die Verwendung der geschützten Bezeichnung in unlauterer Weise.

2. Es stellt keine unlautere Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn der Hersteller eines Produkts, bei dem eine Produktzutat (hier: Champagner) als namensgebender Bestandteil des ganzen Produkts (hier: Champagner-Sorbet) aufgrund entsprechender Bezeichnungsgewohnheiten im Verkehr feststehende Bedeutung erlangt hat, dieses unter Benutzung der geschützten Bezeichnung benennt.

OLG München, Urteil vom 16.10.2014 – 29 U 1698/14 – Champagner-Sorbet
Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013; §§ 127 Abs. 2 und 3, 128 Abs. 1 MarkenG

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BGH: AMARULA/ Marulablu – Zur beschreibenden Benutzung einer Marke Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11

a) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn von den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich – wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise – objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.

b) Die Schutzschranke der beschreibenden Benutzung (Art. 12 Buchst. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG) ist nach ihrer Funktion und Stellung im Gesetz im Löschungsklageverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

c) Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Marulablu“ als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht).

BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11AMARULA/Marulablu
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2, Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 13; GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Buchst. b

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BPatG: FLATRATE – Kein Markenschutz als beschreibende Angabe im Automobilbereich Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08

Leitsätze:

1. Der Begriff FLATRATE ist für „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ in Klasse 12 und „Finanzierung von Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Versicherungen für Kraftfahrzeuge; Finanzierung von Kraftfahrzeug-Garantie-Versicherungen“ in Klasse 36 nicht schutzfähig. Zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2006 war er als Hinweis auf eine Gegenleistung in Gestalt einer „flachen“ (gleichbleibend niedrigen) Rate verständlich. Im Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2012 konnte er als verkehrsübliche, beschreibende Angabe im Automobilbereich dahingehend festgestellt werden, dass zusammen mit dem Kraftfahrzeug weitere Leistungen, wie Wartung und Reparatur, Kauffinanzierung und Fahrzeugversicherungen angeboten werden.

2. Deshalb kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Eintragungsbegehren vorliegen müssen, oder ob es (im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Gemeinschaftsmarkenverordnung) auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung ankommt.

BPatG, Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08FLATRATE
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BPatG: Gute Laune Drops Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12

Leitsätze:

1. Bei der Berechnung der 10-Jahresausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG für die Stellung des Löschungsantrags nach § 54 Abs. 1 MarkenG ist als Anfangsdatum allein auf das Eintragungsdatum der konkret angegriffenen Marke abzustellen und nicht auf Daten von ähnlichen „Vorgängermarken“, die für den Inhaber der angegriffenen Marke eingetragen waren.

2. Gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken in Löschungsverfahren spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck. Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 – Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-PP 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

3. Die grafisch ausgestaltete Wortfolge „Gute Laune Drops“ ist schutzunfähig in Bezug auf diverse Waren, insbesondere „Süßwaren, Süßigkeiten und Bonbons“.

BPatG, Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12Gute Laune Drops
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50, § 54

BGH: READY TO FUCK – Markenanmeldung und Verstoss gegen die guten Sitten Beschluss vom 02.10.2012 – I ZB 89/11

a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.

c) Die Wortfolge „READY TO FUCK“ verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 – I ZB 89/11READY TO FUCK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

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BPatG: „Deutschlands schönste Seiten“ Keine Unterscheidungskraft bei Werbeslogan Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10

Der Werbeslogan „Deutschlands schönste Seiten“ weist keine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft auf, da ihm in Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich Verlagswesen lediglich ein im Vordergrund stehender sachlich beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Auch kann die Übung der Kennzeichengestaltung bei Verlagsprodukten keine erforderliche Unterscheidungskraft begründen.

BPatG, Beschluss vom 05.07.2011 – 27 W (pat) 131/10 Deutschlands schönste Seiten
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Hand aufs Herz“ – Ausreichende Unterscheidungskraft bei Redensart „Hand aufs Herz“ Beschluss vom 11.07.2012 – 26 W (pat) 41/12

Die Redensart „Hand aufs Herz“, die mit einem Werbeslogan vergleichbar ist, besitzt ausreichende Unterscheidungskraft im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen u.a. im Bereich Film, Fernsehen und Rundfunk. Es handelt sich dabei nicht um eine ausschließlich produktbeschreibende Werbeaussage oder Kaufaufforderung.

BPatG, Beschluss vom 11.07.2012 – 26 W (pat) 41/12Hand aufs Herz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „HALL OF FAME“ findet Einzug in den deutschen Sprachgebrauch Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12

Das BPatG hat die Löschung der Marke „Hall of Fame“ angeordnet, da dem Begriff „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und eine für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliegt. Die Wortfolge „Hall of Fame“ wird nach Ansicht des Gerichts im deutschen Sprachgebrauch umfangreich verwendet und wird von einem Durchschnittsverbraucher als „Ruhmeshalle“ verstanden. Aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Begriffs in der deutschen Sprache, impliziert die Benutzung der Wortfolge „Hall of Fame“ im Zusammenhang mit Waren, dass es sich um besondere Qualitätsprodukte handelt. Nach Ansicht des Gerichts trifft diese Wortfolge eine eindeutig positiv besetzte Sachaussage darüber, dass die Waren entweder einen hervorragenden Ruf haben, der sie deutlich von den entsprechenden Waren der Wettbewerber abhebt, oder diese Waren aufgrund ihrer Qualität oder sonstigen Eigenschaften ihrem Benutzer zu einem besonders positiven Ruf im jeweiligen Bereich verhelfen und dass sie deswegen aufgrund ihrer besonderen Qualitäten bzw. herausragenden Eigenschaften in eine „Hall of Fame“ gehören. Die Wortfolge „Hall of Fame“ besitzt daher keine Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 22.11.2012 – 25 W (pat) 11/12Hall OF FAME
MarkenG §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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