Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 41/2009

In der 41. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke bejaht:

BPatG, Beschluss vom 06.07.2009 – 30 W (pat) 121/06 – Marke Rail World nach Einschränkung noch für Klasse 14: Edelsteine; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton); Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Füllfederhalter, Kugelschreiber und Bleistifte; Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten);Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Klasse 41. Erziehung; sportliche Aktivitäten.

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 02.10.2009 – 30 W (pat) 78/06„Thüringer Klöße“ Bei der
Angabe „Thüringer Klöße“ handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92, welche nicht als geschützte geographische Angabe eingetragen werden darf.

BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 14/08Ruheberg für Dienstleistungen der Klasse 45 „Bestattungen, insbesondere Urnenbestattungen in der Natur, und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen“.

BPatG, Beschluss vom 30.04.2009 – 30 W (pat) 61/08Chiemgauer Ruhewald für die „Klasse 45“.

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bejaht:

BPatG, Beschluss vom 29.09.2009 – 25 W (pat) 68/08
Wortmarke Cefasan ./. WBM CHEPHASAAR für die Waren „Pharmazeutische Präparate“.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2009 – 25 W (pat) 53/09Allergokit ./. Allergovit

BPatG, Beschluss vom 27.08.2009 – 25 W (pat) 1/09asonor ./. Adocor

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 42/08Orona ./. Dona

Verfahrensrecht

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 78/07Haus24Widerruf der Beschwerderücknahme

BPatG: Widerruf der Beschwerderücknahme

Leitsatz:

Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.

Eine von einer autorisierten Person unterzeichnete Beschwerderücknahme ist auch dann wirksam, wenn sie ohne Willen des Verfahrensbeteiligten – etwa versehentlich durch das Büropersonal – abgesendet und vom Gericht empfangen wird. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein muss der Beteiligte gegen sich gelten lassen.

Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerderücknahme ist als Bewirkungshandlung – abgesehen von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 78/07Widerruf der Beschwerderücknahme
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 516, 565 ZPO analog, § 130a Nr. 6 ZPO

BGH: DAX – Zulässige Bezugnahme auf die Marke DAX bei sachlicher und informativer Form

a) Veröffentlicht der Markeninhaber (hier: Deutsche Börse AG) einen mit der Marke bezeichneten Aktienindex (hier: DAX), kann er einem Dritten aufgrund des Markenrechts nicht verbieten, in den von dem Dritten emittierten Finanzprodukten als Bezugsgröße auf den Aktienindex zu verweisen, wenn dies sachlich und informativ geschieht und der Eindruck vermieden wird, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

b) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn ein Dritter den mit einer Marke übereinstimmenden Aktienindex (hier: DivDAX) im Rahmen der Produktkennzeichnung seiner Wertpapiere (hier: Unlimited DivDAX® Indexzertifikat) verwendet.

c) Verweist ein Bankinstitut auf einen Aktienindex als Bezugsgröße für die Wertentwicklung seiner Finanzprodukte, liegt darin keine wettbewerbswidrige Nachahmung der in der Ermittlung und Herausgabe des Aktienindex bestehenden Leistung.

d) Ist ein Lizenznehmer zur Zahlung von Einzellizenzgebühren für die Verwendung der Marke bei der Ausgabe von Wertpapieren verpflichtet, kann allein deren vermehrte Ausgabe kein Anpassungsverlangen nach § 313 BGB begründen.

BGH, Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 42/07DAX (OLG Frankfurt a.M.)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 23 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b und Nr. 10; BGB § 313

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BPatG: „Werder“ als Marke für Sportbekleidung und sportliche Aktivitäten schutzfähig

Der Eintragung der Wortmarke „Werder“ für Sportbekleidung und sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs steht kein Schutzhindernis entgegen.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 23/09Werder
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Burg Lissingen – Berücksichtigung von Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken

Leitsätze:

1. Nach ständiger und vom EuGH erneut bestätigter Rechtsprechung (Beschl. v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08; GRUR 2009, 667 – Volks-Handy, Schwabenpost) sind Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen ist allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.

2. Daraus, dass der vom Anmelder angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, folgt, dass er sich keinesfalls auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

3. Soweit das DPMA sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinander gesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, der zwingende Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre (entgegen BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST).

4. Aus der Forderung des EuGH, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (a. a. O. Rn. 17), folgt lediglich, dass sich die Behörde mit den ins Verfahren eingeführten oder sonst ersichtlichen Argumenten, die für die Eintragung der verfahrensgegenständlich angemeldeten Marke sprechen, auseinandersetzen muss.

5. Prüfungsgegenstand der Anmeldung ist die konkret angemeldete Marke und sind nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung eingeführt werden. Daher verbietet es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder -unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkung hätten.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08Burg Lissingen
§§ 37, 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Die Marke „Kulturkraftwerk“ ist mit der Marke „Kraftwerk“ der gleichnamigen Band verwechslungsfähig

Der 27. Senat des Bundespatentgerichts scheint ein Fan der Band Kraftwerk zu sein. Jedenfalls hat sich die Band in einem Marken-Löschungsverfahren mit ihrer für Musikdarbietungen geschützten Marke „Kraftwerk“ gegen die Marke „Kulturkraftwerk“ durchgesetzt.

