BPatG, Beschluss vom 04.07.2007 – 29 W (pat) 163/04 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG
Leitsatz:
Begehrt der Beschwerdeführer einen sogenannten Defensivbeschluss kann der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, wenn eine uneinheitliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts bei vergleichbaren Zeichen besteht.