Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Montagsmarke oder Warum sollte man sich bei einer Markenanmeldung von einen Rechtsanwalt beraten lassen?

Hier ein Beispiel für eine etwas eigenwillige Markenanmeldung, bei der eventuell eine vorherige Beratung zur Bedeutung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses den Schutz der Marke deutlich verbessert hätte:

Wortmarke: Presseball
Registernummer: 30780978
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Klasse 28: Bälle
Tag der Eintragung: 29.05.2009

Kosten: 300 EUR Amtsgebühren
Schutz für die Veranstaltung Presseball: Nein
Sinn der Eintragung: Bleibt das Geheimnis des Anmelders

DPMA Mitteilung: Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz – BGBl I S. 2521) wird am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Mit dem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im patent- und markenrechtlichen Verfahren, im Recht der Arbeitnehmererfindungen und im Kostenrecht verbunden. Für die Verfahren vor dem DPMA sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

Zustellungsbevollmächtigter

Inlandsvertreter, die als Rechts- oder Patentanwälte im EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, müssen keinen Zustellungsbevollmächtigten mehr im Inland bestellen. §§ 25 Absatz 2 Satz 2 PatG a.F., 96 Absatz 2 Satz 2 MarkenG a.F., 28 Absatz 2 Satz 2 GebrMG a.F. und 58 Absatz 2 Satz 2 GeschmMG a.F. entfallen ersatzlos. Dokumente können zukünftig auch unmittelbar an die Vertreter im Ausland durch Aufgabe zur Post mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden, §§ 127 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 PatG n.F., 94 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 MarkenG n.F. Sie gelten zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, § 184 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Anmeldegebühren für Patente

Die Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird von 50 EUR auf 40 EUR gesenkt. Umfasst eine Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche, erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20 EUR bei elektronischen Anmeldungen, bei Papieranmeldungen um jeweils 30 EUR, § 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 000 bis 311 100 der Anlage n.F. Weitere Informationen zu den Änderungen werden auf der Webseite des DPMA, www.dpma.de, veröffentlicht.

Ergänzende Schutzzertifikate

§ 49a PatG wird klarstellend um eine Regelung ergänzt, nach der sich die im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensregelungen zur Erteilung ergänzender Schutzzertifikate auch auf deren Laufzeitverlängerung erstrecken, § 49a Absatz 3 PatG n.F. Für die Verlängerung der Laufzeit fallen künftig Gebühren in Höhe von 100 EUR bzw. 200 EUR an, je nachdem, ob der Antrag auf Verlängerung gleichzeitig oder nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird (§ 2 Absatz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311600 und 311610 der Anlage n.F.). Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit oder einen Antrag auf Berichtigung der Laufzeit stellen, § 49a Absatz 4 PatG n.F. Die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats kann erst erhoben werden, wenn die Anträge nach § 49a Absatz 4 PatG n.F. gestellt wurden und nicht mehr anhängig sind, § 81 Absatz 2 Satz 2 PatG n.F.

Markenrecht

Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte („Benutzungsmarken“ und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann wahlweise wie bisher Erinnerung oder sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden, §§ 64 Absatz 6 und 66 Absatz 1 Satz 1 MarkenG n.F.

Quelle: DPMA vom 01.02.2009

BPatG: Petlas – Rechtsmißbräuchliche Anmeldung einer Marke bei Abmahnung des ausländischen Markeninhabers

Die Markenanmeldung einer ausländischen Marke im Inland ist bösgläubig, wenn die Marke vorrangig der rechtsmissbräuchlichen Behinderung Dritter dienen soll.

Um Rückschlüsse auf die Absichten des Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung zu ziehen, hat sich die Fragestellung bewährt, welche Zielsetzungen sich nach der Markenanmeldung bzw. -eintragung im Verhalten des Anmelders manifestiert haben.

Es lässt den Schluss zu, dass die Marke vorrangig der rechtsmissbräuchlichen Behinderung dienen soll, wenn der Anmelder der inländischen Marke massiv gegen den ausländischen Markeninhaber und dessen Geschäftspartner vorgeht.

BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 – 28 W (pat) 113/08Petlas
§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BGH: Lorch Premium II – Zulässige Etikettierung von Wein durch sonstige Angaben

a) Bei den Weinbezeichnungsvorschriften der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung handelt es sich um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Zur Bezeichnung eines Weines dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 auch Angaben über die Qualität des Weines verwendet werden, die nicht ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) oder freigestellt (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) sind, sofern sie nicht nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 und Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV irreführend sind.

