Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 42/2009

In der 42. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 3/09HOMES & GARDENS für Zeitschriften zum Thema Haus und Garten

BPatG: Kein Markenschutz für die Zeitschrift „HOMES & GARDENS“

Das war nicht schwer: Die Anmeldung der Zeitschrift „Homes & Gardens“ als Marke für – nun ja – „Zeitschriften zum Thema Haus und Garten“ bügelte das Bundespatentgericht kurz, knapp und richtig ab wegen fehlender Unterscheidungskraft (8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) (Az.: 29 W (pat) 3/09).

Die Begründung überrascht nicht: Die Wortfolge „HOMES & GARDENS“ wird als Hinweis auf Häuser bzw. Wohnungen und Gärten verwendet. Angesichts dieser Bedeutung benennt das angemeldete Zeichen lediglich den Inhalt der beschwerdegegenständlichen Waren „Zeitschriften zum Thema Haus und Garten“. Bereits aus der Formulierung wird deutlich, dass sich die Zeitschriften mit Themen rund um Haus und Garten befassen. Insofern weist die Wortkombination „HOMES & GARDENS“ nur auf die thematische Ausrichtung der beanspruchten Waren, nicht jedoch auf ein bestimmtes Unternehmen hin.

Anmerkung: Auch wenn der Gedanke naheliegt, ein deutsches Wort, dass mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig ist, in einer anderen Sprache anzumelden, funktioniert dies zumindest bei Begriffen des englischen Grundwortschatzes, die auch in Deutschland verständlich sind, nicht.

Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann in solchen Fällen noch durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden werden.

BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 3/09HOMES & GARDENS
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Werder“ als Marke für Sportbekleidung und sportliche Aktivitäten schutzfähig

Der Eintragung der Wortmarke „Werder“ für Sportbekleidung und sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs steht kein Schutzhindernis entgegen.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 23/09Werder
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Burg Lissingen – Berücksichtigung von Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken

Leitsätze:

1. Nach ständiger und vom EuGH erneut bestätigter Rechtsprechung (Beschl. v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08; GRUR 2009, 667 – Volks-Handy, Schwabenpost) sind Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen ist allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.

2. Daraus, dass der vom Anmelder angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, folgt, dass er sich keinesfalls auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

3. Soweit das DPMA sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinander gesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, der zwingende Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre (entgegen BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST).

4. Aus der Forderung des EuGH, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (a. a. O. Rn. 17), folgt lediglich, dass sich die Behörde mit den ins Verfahren eingeführten oder sonst ersichtlichen Argumenten, die für die Eintragung der verfahrensgegenständlich angemeldeten Marke sprechen, auseinandersetzen muss.

5. Prüfungsgegenstand der Anmeldung ist die konkret angemeldete Marke und sind nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung eingeführt werden. Daher verbietet es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder -unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkung hätten.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08Burg Lissingen
§§ 37, 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

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EuG: JOOP! – Kein Markenschutz für ein Ausrufezeichen

Weiter hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht die fehlende Unterscheidungskraft aus dem Umstand hergeleitet, dass der Verbraucher, einschließlich des in höherem Maße aufmerksamen Verbrauchers, nicht in der Lage ist, auf die Herkunft der angemeldeten Waren auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens zu schließen, das vielmehr als bloße Anpreisung oder als Blickfang wahrgenommen wird. Daher wird das in Rede stehende Zeichen nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen und ermöglicht es dem Verbraucher nicht, es mit bestimmten Waren in Verbindung zu setzen, so dass das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenen Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. (Rn. 27)

EuG, Urteil vom 30.09.2009 – T?75/08 – Ausrufezeichen als Marke
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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EuG: Bildmarke in Form eines halben Smileys nicht schutzfähig

Die Beschwerdekammer nahm daher zu Recht an, dass die fragliche Marke ein sehr einfaches und gewöhnliches Zeichen sei, das ausschließlich dekorative Funktion habe und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werde. (Rn. 37)

EuG, Urteil vom 29.9.2009 – T?139/08 – Bildmarke in Form eines halben Smileys
„Gemeinschaftsmarke ? Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Bildmarke in Form eines halben Smileys – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 146 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 151 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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BPatG: Yoghurt-Gums nicht als Marke für Gummibonbons schutzfähig

Bei der Bezeichnung „Yoghurt-Gums“ handelt es sich im Hinblick auf die Waren „Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“ um einen sachbeschreibenden Hinweis auf Gummibonbons mit Joghurtanteil bzw. -geschmack, die mangels Unterscheidungskraft – auch unter Berücksichtigung ihres Bildbestandteils – nicht als Marke in das Register hätte eingetragen werden dürfen.

