Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

EuG: Artex ./. Alex

EuG, Urteil vom 17. 11. 2005 – T-154/03 – Artex ./. Alex
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale Wortmarken ARTEX – Anmeldung des Wortzeichens ALREX als Gemeinschaftsmarke – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Februar 2003 (Sache R 370/ 2002-3) wird aufgehoben.

2. Das Amt trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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BGH: Warnhinweis II

BGH, Urteil vom 13.07.2006 – I ZR 234/03 – Warnhinweis II (OLG Karlsruhe)
UWG §§ 3, 4 Nr. 1; UWG a. F. § 1

Ein Unternehmen der Zigarettenindustrie handelt wettbewerbswidrig, wenn es Zigarillos in einer Anzeige bewirbt, ohne zugleich durch einen deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten (Ergänzung zu BGHZ 124, 230 – Warnhinweis I).

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BGH: Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen

BGH, Urteil vom 13.07.2006 – I ZR 231/03 – Kontaktanzeigen (OLG Hamm)
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1 OWiG § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2

a) Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in denen Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.

b) Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).

c) Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen.

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BGH: Pietra di Soln

BGH, Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 229/03 – Pietra di Soln (OLG München)
MarkenG §§ 127, 128; TDG § 4 Abs. 2; Deutsch-italienisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben Art. 2, Art. 4 und Art. 5

Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.

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OLG Frankfurt am Main: Praxis ist kein „reisemedizinisches Zentrum“

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.07.2006 – 6 U 55/06 – Praxis ist kein „reisemedizinisches Zentrum“
UWG § 5 3-08 O 108/05 – 22. 02. 2006 – UWG § 5

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.2.2006 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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EuGH: Lidl Belgium GmbH & Co. KG

EuGH, Urteil vom 19.09.2006 – C-356/04 – Lidl Belgium GmbH & Co. KG
„Richtlinien 84/ 450/ EWG und 97/ 55/ EG – Irreführende Werbung – Vergleichende Werbung – Voraussetzungen für die Zulässigkeit – Vergleich des allgemeinen Niveaus der von Supermarktketten angewandten Preise – Vergleich der Preise eines Warensortiments“

1. Die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 84/ 450/ EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/ 55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung aufgestellte Bedingung für die Zulässigkeit vergleichender Werbung ist dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehrt, dass sich eine vergleichende Werbung auf von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkaufte Sortimente von Waren des täglichen Bedarfs in ihrer Gesamtheit bezieht, soweit diese Sortimente beiderseits aus einzelnen Produkten bestehen, die paarweise betrachtet jeweils dem in dieser Bestimmung aufgestellten Erfordernis der Vergleichbarkeit genügen.

2. Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/ 450 in der durch die Richtlinie 97/ 55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Bedingung, dass die Werbung die Eigenschaften der betreffenden Waren „objektiv vergleicht“, beim Vergleich der Preise eines von Supermarktketten verkauften Sortiments vergleichbarer Waren des täglichen Bedarfs oder beim Vergleich des allgemeinen Niveaus der Preise, die sie im Rahmen des Sortiments der von ihnen verkauften vergleichbaren Produkte anwenden, nicht bedeutet, dass die verglichenen Produkte und Preise, also die des Werbenden und die aller seiner in den Vergleich einbezogenen Mitbewerber, Gegenstand einer ausdrücklichen und umfassenden Nennung in der Werbeaussage sein müssen.

3. Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/ 450 in der durch die Richtlinie 97/ 55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung „nachprüfbare“ Eigenschaften der von zwei konkurrierenden Supermarktketten verkauften Waren sind:

– die Preise der betreffenden Waren;

– das allgemeine Niveau der Preise, die diese konkurrierenden Supermarktketten im Rahmen ihres Sortiments vergleichbarer Waren anwenden, und die Höhe der Ersparnis, die ein Verbraucher, der solche Waren bei der einen und nicht bei der anderen dieser Ketten kauft, erzielen kann, sofern die betreffenden Waren tatsächlich zu dem Sortiment vergleichbarer Waren hinzugehören, auf deren Grundlage das genannte allgemeine Preisniveau ermittelt worden ist.

4. Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/ 450 in der durch die Richtlinie 97/ 55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Eigenschaft, die in einer vergleichenden Werbung erwähnt wird, ohne dass darin die Bestandteile des Vergleichs, auf denen die Erwähnung der betreffenden Eigenschaft beruht, genannt werden, der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung der Nachprüfbarkeit nur dann genügt, wenn der Werbende insbesondere für die Adressaten der Werbeaussage angibt, wo und wie sie die genannten Bestandteile leicht in Erfahrung bringen können, um deren Richtigkeit und die der betreffenden Eigenschaft nachzuprüfen oder, falls sie nicht über die dafür erforderliche Sachkenntnis verfügen, nachprüfen zu lassen.

5. Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 84/ 450 in der durch die Richtlinie 97/ 55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine vergleichende Werbung, die das niedrigere allgemeine Preisniveau des Werbenden gegenüber dem von dessen Hauptmitbewerbern hervorhebt, obwohl sich der Vergleich auf eine Musterauswahl von Produkten bezogen hat, irreführend sein kann, wenn die Werbeaussage

– nicht deutlich macht, dass sich der Vergleich nur auf eine solche Auswahl und nicht auf alle Produkte des Werbenden bezogen hat,

– nicht die Bestandteile des vorgenommenen Vergleichs erkennbar macht oder dem Adressaten keine Informationsquelle nennt, über die eine solche Erkennbarkeit hergestellt werden kann, oder

– einen umfassenden Hinweis auf eine Ersparnisspanne enthält, die der Verbraucher, der seine Einkäufe beim Werbenden und nicht bei dessen Mitbewerbern tätigt, erzielen kann, ohne dass das allgemeine Niveau der Preise, die diese Mitbewerber jeweils anwenden, und die Höhe der Ersparnis, die durch das Einkaufen beim Werbenden und nicht bei dessen Mitbewerbern erzielt werden kann, individualisiert werden.

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EuG: Metro

EuG, Urteil vom 13.09.2006 – T-191/04 – Metro
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO – Ältere nationale Wortmarke METRO – Ablauf der älteren nationalen Marke

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. März 2004 (Sache R 486/ 2003-1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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BGH: Kunden werben Kunden

BGH, Urteil vom 06.07.2006 – I ZR 145/03 – Kunden werben Kunden (OLG Stuttgart)
UWG §§ 3, 4 Nr. 1

Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbilds nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmitteln).

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BGH: Arztwerbung im Internet

BGH, Urteil vom 09.10.2003 – I ZR 167/01 – Arztwerbung im Internet (OLG Köln)
UWG § 1; NordrheinZÄBerufsO § 20

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.

b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.

c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.

d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem – auch emotional geprägten – Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine „Sympathiewerbung“ zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.

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