Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

BGH: „Z“ – Einzelbuchstabe als Marke

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – I ZB 21/00Buchstabe „Z“
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Der Buchstabe „Z“ ist für „Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer“ unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

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BGH: Bar jeder Vernunft

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 – I ZB 1/00 – Bar jeder Vernunft
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die Wortfolge „Bar jeder Vernunft“ ist unter anderem für „Papier, Schreibwaren, Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht“ unterscheidungskräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt.

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BPatG: Rapido

BPatG, Beschluss vom 24.07.2007 – 24 W (pat) 28/06
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr 2; § 23 Nr. 2

Leitsätze:

1. Der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie und der entsprechenden Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die lediglich im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs Beschränkungen in der Ausübung der Rechte aus eingetragenen Marken enthalten, kommt für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse im Marken-Eintragungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

2. Das italienische Wort „Rapido“ ist in seiner Grundbedeutung „schnell“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Beschreibung verschiedener chemischer und kosmetischer Erzeugnisse, u. a. solcher zur Entkalkung, Reinigung und Geruchsüberdeckung, dienen kann.

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BPatG: MP3 Surround

BPatG, Beschluss vom 24.04.2007 – 27 W (pat) 67/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Der Begriff „MP3“ wird im Verkehr als beschreibende und gattungsbegriffliche Bezeichnung verwendet. Einer Registrierung als Marke steht damit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

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BPatG: Rechtsschutzbedürfnis für Defensivbeschluss – InfoVoice

BPatG, Beschluss vom 04.07.2007 – 29 W (pat) 163/04
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG

Leitsatz:

Begehrt der Beschwerdeführer einen sogenannten Defensivbeschluss kann der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, wenn eine uneinheitliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts bei vergleichbaren Zeichen besteht.

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BPatG: Mirabeau

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 106/06Mirabeau
§ 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG

Leitsatz:

1. Personennamen sind für Versandkataloge weder Autorenbezeichnung noch Inhaltsangabe.

2 Der Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers, der über die historische Bedeutung und das literarische Werk hinaus keine Assoziationen auslöst, eignet sich nicht für eine Verwendung zu Werbezwecken.

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BPatG: Ringelnatz

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 35/06Ringelnatz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

1. Der Name eines Schriftstellers, dessen Werke auf dem Markt erhältlich sind, ist nicht nur Hinweis auf ihn als Autor, sondern zugleich auf sein Werk. Für Waren wie Bücher, Hörbücher etc. kann der Name daher als Autorenbezeichnung oder Inhaltsangabe dienen.

2. Bei Waren oder Dienstleistungen, die von einem anderen als dem Namensträger stammen, aber sich inhaltlich mit der Person oder dem Werk des Namensträgers befassen können, ist der Name nichts anderes als eine Inhaltsangabe.

3. Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke.

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BPatG: TRM Tenant Relocation Management

BPatG, Beschluss vom 16.05.2007 – 33 W (pat) 3/05
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

1. Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.

2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungsbeispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.

3. Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.

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BPatG: Variabler Strichcode

BPatG, Beschluss vom 28.03.2007 – 29 W (pat) 184/04 – Variabler Strichcode
§ 3 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 1 MarkenG

1. Mit dem als Kombinationsmarke angemeldeten Zeichen eines „Strichcodes auf Buchrücken“ für „Bücher; Dienstleistungen eines Verlages; Druckarbeiten“ wird das Regelwerk der Striche des EAN-13-Barcodes, die Europäische Artikelnummer, als solche beansprucht.

2. Es handelt sich dabei um eine sog. variable Marke, die sich aus einem zugrundeliegenden Regelwerk und System ableitet in Verbindung mit einer bestimmten Position auf der beanspruchten Ware, und im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG grafisch nicht darstellbar ist.

3. Der Gegenstand der Anmeldung bezieht sich auf eine Vielzahl unbestimmter Erscheinungsformen und ist daher selbst unbestimmt (EuGH C-321/03 vom 25. Januar 2007 -Rn. 31 ff. – Dyson).

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BPatG: Topline

BPatG, Beschluss vom 15.03.2007 – 27 W (pat) 98/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

Zur Frage der Voreintragung identischer oder vergleichbarer Marken.

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