BPatG, Beschluss vom 09.03.2010 – 33 W (pat) 74/08 – Marken „Direkte Leben“ und „Directa-Marketing“
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Archiv des Autors: RA Dennis Breuer
BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “Phönix” und “Phoenix” aufgrund fehlender Dienstleistungsähnlichkeit Beschluss vom 07.06.2010 – 27 W (pat) 138/09
Eine Verwechslungsgefahr kann wegen der fehlenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht angenommen werden. Die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auf Seiten der Widerspruchsmarke allein zu berücksichtigenden technischen Dienstleistungen der Klasse 38 „Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb sowie mittels Computer; Veranstaltung und Betrieb von interaktiven elektronischen Mediendiensten; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Betrieb von Datenbanken“ sind mit den zugunsten der angegriffenen Marke in der Klasse 41 eingetragenen Dienstleistung „Verleihung eines Kunstpreises“ nicht ähnlich. Auch wenn die Verleihung eines Kunstpreises Gegenstand einer Fernsehsendung sein kann, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass der Kommunikationsdienstleister als Erbringer der technischen Dienstleistungen der Klasse 38 selbst ein solches Angebot macht.
BPatG, Beschluss vom 07.06.2010 – 27 W (pat) 138/09 – Marken „Phönix“ und „Phoenix“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
BPatG: Kein Markenschutz für „Gruppenreisen“ als Wortzeichen Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 11/10
Der Markenanmeldung „Gruppenreisen“ fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen „Zeitschriften, Bücher und Seminare“ jegliche Unterscheidungskraft. Die mit den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher werden das Anmeldezeichen daher ohne jedes Nachdenken nur in dem Sinne verstehen, dass diese in engem Zusammenhang mit fu?r Gruppen organisierten Reisen erbracht werden. Bei diesem hohen Bekanntheitsgrad des Begriffs „Gruppenreisen“ wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen nur als schlichten Hinweis auf diese sachliche Eignung der gekennzeichneten Dienstleistungen verstehen. Da die Gesamtbezeichnung allgemein gebräuchlich ist, wird ihm auch nicht der Gedanke kommen, dass statt dessen auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll. Damit ist das Wortzeichen aber nicht geeignet, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 11/10 – Gruppenreisen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Markenlinks: Personalausweis Logo, Schock-Werbung, Lady Gaga, Stories behind Tech’s Names, Snowbranding, Tipp-ex
„Atomkraft – Nein danke“ Logo (Rote Sonne auf gelbem Grund)
Der Widerstand gegen die Atompolitik der schwarz-gelben Regierung verhilft einem jahrzehntealten Logo zu neuer Beliebtheit: einer roten Sonne auf gelbem Grund, dazu der Schriftzug „Atomkraft? Nein danke“. Nach SPIEGEL-Informationen hat sich der Verkauf des Protestsymbols verzehnfacht.
Das Logo ist eine Ikone der siebziger und achtziger Jahre. Die Dänin Anne Lund hatte es 1975 als 21-jährige Studentin entworfen. Sie selbst hat daran nie verdient, sondern alle Rechte an ihre dänische Organisation OOA abgetreten. Bisher wurden schätzungsweise 64 Millionen lizenzierte Artikel des „dezentralen Fundraising-Instruments“ verkauft. (SPON)
Das Logo „ATOMKRAFT? NEIN DANKE“ als Marke
Im Markenregister des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 004193091 „NUCLEAR POWER? NO THANKS„, angemeldet am 13. Dezember 2004, eingetragen am 10. Februar 2006, in den Klassen 16, 24 und 25 für die OOA-Fonden geschützt.
BPatG: Keine Schutzfähigkeit der Markenanmeldung „buff“ als Farbangabe „sandfarben“ für Bekleidung Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09
Die angemeldete Marke „buff“, angemeldet für Waren der Klassen 2, 16 und 25 besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das lexikalisch nachweisbare englische Wort „buff“ wird im Deutschen u. a. mit der Farbangabe „leder-, sand- oder hautfarben“ übersetzt. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ist der Begriff damit als zum Wortschatz der gängigsten Welthandelssprache Englisch gehörender Ausdruck für die vorliegenden Produktbereiche freihaltebedürftig.
BPatG, Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09 – „buff“
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
BPatG: Hamburger Oktoberfest – Keine Schutzfähigkeit für die angemeldete Marke wegen Freihaltebedürfnis Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09
Das angemeldete Zeichen „HAMBURGER OKTOBERFEST“ ist freihaltebedürftig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich das „HAMBURGER OKTOBERFEST“ – losgelöst von einer sich am Münchner Oktoberfest orientierenden Assoziation – aus der Sicht des Verkehrs in ausschließlich beschreibender Weise als ein in Hamburg – zumindest auch – im Monat Oktober stattfindendes oder an dem Münchner Oktoberfest orientierendes Fest dar, auf dem die beanspruchten Getränke einschließlich damit in Zusammenhang stehend die Beherbergung und Verpflegung von Gästen angeboten werden (vgl. hierzu auch PAVIS PROMA 26 W (pat) 158/05 – MUNICH BEER FESTIVAL).
BPatG, Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09 – HAMBURGER OKTOBERFEST
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
BGH: „Master of Science Kieferorthopädie“ Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08
a) Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades „Master of Science Kieferorthopädie“ verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW.
BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08 – Master of Science Kieferorthopädie
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4; HeilberufsG NRW §§ 33, 35 Abs. 1
BGH: LIMES LOGISTIK – Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann vorliegen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung einen wertvollen Besitzstand des Löschungsantragstellers zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bejaht hat und das Bundespatentgericht das Vorbringen als unsubstantiiert seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne einen richterlichen Hinweis zu erteilen.
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09 – LIMES LOGISTIK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3
OLG Frankfurt: Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09
Leit- oder Orientierungssatz
Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens, nicht bereits mit dessen Registrierung. Eine Vorverlagerung der Priorität auf den Registrierungszeitpunkt ist auch dann nicht geboten, wenn die Benutzungsaufnahme der Registrierung alsbald nachfolgt; insoweit sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2005, 430 – mho – entwickelten Grundsätze zur Sperrwirkung der Domain-Registrierung im Rahmen der Interessenabwägung bei § 12 BGB auf die Frage der Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes nicht übertragbar.
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09 – Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens ab der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG