Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

WM-Werbung und Recht – Richtig werben mit der Fussball-Weltmeisterschaft 2010

Erstmals findet die Fußball WM 2010 in Afrika statt. Organisiert wird die WM 2010 von der FIFA, die Inhaberin zahlreicher registrierter Marken für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ist. Ziel des markenrechtlichen Schutzes ist die Sicherung der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der FIFA und der offiziellen Sponsoren. Nur Inhaber der Marke und die offiziellen Sponsoren dürfen die Marken zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwenden. Während bei der WM 2006 noch Abmahnungen für WM-Brötchen drohten, hat sich inzwischen die Rechtslage, wie die Bezeichnungen „WM“ und „Fußballweltmeisterschaft“ benutzt werden dürfen, deutlich verbessert.

Die wichtigsten offiziellen FIFA-Marken sind:

– Das offizielle FIFA-Logo für die WM 2010 (HABM Nr. 005129085)

– Das offizielle Maskottchen für die WM 2010 „Zakumi“ (HABM Nr. 006517007)

– Der FIFA Weltmeisterschaftspokal (HABM Nr. 009113391)

– Offizielle Bezeichnungen der WM 2010 wie z.B. „2010 FIFA Weltmeisterschaft Südafrika„, „FIFA Fußball Weltmeisterschaft„, „FIFA World Cup„, „Football World Cup„, „Soccer World Cup„.

Daneben gibt es noch das offizielle Poster zu der „WM 2010“

Rechtslage „WM-Werbung“

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BPatG: „Pan Am“ – Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist nicht bösgläubig Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06

Eine Markenanmeldung ist nicht bösgläubig, wenn die Markeninhaberin sich im Insolvenzverfahren befindet und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt wurde.

In dieser lesenswerten Entscheidung des Bundespatentgericht vom 19. Juni 2008 (27 W (pat) 79/06) hat der 27. Senat die Zurückweisung des Löschungsantrags gegen die Wortmarke „Pan Am“, eingetragen u.a. für „Taschen; Bekleidungsstücke; Turn- und Sportartikel“ bestätigt.

Aus den Gründen:
Es fehle bereits am schutzwürdigen Besitzstand der Bezeichnung „Pan Am“. Weder die Antragstellerin habe einen solchen gehabt, noch die amerikanische Fluglinie PanAm American World Airways Inc., denn diese Fluglinie habe sich im Juli 2003 schon im Insolvenzverfahren befunden, den Flugbetrieb bereits 1991 eingestellt und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen angegriffenen Marke seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt gehabt.

Die Markenanmeldung sei auch nicht sittenwidrig, da die im Verfahren vorgelegte Korrespondenz belege, dass der Markeninhaber versucht habe, vor der Anmeldung mit der amerikanischen Fluglinie einen Lizenzvertrag abzuschließen. Ein Kontakt zu Vertretern der amerikanischen Fluglinie sei aber – wohl aufgrund deren Insolvenz . nicht möglich gewesen . Gegen die sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spreche auch, dass dieser die Marke benutze. Eine frühere eventuell fortbestehende Bekanntheit der Marke „Pan Am“ sei kein Löschungsgrund. Bösgläubigkeit wegen zweckentfremdeter Nutzung der Marke zu unterstellen, widerspreche den Grundsätzen des Markenrechts. Dass ein Unternehmer seine Produkte mit einer Markenkennzeichnung versehe, von der er erwarte, dass sein Zielpublikum sie attraktiv finden möge, sei vielmehr sinnvolles unternehmerisches Handeln.

BPatG, Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06 – „Pan Am
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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OLG Frankfurt: Mischgetränk mit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden.

2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht „verdünnt“ i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden.

3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 25.03.2010 – 6 U 219/09Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung
§ 3 Abs 2 S 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 12 Abs 2 UWG, Art 10 EGV 110/2008, § 945 ZPO

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BPatG: Marke „Turbo P.O.S.T.“ nicht schutzfähig

Die Bezeichnung Turbo P.O.S.T. für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton); Verteilung von Werbeprospekten; Beförderung von Gütern; Post- und Kurierdienstleistungen” ist nicht als Marke schutzfähig.

