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BGH: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ in der Werbung rechtlich zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Verbraucherverbandes gegen einen Mobiltelefonanbieter wegen dem im Handel häufig verwendeten Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“

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