Die farbliche Wiedergabe von Buchstaben in einer mittels einer Schattierung unterlegten Schriftart, reicht aufgrund der einfachen und gebräuchlichen grafischen Gestaltung nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen.

Die Hinzufügung des Symbols ® als Hinweis auf die Markeneintragung ist ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der übrigen Markenteile zu beseitigen und der Gesamtmarke den Eindruck einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung zu verleihen (vgl. EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1017 – BioID).

WBM Yoghurt-Gums

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 26 W (pat) 72/07Yoghurt-Gums
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „Copernikus“ für Telekommunikation schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG, 27 W (pat) 93/09) hat in einer kurz begründeten Entscheidung die Schutzfähigkeit der Marke Copernikus für „Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten“ bejaht.

Damit liegt eine weitere Entscheidung zur Frage vor, ob berühmte Namen als Marke geschützt werden können. Entscheidend war hier, dass die genannten Dienstleistungen nicht auf geistige Inhalte gerichtet sind, sondern der – technischen – Infrastruktur zur Vermittlung solcher Inhalte dienen. Insoweit ist ein Bezug zu der Person des Nikolaus Kopernikus, der das Publikum zu einer Inhaltsangabe hinund damit von einer Herstellerangabe wegführen könnte, nicht gegeben, so dass für diese Dienstleistungen die angemeldete Marke als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen ist.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 93/09Copernikus
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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EuG: Kein Markenschutz für Slogan „TAME IT“ von Wella

Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat der Wella AG den Schutz des Slogans „TAME IT“ als Marke für „ätherische Öle, Mittel zur Körper? und Schönheitspflege, Haarwässer“ verwehrt (T?471/07, „TAME IT“). Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck von der Zielgruppe der Waren nur als Werbebotschaft aufgefasst wird und damit die Unterscheidungskraft fehlt. Hierzu führte es aus:

Der englischsprachige Durchschnittsverbraucher fasst die Marke TAME IT bei Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, als eine Aufforderung oder eine Einladung auffasst, diese Produkte zu verwenden, um seine Haare geschmeidig zu machen, zu bändigen oder gefügig zu machen. Der semantische Gehalt der Marke TAME IT weist den maßgeblichen Verbraucher also auf eine positive Eigenschaft dieser Produkte hin, die deren Verkehrswert betrifft, denn die die Haare geschmeidiger machende oder bändigende Wirkung ist eine wichtige Eigenschaft, auf die der Verbraucher bei der Verwendung dieser Produkte Wert legt.

Der Verbraucher fasst daher die Marke TAME IT im Zusammenhang mit Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, ohne Weiteres als eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft auf, die ihn veranlassen soll, diese Produkte zu verwenden, und/oder die ihn darüber informieren soll, welche Wirkungen er bei der Verwendung dieser Waren erwarten kann, und nicht als einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.

EuG, Urteil vom 15.09.2009 – T?471/07 – TAME IT
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung ? Antrag auf Gebietsschutz ? Wortmarke TAME IT – Absolutes Eintragungshindernis ? Fehlende Unterscheidungskraft ? Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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BPatG: Oxford Club als Marke für Online-Dienste zu Finanzen, Geld und Wirtschaft schutzfähig

Die Marke „Oxford Club“ ist für „Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet zu den Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft“ schutzfähig. Es ist nicht feststellbar, dass Oxford sich über den Namen einer Universitätsstadt hinaus zu einem Synonym für die umfassten Themengebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft entwickelt hat. Daher besteht weder das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe noch fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 69/07Oxford Club
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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