Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“
BPatG, Beschluss vom 03.04.2012 – 27 W (pat) 507/11 – Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“
BPatG, Beschluss vom 03.04.2012 – 27 W (pat) 507/11 – Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Leitsätze
Hat der wegen Verletzung einer Marke in Anspruch Genommene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, steht der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn die betreffende Marke gelöscht worden ist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012 – 6 U 187/10 – physiomobil
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG
Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit auch darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt.
Die Gestaltung der Wort-/Bildmarke „foodartists Eventservice & Management“ weist eine den Schutz begründende Komplexität auf. Das Gesamtzeichen ist damit geeignet, sich so dem Publikum als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.
BPatG, Beschluss vom 19.04.2012 – 27 W (pat) 528/12 – foodartists Eventservice & Management
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG
a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJWRR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 Universitätsemblem).
b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag.
BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 17/11 – Honda-Grauimport
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242 Cc
Ist eine Marke an einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt und erlangt sie Unterscheidungskraft nur durch von der beschreibenden Angabe abweichende Elemente, ist bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen nur auf diejenigen Merkmale abzustellen, die der Klagemarke Unterscheidungskraft verleihen. Kommen diese Merkmale im Klang, im Bild oder in der Bedeutung der Klagemarke nicht zum Ausdruck, können sie in dieser Hinsicht (Klang, Bild oder Bedeutung) eine Zeichenähnlichkeit nicht begründen.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 100/10 – pjur/pure
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
a) Einzelbuchstaben sind regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen.
b) Eine Zeichenähnlichkeit im Klang zwischen Kollisionszeichen, die aus Einzelbuchstaben bestehen, scheidet im Allgemeinen aus, wenn der Verkehr nicht daran gewöhnt ist, aus einem Einzelbuchstaben gebildete Marken mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen.
c) Bestehen die kollidierenden Zeichen jeweils aus einem einzelnen Buchstaben, haben bildliche Zeichenunterschiede bei der Beurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 50/11 – Bogner B/Barbie B
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1
Weiterlesen
1. Bei den wenig fassbaren Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, die ohne Kontext für alles stehen können, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise.
2. Bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich, um eine ersichtliche Täuschungsgefahr i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG auszuschließen; der Markeninhaber kann auch später Lizenzen oder sonstige Rechte erwerben.
3. Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte, auch posthume, sind relative Schutzhindernisse i. S. v. § 13 Abs. 2 MarkenG und daher nicht im Rahmen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG zu prüfen.
BPatG, Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 83/11 – Robert Enke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 MarkenG
Zum Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Firmenbestandteils „Charite“ für einen auf die Herstellung und den Vertrieb von Kosmetikartikeln gerichteten Geschäftsbetrieb sowie auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten:
Zwischen den Bezeichnungen „Charité“ und „Charite“ besteht eine an Identität grenzende Zeichenähnlichkeit. Auch der Branchenabstand der Parteien steht der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Es gibt Berührungspunkte zwischen ärztlichen Leistungen und Kosmetikprodukten, die die Möglichkeit eines flankierenden Kosmetikvertriebs durch ein großes und bedeutendes Krankenhaus als naheliegend erscheinen lassen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012 – I-20 U 103/11 – Charite
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG
Keine Verwechslungsgefahr zwischen den (Wort-Bild-)Marken „Polo Club am Meer“ und „BEVERLY HILLS POLO CLUB“.
Nicht jede Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen führt zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr; es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Wortbestandteil „BEVERLY HILLS“ ist eine bekannte Stadt in Kalifornien und als geographische Herkunftsangabe glatt beschreibend. Dem Wortbestandteil „POLO CLUB“ entnimmt der Verbraucher in Bezug auf die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ lediglich einen Hinweis darauf, dass diese Waren dazu geeignet bzw. bestimmt sind, beim Polo getragen zu werden. Ein entsprechendes beschreibendes Verständnis ergibt sich auch aus dem Bildbestandteil des reitenden Polospielers.
BPatG, Beschluss vom 27.03.2012 – 27 W (pat) 598/10 – POLO CLUB
§ 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 125 b Nr. 1 MarkenG
Wenngleich die als Marke angemeldete Wortfolge „High School Musical“ geeignet ist, Art und Inhalt einer kulturellen Veranstaltung zu bezeichnen, beinhaltet sie für die beanspruchten typischen Merchandising-Produkte (u.a. Bekleidung, Spielzeug) weder eine beschreibende Sachaussage, noch handelt es sich um eine Wortfolge, die in Zusammenhang mit diesen Waren gebräuchlich wäre. Allein der Umstand, dass das begehrte Zeichen, das einem Werktitel entspricht, eine inhaltliche Sachaussage beinhaltet, rechtfertigt daher keine Zurückweisung der Marke.
BPatG, Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 525/10 – HIGH SCHOOL MUSICAL
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b MarkenRL)