BGH, Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 45/07Lorch Premium II (OLG Zweibrücken)
UWG § 4 Nr. 11; EG-WeinMO 1999 Art. 47, Art. 48; EG-WeinBezV Art. 6 Abs. 1

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DISPUTE-Eintrag

Was ist ein Dispute-Eintrag?

Bei einem Streit um Domains kann bei der DENIC ein Antrag gestellt werden, die streitbefangene Domain mit einem sogenannten Dispute-Eintrag zu versehen. Der Antrag kann kostenlos gestellt werden.

Ein Dispute-Eintrag bewirkt, dass der Domaininhaber die Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen kann. Im Falle der Löschung der Domain durch den bisherigen Domaininhaber gewährleistet der Dispute-Eintrag, dass der Antragssteller unmittelbar neuer Domaininhaber wird.
Der Dispute-Eintrag ist auf ein Jahr befristet und wird dann ohne besondere Vorankündigung aufgehoben.

Ein Dispute-Eintrag kann bei der DENIC über ein entsprechendes Formular gestellt werden. Weiter muss gegenüber der DENIC nachgewiesen werden, dass ein Recht an der Domain besteht. Geeignete Unterlagen, die als Nachweis für eine Berechtigung dienen können, sind beispielsweise: im Falle einer Marke die entsprechende Marke-Urkunde, bei einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, bei Personennamen eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und für Gemeindenamens das Briefpapier der Gemeinde.

Allerdings ist Vorsicht bei der Stellung eines Dispute-Eintrags geboten: Wer einen Dispute-Eintrag stellt, ohne tatsächlich ein Recht an dem Domain-Namen zu haben und damit den Domain-Inhaber in der Nutzung seiner Domain blockiert, kann auf Löschung des Dispute-Eintrags in Anspruch genommen werden.

Die Marken „FREEZING JELLY“ und „Freeze Pudding“ sind nicht verwechslungsfähig

Eine aktuelle Entscheidung zur Frage der begrifflichen Verwechslungsgefahr ist der Beschluss des BPatG vom 30.06.2009 – 24 W (pat) 61/08. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Widerspruch aus der Marke „Freeze Pudding“ gegen die Markeneintragung der Marke „FREEZING JELLY“ zurückgewiesen.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte zuvor noch anders entschieden und eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „FREEZING JELLY“, eingetragen für die Waren „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“ und der Gemeinschaftsmarke „Freeze Pudding“, eingetragen für die Waren und Dienstleistungen „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Haut- und Haarpflegemittel wie Mittel zum Bleichen, Reinigen, Färben und Tönen von Haaren, Dauerwellmittel und Neutralisationsmittel dafür, Haarfestiger, Mittel zum Konditionieren und Spülen von Haaren, Haarsprays, Haarschäume, Haarwasser, Haarkuren, Haarwachse; Dienstleistungen von Friseur- und Schönheitssalons“, angenommen.

Mit Erstbeschluss hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke „FREEZING JELLY“ wegen begrifflicher Verwechslungsgefahr angeordnet. Die Vergleichsmarken könnten sich auf teilweise identischen und im Übrigen ähnlichen Waren begegnen. Die Widerspruchsmarke weise in ihrer Gesamtheit normale Kennzeichnungskraft auf, da „Freeze Pudding“ in der Bedeutung von „Gefrierpudding“ in Bezug auf die Rede stehenden Waren keine branchenübliche beschreibende Angabe darstelle. Bei dieser Ausgangslage seien an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen, die die jüngere Marke nicht einhalte.

Der 24. Senat sah dies anders und verneinte unter Berücksichtigung der aus dem beschreibenden Charakter der einzelnen Bestandteile resultierenden geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Freeze Pudding“ eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr:

Auch wenn die Verbindung der beiden Bestandteile in der Widerspruchsmarke nicht zu einem geläufigen Gesamtbegriff führen und die Wortkombination grammatikalisch nicht korrekt sein mag, weist sie doch deutlich beschreibende Anklänge hinsichtlich der Wirkungsweise und der Konsistenz der Produkte auf (Produkte, die eine puddingartige Konsistenz haben und entweder für extra starken Halt oder eine kühlende Wirkung sorgen), so dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch in ihrer Gesamtheit nur als unterdurchschnittlich eingestuft werden kann.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung verhindern die Bestandteile „JELLY“ auf der einen, und „Pudding“ auf der anderen Seite die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht. Darüber hinaus besteht in begrifflicher Hinsicht trotz Ähnlichkeiten keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, da der Sinngehalt der Wörter nicht deckungsgleich ist.

