Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

BPatG: Marke „Pitaya de Limone“ ist schutzfähig für Getränke Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 43/09

Die Wortkombination „Pitaya de Limone“ weist für alkoholfreie Getränke eine sprachlich ungewöhnliche Ausgestaltung auf und kann als Marke geschützt werden.

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 43/09Unterscheidungskraft der Marke Pitaya de Limone
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Brause Ringe Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09

Die Wortkombination „Brause Ringe“ ist geeignet, zum einen Waren zu beschreiben, die in Form von ringförmig gepresstem Brausepulver hergestellt bzw. vertrieben werden können einschließlich solcher Waren, bei denen es naheliegt, dass sie im Zusammenhang mit ringförmig gepresstem Brausepulver in entsprechenden Süßwarenmischungen angeboten werden können. Daher ist die Bezeichnung „Brause Ringe“ in Bezug auf diese Waren nicht als Marke schutzfähig.

BPatG, Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09Brause Ringe
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Guter Start“ – Fehlende Unterscheidungskraft einer schlagwortartigen Wortkombinationen Beschluss vom 18.11.2010 – 25 W (pat) 18/10

Aufgrund des eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination „Guter Start“ und des daraus sich ergebenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln (u.a. Tee) und der ihnen zugeschriebenen anregenden, eine positive Stimmungs- und Gefühlslage hervorrufenden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen. Der Verkehr wird in solchen reklamehaften Anpreisungen oder schlagwortartigen Werbeaussagen zu Eigenschaften und Beschaffenheit von Produkten keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen (vgl. dazu auch BGH MarkenR 2010, 25, 26 Tz. 13 – hey!).

BPatG, Beschluss vom 18.11.2010 – 25 W (pat) 18/10„Guter Start“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Die Alliierten“ als Marke eintragungsfähig Beschluss vom 27.10.2010 – 28 W (pat) 532/10

Die angemeldete Marke „Die Alliierten“ besitzt für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41, 43 und 45 die erforderliche Eignung, um die Produkte bezüglich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es besteht kein erkennbar sachlicher Bezug zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem historisch-militärischen Begriffsgehalt, den der Begriff „Die Alliierten“ vermittelt.

BPatG, Beschluss vom 27.10.2010 – 28 W (pat) 532/10 – Die Alliierten
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BGH: Hefteinband Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.

BGH, Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: „Schwarze Eulen“ – Beschreibende Angaben bei einer Wortmarke Beschluss vom 29.11.2010 – 25 W (pat) 195/09

Die Bezeichnung „Schwarze Eulen“ besteht ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale der vorliegend noch beanspruchten Waren „Bonbons; Fruchtgummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Konfekt; Lakritze (Süßwaren); Schokolade; Weingummi; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren“ zu beschreiben, und zwar in Bezug auf ihre Form und ihre Farbe.

Tierformen sind bei Süßwaren wie den hier Beanspruchten ein übliches, weit verbreitetes Gestaltungsmittel. Mithin wird der Verkehr, hier insbesondere die Endverbraucher dieser Produkte, die Bezeichnung „Eulen“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Dies liegt für den Verkehr auch deswegen nahe, weil die Form von Eulen bereits als Knabberartikel und z. B. in Zusammenhang mit der bekannten „Harry-Potter-Reihe“ als Gestaltungsform für Kinderspielzeug verwendet wird.

Nach alledem wird der Verkehr ohne vertiefte, analysierende Betrachtungsweise bei der Wortfolge „Schwarze Eulen“ ohne weiteres auf die Form und Farbe dieser (Süß) Waren schließen und damit in diesem Begriff lediglich eine Merkmale dieser Waren unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Der angemeldeten Marke steht daher das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 29.11.2010 – 25 W (pat) 195/09„Schwarze Eulen“
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Wortmarke „MAR Y SOL“ für die Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ schutzfähig Beschluss vom 12.10.2010 – 24 W (pat) 2/10

Die Wortkombination „MAR Y SOL“ ist dem Spanischen entnommen und bedeutet im Deutschen „Meer und Sonne“. Es handelt sich um Grundwörter des spanischen Wortschatzes, die auch derjenige kennt, der des Spanischen an sich nicht mächtig ist, aber – wie viele – einmal seinen Urlaub in Spanien verbracht hat.

Indessen werden durch das Begriffspaar „MAR Y SOL“ bzw. „Meer und Sonne“ ersichtlich keine Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ oder der verabreichten Speisen und Getränke selbst beschrieben. Es wird lediglich ein unterschwelliger Hinweis darauf gegeben, dass das unter dieser Marke unterbreitete Bewirtungsangebot an der spanischen Küche orientiert ist, vielleicht auch, dass die Räumlichkeiten ein spanisch-mediterranes Ambiente ausstrahlen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird dadurch jedoch nicht einmal ansatzweise berührt (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; BPatG 26 W (pat) 226/00 – Go spain; 25 W (pat) 102/01 – Caribbean Village; 29 W (pat) 164/99 – Le Midi).

BPatG, Beschluss vom 12.10.2010 – 24 W (pat) 2/10 – „Mar y Sol“
§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG

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EuG: Gemeinschaftswortmarke „diegesellschafter.de“ Urteil vom 07.10.210 – T?47/09

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke diegesellschafter.de – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
EuG, Urteil vom 07.10.210 – T?47/09 – diegesellschafter.de

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BPatG: „Young Wild & Sexy“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 10.11.2010 – 27 W (pat) 84/10

Die Wortfolge „Young Wild & Sexy“ ist für Dienstleistungen der Klasse 41, u.a. Durchführung von Partys, nicht als Marke schutzfähig. „Young, wild & sexy“ erschöpft sich in einer rein beschreibenden Sachaussage, ohne überhaupt einen Unternehmenshinweis darzustellen, was schon gegen Originalität oder Prägnanz der Wortfolge spricht.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2010 – 27 W (pat) 84/10Young Wild & Sexy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 MarkenG

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BGH: „Buchstabe T mit Strich“ Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09

a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.

b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass diese auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen.

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09Buchstabe T mit Strich
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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