Das Gericht bejahte die Verwechslungsgefahr wegen einer gedanklichen Verbindung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Obwohl die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke Kraftwerk bestritten wurde, bestätigte der Senat sie für Musikdarbietungen als gerichtsbekannt: „Bei „Kraftwerk“ handelt es sich um eine seit ca. 40 Jahren tätige Band, die maßgeblich die Entwicklung elektronischer Musik beeinflusste (Pascal Bassy, Neonlich – die Kraftwerkstory, 2006) und so eine bestimmte „Kultur“-Richtung entwickeln half. Auch bekannte sich „Kraftwerk“ zur deutschen Sprachkultur.“

Anmerkung:

Der Beschluss „Kraftwerk“ nimmt zu einem wichtigen Gesichtspunkt Stellung: Der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen in unterschiedlichen Klassen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach mehreren Faktoren, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht. Der Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen und Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Dem Umstand, dass die beiderseitigen Dienstleistungen unterschiedlichen Klassen der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet sind, kommt allerdings allenfalls eine erste indizielle Bedeutung zu, jedoch bei einander ergänzenden Leistungen keine maßgebliche, die Ähnlichkeit ausschließende. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Dienstleistungen der Marke „Kulturkraftwerk“ („Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“) hochgradig ähnlich zu denen der Marke „Kraftwerk“ („Musikdarbietungen sowie Veranstaltung und Vermittlung von Konzerten und Musikaufführungen“) sind.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2009 – 27 W (pat) 88/09KRAFTWERK
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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Abmahnung Marke „G-mail“ bei Verkauf von importierten iPhones („Apple iPhone 3GS“)

Der Inhaber der Marken „G-mail“ und „G-mail … und die Post geht richtig ab“, Daniel Giersch, lässt aktuell gewerbliche Händler abmahnen, die importierte iPhones („Apple iPhone 3GS“) anbieten, in deren E-Maileinstellungen das „Gmail“-Logo von Google zu sehen ist. Die Streitwerte bei bekannten Abmahnungen gegen Apple, T-Mobile und den iPhone-Shop 3Gstore.de lagen bei 250.000 EUR und 150.000 EUR mit daraus berechneten Anwaltskosten von bis zu 6.400 EUR.

Beispiel: EU-iPhone mit Gmail
Abbildung: Auswahlmenu EU-iPhone (Grafik via macnotes.de)

Hintergrund

Die Abmahnung von Händlern wegen des Verkaufs von iPhones, die E-Mail-Dienste unter dem Markennamen „Gmail“ enthalten, ist nicht neu. Bereits im August 2008 wurden Apple, T-Mobile und Myspace wegen der Verletzung von Markenrechten abgemahnt und gaben strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab.

„Gmail“ heißt in Deutschland „Googlemail“ und die Geschichte dahinter ist ein beispielhaftes Lehrstück darüber, wie wichtig es ist, Marken rechtzeitig zu schützen. Im April 2004 führte Google seinen Service „Gmail“ als Vorabversion in Deutschland ein. Ein Unternehmen, hatte jedoch bereits im Jahre 2000 in Deutschland die Marke „G-mail … und die Post geht richtig ab“ (Registernummer: 300 25 697)

WBM G-mail

für „elektronische Post“ schützen lassen und ging gegen die Verwendung der Marke „Gmail“ vor.

Nach Abmahnung und einem langjährigen Rechtsstreit mit Google setzte sich die ältere Marke „G-mail“ gegen die jüngere Bezeichnung „Gmail“ durch. So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 4. Juli 2007 („G-mail“, 5 U 87/06), dass Google die Marke „Gmail“ in Deutschland nicht verwenden dürfe. „Google verletze damit die prioritätsälteren Markenrechte des Jungunternehmers“, heißt es in dem Urteil. In der Folge änderte Google in Deutschland den Namen des E-Mail-Dienstes in „Googlemail“.

Auch der Versuch von Google, Schutz für die Marke „Gmail“ als Gemeinschaftmarke zu erhalten, scheiterte an der deutschen Markeeintragung. Das EU-Harmonisierungsamt (HABM) entschied, dass der Begriff „Gmail“ ebenfalls wegen Verwechslungsgefahr nicht als EU-Marke eingetragen werden darf. Als Konsequenz musste Google die Marke in jedem europäischen Land einzeln schützen. Weitere Verfahren um die Marke „G-mail…und die Post geht richtig ab“ wurden in der Folge mit unterschiedlichem Ausgang in Österreich, der Schweiz, Spanien und Portugal geführt.

Anmerkung

Wer zu spät eine Marke anmeldet, den bestraft der frühere Markenanmelder. Auf diesen Punkt kann der Streit um „Gmail“ gebracht werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Abmahnung für jeden, der gewerblich iPhones anbietet, in deren Einstellungen das „Gmail“-Logo von Google zu sehen ist oder Werbung für das iPhone macht, auf der das „Gmail“-Logo zu sehen ist.

Die Betroffenen sollen Unterlassungserklärungen abgeben und die Anwaltskosten sowie die Kosten für einen „Testkauf“ bezahlen. Angesichts der komplexen Rechtslage sollte die mit der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Beratung unterzeichnet werden. Es ist zu empfehlen, bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zumindest über den Streitwert zu verhandeln, da sich die Anwaltskosten nach der Höhe des Streitwerts berechnen.

Der Streitwert erscheint jedoch weit überhöht, da gegen Branchenriesen wie Apple und T-Mobile ein Streitwert von 250.000 EUR und gegen einen Händler, der iPhones über eBay verkauft, 150.000 EUR angesetzt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Ansatz nicht unverhältnismäßig ist und eine deutliche Streitwertreduzierung zu fordern ist.

TAZ gewinnt gegen BILD: „Gib mal Zeitung!“ Zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt „die tageszeitung“ (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ.

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BGH: airdsl – Schutz eines Domainnamens als Werktitel

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06airdsl (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

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