Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

EuGH C?59/08: Verkauf von Luxuswaren an Discounter ohne Zustimmung des Markeinhabers

EuGH, Urteil vom 23.04.2009 – C?59/08 –
Richtlinie 89/104/EWG – Markenrecht – Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers – Lizenzvertrag – Verkauf von mit der Marke versehenen Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags – Fehlende Zustimmung des Markeninhabers – Verkauf an Discounter – Schädigung des Ansehens der Marke

1. Art. 8 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Discounter untersagt ist, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.

2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Lizenznehmer, der mit der Marke versehene Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags in den Verkehr bringt, ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke handelt, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bestimmung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen entspricht.

3. Muss das Inverkehrbringen von Prestigewaren durch den Lizenznehmer als mit der Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen werden, obwohl der Lizenznehmer dabei gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoßen hat, kann der Inhaber der Marke eine solche Bestimmung nur geltend machen, um sich unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 dem Weiterverkauf der Waren zu widersetzen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachgewiesen ist, dass ein solcher Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet.

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EuGH: Der Inhaber einer Marke kann sich dem Weiterverkauf seiner Prestigewaren durch Discounter widersetzen

Der Inhaber einer Marke kann sich dem Weiterverkauf seiner Prestigewaren durch Discounter widersetzen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Discounter von einem Lizenznehmer unter Verstoß gegen den Lizenzvertrag beliefert wurde und dieser Verstoß den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.

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Links 16-09: Steinmeier Logo, Sony Music, Amazon vs Amazee, Shockvertising, Eine für alle, Klinsmann vs taz, McGangbang, Pseudonyme, Bierdosengalerie

SPD-Kanzlerkandidat Steinmeier: Das Logo und die sublimen Botschaften (Danke an Herr Lehmann für den Hinweis)

Sony BMG Music Entertainment heißt jetzt Sony Music: Neuer Name neues Logo mit interessanter Diskussion in den Kommentaren (gefunden im markenblog)

Namensstreit: Amazon geht in den USA und der Schweiz gegen die Marke Amazee eines Start-Ups vor. (ds)

Shockvertising: Verkaufsautomaten mit Körperteilen als Shockvertising für den australischen Arbeitsschutz von Lifelounge, Melbourne. (Werbeblogger)

Männer fühlen sich durch die Spots der neuen ARD-Vorabendserie „Eine für alle“ – Untertitel „Frauen können’s besser“ diskriminiert. (horizont)

Humor ist… LG München I weist den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die taz wegen Klinsmann-Christus-Fotomontage zurück. (via Rechtsanwalt Kompa)

Brandhacking: Man nehme einen Double-Cheesburger und einen McChicken – fertig ist er: Der McGangbang.

Eine Frage des Namens: Gründe für ein Pseudonym gibt es viele. Doch wer sich auf die Suche begibt wird feststellen: Schöne Decknamen sind gar nicht so leicht zu finden.

Bierdosengalerie: Vintage Beer Cans

LG Bochum: Werbung „Echtheitsgarantie … 100 % Originalwaren“ ist unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Der Hinweis: „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ verstößt als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG.

Grundsätzlich ist jeder Verkäufer verpflichtet, Originalware zu liefern. Eine auffällig herausgestellte Echtheits-Garantiezusage täuscht daher vor, einen besonderen Vorteil zu bieten.

LG Bochum, Urteil vom 12.02.2009 – 12 O 12/09 – „Echtheitsgarantie … 100 % Originalwaren
§§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG

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BGH VIII ZR 32/08: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ keine Vertragsbedingungen

Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.

BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08 – (OLG Hamm)
BGB § 305

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BGH: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ in der Werbung rechtlich zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Verbraucherverbandes gegen einen Mobiltelefonanbieter wegen dem im Handel häufig verwendeten Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

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Titelschutz für „Giulia in Love?! Jung, weiblich, prominent sucht …“

Giulia Siegel sucht den Mann fürs Leben. Nachdem ProSieben im Internet kräftig die Werbetrommel für „Giulia in Love?!“ rührt, wird auch markenrechtlich auf Nummer Sicher gegangen und der Name der Dating-Show als Titel geschützt.

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nimmt ProSieben Titelschutz in Anspruch für:

Giulia in Love?! Jung, weiblich, prominent sucht …

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste).

Titelschutzanzeiger Heft-Nr: 919 – Woche: 17 – Jahr: 2009

Erklärtes Ziel der erprobten „Ich bin ein Star Holt mich hier raus“-Dschungelcamperin: „Ich wünsche mir, dass ich mit dieser Sendung endlich mal zeigen kann, wer ich bin, was ich arbeite und dass ich keine Zicke bin.“

Praxistipp: Was bringt eine Titelschutzanzeige?

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BGH I ZR 11/06: raule.de

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

BGH, Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06raule.de (OLG Celle)
BGB § 12

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EuG: ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP

EuG, Urteil vom 02.04.2009 – T?118/06 –
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen ist eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann.

Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dafür nicht, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

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DPMA: DMPAregister ersetzt DPMAinfo

Das DPMA veröffentlicht ab der 18. Publikationswoche 2009 (Veröffentlichungstag 30. April 2009) seine amtliche Publikation „Markenblatt“ nur noch über die neue Internetplattform DPMAregister und nicht mehr über DPMApublikationen .

Der gesetzliche Auftrag zur Führung eines Registers gemäß § 24 Markenverordnung, dem das DPMA bisher über DPINFO nachgekommen ist, wird ab diesem Zeitpunkt ebenfalls ausschließlich durch DPMAregister erfüllt.

Der neue Dienst ist über die URL http://register.dpma.de zu erreichen.

Auf DPMAregister stehen neben dem Markenblatt und dessen Daten auch die Registerdaten mit den aktuellen Rechts- und Verfahrensstandsinformationen zu einer Marke zur Verfügung. Darüber hinaus sind in DPMAregister die nationalen Schutzanträge zu Geografischen Herkunftsangaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 enthalten.

Neben verschiedenen Recherchemodi (Einsteiger, Schnellsuche, Monitoring, Expertenrecherche, Assistentenrecherche) ist auch der Download des gesamten Markenblatts oder einzelner Teile davon möglich.

DPMAregister eignet sich daher insbesondere für die Recherche nach angemeldeten, eingetragenen und erteilten Schutzrechten, für die Ermittlung des aktuellen Rechtsstands zu einem Schutzrecht sowie für die regelmäßige und systematische Überprüfung neu publizierter Schutzrechte.

Die Registerdaten werden täglich, die Publikationsdaten wöchentlich, in der Regel freitags, aktualisiert.

DPMAregister wird stufenweise für die einzelnen Schutzrechtsarten realisiert. In der ersten Stufe stehen die Daten zu deutschen Marken und die Daten zu den Geografischen Herkunftsangaben zur Recherche bereit. Die Daten für die Schutzrechte Geschmacksmuster und Patente/Gebrauchsmuster sowie die Daten der Gemeinschaftsmarken und der international registrierten Marken mit Schutzwirkung in Deutschland werden Ende 2009 bzw. im Laufe des Jahres 2010 bereitgestellt.

DPMA Pressemitteilung vom 13.03.2009