Die Verfremdung des Markenbestandteils „P.O.S.T.“ mit den Punkten nach jedem Einzelbuchstaben wirkt nicht schutzbegründend, da die Bezeichnung „Post“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „Turbo“ ergibt die Wortfolge einen sinnvollen und naheliegenden Gesamtbegriff, den der Verkehr nur im werbend-beschreibenden Sinne als besonders leistungsstarke bzw. schnelle Post und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 108/07Turbo P.O.S.T.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: Opel-Blitz auf Spielzeugmodellauto ist keine Markenverletzung

A. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 2 MarkenG (bzgl. der Ware Spielzeug):
1.Zwar handelt es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto um die Benutzung eines mit der Klagemarke (auch für Spielzeug eingetragen) identischen Zeichens für identische Waren
2. Verwechslungsgefahr bzw. gedankliches in Verbindungbringen ist jedoch zu verneinen:
a. Es werden weder die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt:
d.h. den Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen,
b.noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt:
weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit ansehen.
Folglich sehen die Verbraucher darin keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

B. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 2 MarkenG (bzgl. der Ware Kraftfahrzeug):
Es fehlt die Ähnlichkeit der Marke OPEL für Kraftfahrzeuge und Spielzeugautos, so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet.

C. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 3 MarkenG:
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke, fehlt es insoweit an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.

BGH, Urteil vom 14.1.2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz
§ 14 II Nr.2, 3 MarkenG

Personennamen und -bezeichnungen als Marke

Das Interesse am Schutz von Namen bekannter lebender oder verstorbener
Personen als Marke ist hoch. Grundsätzlich sind Personennamen und Pseudonyme als Marke schutzfähig (EuGH, GRUR 2004, 674, Rdnr. 33 f. – Nichols). Zur Frage des markenrechtlichen Schutzes von Persönlichkeitsmerkmalen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung zu „Marlene-Dietrich-Bildnis“ (BGH, GRUR 2008, 1093) allerdings eingeschränkt, dass bei Name und Bildnis einer bekannten Persönlichkeit die Eintragung für Waren- und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die sich thematisch mit der jeweiligen Persönlichkeit befassen können.

Bei Merchandising-Waren ist dagegen dann von der Schutzfähigkeit auszugehen, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen in einer Weise zu verwenden, die vom Verkehr als herkunftshinweisend verstanden werde, etwa bei Textilien und Schuhen in Form eines eingenähten Etiketts.

Beispiele aus der Rechtsprechung

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke EASTSIDE BERLIN ist von Hause aus schwach. In Bezug auf die für sie geschützten Waren kommt ihr nämlich ein beschreibender Anklang zu, da sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass die gekennzeichneten Produkte aus dem Ostteil von Berlin stammen.

Im Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichszeichen „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“ durch ihre ab­weichenden Wortbestandteile „Gallery“ und „BERLIN“ deutlich voneinander, so dass unmittelbare Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu befürchten sind.

BPatG, Beschluss vom 08.01.2010 – 29 W (pat) 18/09„EASTSIDE BERLIN“ ./. „East Side Gallery“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „INFOLIVE“ als Marke für Dienstleistungen schutzfähig, die keine Informationsdienstleistungen darstellen

Die Angabe INFOLIVE für Dienstleistungen, welche keine Informationsdienstleistungen darstellten, ist keine naheliegende Sachangabe im Sinn von „Liveinformation” oder „Direktinformation”.

Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle sorgfältig zu prüfen haben, ob (und ggf. in welchem Umfang) das geltende Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Erweiterungen im Verhältnis zum ursprünglichen Verzeichnis enthält. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre eine Registrierung insoweit nicht zulässig.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2009 – 24 W (pat) 50/08INFOLIVE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BGH: Peek & Cloppenburg Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de).

BGH, Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1

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Die 100 wertvollsten Marken der Welt 2010

Für alle Liebhaber von Ranglisten: Millward Brown hat die jährliche Liste der 100 wertvollsten (Welt-)Marken 2010 veröffentlicht: 2010 BrandZ™ Top 100 Ranking (PDF).

Google führt das Ranking im vierten Jahr in Folge an und erreicht einen Wert von 114 Mrd. Dollar.

Hier die Liste der Top 25 Marken 2010:

1. Google
2. IBM
3. Apple
4. Microsoft
5. Coca-Cola
6. McDonald’s
7. Marlboro
8. China Mobile
9. General Electric
10. Vodafone
11. ICBC
12. HP
13. Walmart
14. Blackberry
15. Amazon
16. UPS
17. Tesco
18. VISA
19. Oracle
20. Verizon
21. SAP
22. AT&T
23. HSBC
24. Bank of China
25. BMW

Ein Blick hinter die Kulissen: Cristiana Pearson explains the methodology behind the 2010 BrandZ Top 100 2010 BrandZ Highlights