Zwar weisen die Bestandteile „Freeze“ und „FREEZING“ von ihrem Sinngehalt her in die gleiche Richtung. So wird der Bestandteil „FREEZING“ gleichbedeutend wie „Freeze“ zur Bezeichnung von Haarpflege- bzw. -stylingprodukten verwendet, die für einen extra starken Halt der Frisur sorgen. Auch zwischen den weiteren Bestandteilen der Vergleichmarken „JELLY“ und „Pudding“ kann es zu einer teilweisen Überschneidung insoweit kommen, als dass beide Begriffe geeignet sind, auf eine schwabbelige Konsistenz hinweisen. Allerdings sind die Wörter „JELLY“ und „Pudding“ nicht sinnidentisch. So wird mit „JELLY“ bzw. mit der entsprechenden deutschen Übersetzung „Gelee“ eine in der Regel aus (eingedicktem) Saft hergestellte und daher eher durchscheinende Substanz bezeichnet, während Pudding eine gerade nicht aus Saft, sondern aus anderen Zutaten (Milch, Puddingpulver oder Brot, Fleisch, Fisch, Gemüse) und damit regelmäßig nicht transparente, schwabbelige Masse umschreibt. „JELLY“ und „Pudding“ sind demnach keine Synonyme.

Das BPatG gab der Beschwerde der Markeninhaberin daher statt und wies den Widerspruch unter Kostenteilung zurück.

Anmerkung: Neben dem lehrreichen Exkurs zur Bedeutung von „Freeze“ und „Jelly“ zeigt die Entscheidung, dass der Faktor „Kennzeichnungskraft“ bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr nicht zu unterschätzen ist: Eine bloße Übereinstimmung in beschreibenden Begriffen kann eine Verwechslungsgefahr nicht begründen.

BPatG: FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken bei nur entfernter Begriffsähnlichkeit

Die Marken „FREEZING JELLY“ und „Freeze Pudding“ bestehen aus einer die Wirkungsweise und Konsistenz der Produkte beschreibenden Bezeichnung. Trotz Ähnlichkeiten besteht keine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht, da die Marken keinen identischen Sinn haben. Nur entferntere Begriffsähnlichkeiten begründen in der Regel keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2009 – 24 W (pat) 61/08FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Marke durch intensive Benutzung setzt Verwendung in der eingetragenen graphischen Gestaltung voraus

Bei der Marke „medi“ handelt es sich um eine für die beanspruchten Waren des medizinisch-therapeutischen Bereichs beschreibende Angabe, deren Unterscheidungskraft sich nur aus ihrer graphischen Gestaltung herleiten lässt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Marke im Verkehr setzt deshalb deren entsprechende Benutzung in der eingetragenen graphischen Gestaltung voraus. Die Benutzung des bloßen Firmenschlagworts „medi“ im Internet ohne die charakteristische graphische Gestaltung reicht dafür nicht aus.

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 92/08medi
Art. 103 Abs. 1 GG

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BPatG: Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ nicht als Marke für Filmwerke schutzfähig

Die sloganartige Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Filmwerke und TV-Unterhaltung eintragungsfähig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge lediglich als anpreisende Werbeaussage in dem Sinne verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen thematisch bzw. inhaltlich mit der Filmindustrie in Indien befassen und dazu beitragen, glücklich zu werden. Damit stellt die Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung dar, nicht aber den Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 36/09Bollywood macht glücklich!
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 35/2009

In der 35. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 29.07.2009 – 27 W (pat) 16/09 – Wortmarke Kindertobetag für die Waren und Dienstleistungen „Spielzeug; Dienstleistung bezüglich Freizeitgestaltung; Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge) und Spielzeugen; Vermietung transportabler Bauten und Einrichtungen“. Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 27 W (pat) 59/09 – Wortmarke Lingua TV für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42. Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 92/08 – Wortmarke Astrodecor für die Waren „Beleuchtungsgeräte, insbesondere Lichterketten, Lampions, Lampen; Teile von Beleuchtungsgeräten, insbesondere Lampenschirme; Dekorationsartikel, nicht aus textilem Material, insbesondere Dekorationsartikel aus Kunststoff und Kunststoffverbundstoffen, Dekorationsartikel in Form von Sternen, Wand- und Fensterdekorationsartikel; Mobiles; Windspiele; Christbaumschmuck“. Volltext

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