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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “Phönix” und “Phoenix” aufgrund fehlender Dienstleistungsähnlichkeit Beschluss vom 07.06.2010 – 27 W (pat) 138/09

Eine Verwechslungsgefahr kann wegen der fehlenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nicht angenommen werden. Die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auf Seiten der Widerspruchsmarke allein zu berücksichtigenden technischen Dienstleistungen der Klasse 38 „Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb sowie mittels Computer; Veranstaltung und Betrieb von interaktiven elektronischen Mediendiensten; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Betrieb von Datenbanken“ sind mit den zugunsten der angegriffenen Marke in der Klasse 41 eingetragenen Dienstleistung „Verleihung eines Kunstpreises“ nicht ähnlich. Auch wenn die Verleihung eines Kunstpreises Gegenstand einer Fernsehsendung sein kann, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass der Kommunikationsdienstleister als Erbringer der technischen Dienstleistungen der Klasse 38 selbst ein solches Angebot macht.

BPatG, Beschluss vom 07.06.2010 – 27 W (pat) 138/09Marken „Phönix“ und „Phoenix“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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