Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Tchibo stoppt Werbung mit Slogan „Jedem den Seinen“

„Jedem den Seinen“ Werbung für Kaffeesorten.

Agentur: unbekannt für Tchibo
Todesursache: Tchibo und Esso haben eine gemeinsame PR-Aktion gestoppt, die bundesweit an rund 700 Tankstellen unter dem Slogan „Jedem den Seinen“ für Kaffeesorten warb. Die Redewendung „Jedem das Seine“ („suum cuique“) hatten die Nationalsozialisten missbraucht: Er stand über dem Eingang des Konzentrationslagers Buchenwald bei Weimar. Geprägt hatte ihn allerdings der Philosoph Cato der Ältere vor mehr als 2000 Jahren; er meinte ihn positiv: Jeder Mensch soll sein Leben so gestalten können, wie er es möchte. (Tchibo, Esso und die eigene Nase via Werbeblogger).

Tchibo-Sprecherin Angelika Scholz erklärte, das Unternehmen habe „nie die Absicht gehabt, Gefühle zu verletzen“.

Tchibo sind nicht die Ersten, die hier historische Erinnerungslücken zeigen. 1998 bewarb Nokia mit dem Slogan austauschbare Handy-Gehäuse. Der Handelskonzern Rewe warb mit einem Prospekt, in dem es hieß: „Grillen: Jedem das Seine“. 1999 stoppte Burger King in Erfurt nach Protesten eine Handzettel-Aktion mit dem Slogan. 2001 war er Bestandteil einer Werbekampagne für Kontoführungsmodelle der Münchner Merkur-Bank.

Neu im markenmagazin:recht: Der Werbefriedhof

Inspiriert und in Erinnerung an den großartigen „Ad Graveyard“ von Jeffrey Zeldman führt markenmagazin:recht ab heute eine neue Kategorie „Werbefriedhof“ ein.

Gewidmet ist sie allen kreativen Ideen Fehltritten die entweder Werbern selbst, Kunden oder der Öffentlichkeit zum Opfer gefallen sind. Ob zu Recht oder Unrecht, genial oder geschmacklos, mag der geneigte Leser selbst entscheiden.

BVerfG 1 BvR 1563/08: Keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte in Markensachen an den EuGH

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 – 1 BvR 1563/08
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das deutsche Gericht im Hinblick auf seine Vorlagepflicht an den EuGH Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Abweichende Entscheidungen des HABM begründen grundsätzlich keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte. (Rn. 11)

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Aus für deutsche „Vanity Fair“

Der Verlag Condé Nast stellt die Zeitschrift „Vanity Fair“ ein. Die letzte Ausgabe erscheint heute in den Kiosken.

Es ist immer ein Schock, wenn ein exzellentes Magazin eingestellt wird, ganz besonders im Fall von Vanity Fair Germany, aber die Welt verändert sich rasend schnell und in einer Art und Weise, die niemand vorhersehen konnte„, teilte Jonathan Newhouse, Chef von Condé-Nast International, in einer Erklärung mit. „Vanity Fair“ erzielte in Deutschland zuletzt eine Auflage von rund 200.000 Exemplaren (IVW IV/2008). Der Internetauftritt soll fortgeführt werden. (Horizont)

Marken-Check D & EU & IR kostenlos online

Recherchieren Sie vor einer Markenanmeldung
Mit einer Markenrecherche können Sie überprüfen, ob Ihre Wunsch-Marke keine älteren Rechte verletzt.

Eine erste Recherche können Sie kostenlos selbst durchführen. Im Rechts- und Verfahrensstandsregister DPINFO des Deutschen Patent- und Markenamtes können Sie kostenfrei nach deutschen Marken recherchieren. Ebenso bietet das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für Gemeinschaftsmarken ist und die WIPO für Internationale Marken auf ihren Internetseiten eine Suche nach eingetragenen Marken an.

Recherche in den Datenbanken des DPMA
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EuG T-420/03: BoomerangTV ./. Boomerang

EuG, Urteil vom 17.06.2008 – T?420/03 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BoomerangTV – Als ältere nationale Marken und Gemeinschaftsmarke eingetragene Wort- und Bildzeichen BOOMERANG und Boomerang – Relative Eintragungshindernisse – Fehlende Verwechslungsgefahr – Keine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Unterbliebene Vorlage von Nachweisen für das Bestehen bestimmter älterer Marken oder ihrer Übersetzungen bei der Widerspruchsabteilung – Erstmalige Vorlage der Nachweise bei der Beschwerdekammer – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 2 Buchst. c und 5 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Regeln 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

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BPatG 32 W (pat) 112/06: Gold-Cats

BPatG, Beschluss vom 05.03.2008 – 32 W (pat) 112/06 – Marke Gold-Cats
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Gold-Cats“ und farbiger Bildmarke „Katze“ und den Wortmarken „Katzenpfötchen“ und „Katzenkinder“.

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Links 7-09: MyMüsli, Google-Logo, Meister Ulfberht, Ghostbusters 3, The Simpsons

Kellog’s macht Markenrechte von Dinkelpops, Amaranth-Pops, Schokopops und Weizehonigpops gegenüber MyMüsli geltend. Jetzt werden neue Namen für gepopp… gepufftes Getreide gesucht. Post vom großen Bruder (via deutsche-startups)

„Visual Kidnapping“ Zerfliessendes Google-Logo als Kunstprojekt (Graffiti Defacements at Gzzglz)

Markenpiraterie im Mittelalter Das absolute Spitzen-Schwert des Frühmittelalters kam aus der Schmiede des sagenumwobenen Meisters Ulfberht. Doch bei weitem nicht alle Stücke mit dieser Marke waren echt: Original = +VLFBERH+T, Kopie = +VLFBEHRT+

Ein Filmchen mit vermeintlich heimlich gedrehten ersten Eindrücken vom neuen Geisterjäger-Film Ghostbusters 3 stellt sich als Werbung für eine Kampagne von Citroen für den C3 Picasso heraus. Einige Filmfans reagieren verschnupft.

The Simpsons – Das neue Intro in HD

Das Bundespatentgericht versagt die Eintragung der Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ als geographische Angabe nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft

Eine Münchner Erzeugergemeinschaft hatte den Antrag gestellt, den Namen „Münchner Weißwurst“ nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft als „geographische Angabe“ eintragen und damit schützen zu lassen. Damit wäre die Produktion der „Münchner Weißwurst“ entsprechend der mitbeantragten Rezeptur und die Verwendung des Namens ausschließlich Betrieben erlaubt, die in München und dem Landkreis München ansässig sind.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte in einem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Münchner Weißwurst“ die Voraussetzungen für eine Eintragung erfülle. Gegen diese Entscheidung hatten mehrere Wettbewerber und Erzeugerverbände Beschwerde zum Bundespatentgericht erhoben.

Das Bundespatentgericht führt aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliege, die objektiv feststellbaren Marktverhältnisse und weniger die in Umfragen ermittelte Meinung der Bevölkerung entscheidend sei. Dies ergebe sich aus den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu geographischen Herkunftsangaben.

Die Marktverhältnisse zeigten, dass „Münchner Weißwürste“ in der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Qualität seit Jahrzehnten mengenmäßig weit überwiegend aus anderen Regionen Bayerns und nicht aus München stammten. Die Ware „Münchner Weißwurst“, so das Gericht, sei eine regionale, hauptsächlich südbayerische, jedoch keine allein auf den Herstellungsort München und seinen Landkreis beschränkte Spezialität.

BPatG, Pressemitteilung vom 17.02.2009 – Aktenzeichen 30 W (pat) 22/06

BPatG 30 W (pat) 22/06: Münchner Weißwurst

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 30 W (pat) 22/06Münchner Weißwurst
Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92

1. Das berechtigte Interesse, welches gem. § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen nach § 130 Abs. 5 S. 1 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 ergangenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts ist, setzt eine unmittelbare und persönliche Betroffenheit i. S. d. 13. Erwägungsgrunds der VO (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) voraus.

2. Einem rechtsfähigen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, die als Erzeuger von Lebensmitteln von der Eintragung der Bezeichnung dieses Lebensmittels als geschützte geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung betroffen wären, steht kein berechtigtes Interesse an der Erhebung der Beschwerde nach § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 zu. Solchen Verbänden kann jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft zukommen.

3. Ob eine zur Eintragung als geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung angemeldete Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, muss in erster Linie anhand der objektiven Erzeugungs- und Vermarktungssituation, den herrschenden Bezeichnungsgewohnheiten und der Verkehrsauffassung in Bezug auf das mit der Angabe bezeichnete Produkt geprüft werden (im Anschluss an EuGH GRUR Int. 1999, 532 – Feta (I), GRUR 2006, 71 – Feta (II), GRUR 2008, 524 – Parmesan). Den Ergebnissen von Meinungsumfragen kommt hierbei regelmäßig geringere Bedeutung zu. Besteht mangels eines relevanten Exports, Imports oder Verbrauchs des betreffenden Lebensmittels kein rechtserheblicher Bezug zu der Erzeugungs- und Vermarktungssituation in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, sind die besagten Verhältnisse in analoger Weise auf die Situation innerhalb und außerhalb des im Eintragungsantrag spezifizierten geographischen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.

4. Die Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ ist eine als geographische Herkunftsangabe nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der unter 1. zitierten Verordnung.

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