Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: Löschung der Marke Neuschwanstein – Keine markenrechtliche Monopolisierung von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung Beschluss vom 04.11.2010 – 25 W (pat) 182/09

L e i t s ä t z e :

1. Das Wort „Neuschwanstein“ bezeichnet eindeutig und ausschließlich das im 19. Jahrhundert im Auftrag von König Ludwig II. gebaute weltberühmte Schloss in Schwangau und eignet sich als Angabe eines Reiseziels, nämlich dieser Touristenattraktion ersten Ranges „Schloss Neuschwanstein“. In Bezug auf die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ stellt diese Bezeichnung deshalb eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen wird die Art, die Beschaffenheit bzw. die Bestimmung dieser Dienstleistungen angegeben, in Bezug auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ werden die Merkmale der Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass diese in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Reise zum Schloss oder einem Besuch des Schlosses erbracht werden.

2. Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden (in Anknüpfung an BGH GRUR BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 20 – FUSSBALL WM 2006).

3. Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdigkeit, sondern ein Bauwerk, das einen herausragenden Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes darstellt. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Solche Bezeichnungen weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 04.11.2010 – 25 W (pat) 182/09 – Neuschwanstein
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; § 83 Abs. 2 Nr. 1

DPMA: Himmelsscheibe von Nebra – Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 27.09.2010 – 302 50 476 – S 211/09 Lösch

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat in einem Löschungsverfahren gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Himmelsscheibe von Nebra“ mit Beschluss entschieden, dass die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht wird. Das DPMA führt aus, dass aufgrund der herausragenden Bedeutung der weltweit ältesten konkreten Himmelsdarstellung es nicht als nahe liegend erscheint, dass ihr Name im Zusammenhang mit diversen Produkten, wie sie im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis aufgeführt sind, wirklich als eine „Marke“ für solche Produkte verstanden wird. Vielmehr werden beachtliche Teile der Durchschnittsverbraucher darin lediglich eine Bezugnahme auf diesen archäologischen Fund sehen. Da der streitgegenständlichen Marke daher jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt ist sie damit nicht markenrechtlich schutzfähig.

DPMA, Beschluss vom 27.09.2010 – 302 50 476 – S 211/09 Lösch – Himmelsscheibe von Nebra
§§ 3, 8 MarkenG

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OLG Karlsruhe: SUPERIllu – rechtserhaltenden Benutzung einer Marke Urteil vom 26.1.2011 – 6 U 27/10

Leitsätze

Der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke durch eine unwesentlich abgewandelte Markenform (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG) steht es nicht entgegen, dass der Markeninhaber eine weitere Marke registriert hat, die der abgewandelten Form hochgradig ähnlich, aber nicht mit ihr identisch ist (Abgrenzung zu EuGH WRP 2007, 1322 – BAINBRIDGE).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2011 – 6 U 27/10SUPERIllu
§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG

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Markenlinks: Censored 11, BraufactuM, kitekat, Deichmann Logo, Agentin 00Sex, Lego, Super Bowl Ads 2011, Volkswagen: Black Beetle

Censored 11: Verbannte Cartoons – Geister aus dem Giftschrank

BraufactuM – Bierkultur trifft Designkultur

kitekat oder: Hat die Katze nun 7 Leben oder 9?

Deichmann hat ein neues Logo

Anna Chapman: „Agentin 00Sex“ lässt ihren Namen schützen

Lego-Chef Jørgen Vig Knudstorp erzählt, wie die Kultmarke den Sprung ins Internetzeitalter schafft: „Manche Fans wissen mehr über Lego als ich

30+ Super Bowl Ads You Can Watch Before the Big Game [VIDEOS]

Super Bowl Ad: Volkswagen Commercial – Black Beetle

KG Berlin: Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten Markenprodukten durch Deutschland nach Russland Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 152/08

Leitsatz

1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt bei einem reinen Durchfuhrgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um Markenfälschungen handelt und sowohl im Durchfuhrland (Deutschland) als auch im Ausfuhrland (Russland) ein Markenschutz besteht.

2. Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB – im Inland eingeleitete Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland – sein (Festhalten an den Grundsätzen BGH, GRUR 1957, 352, 353 – Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 – Zeiss; GRUR 2005, 1011, juris Rn. 17 – Diesel).

3. Eine solche unerlaubte Handlung kann hinsichtlich parallelimportierter Markenprodukte dann nicht angenommen werden, wenn die Widerrechtlichkeit des Parallelimports nach dem Recht des Ausfuhrlandes nicht hinreichend sicher festzustellen ist.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 152/08
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 9 Abs 2 Buchst c EGV 40/94, § 14 Abs 3 Nr 4 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG

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BPatG: HERZCHEN – Fehlende Unterscheidungskraft einer Wortmarke Beschluss vom 08.02.2010 – 25 W (pat) 91/09

In Bezug auf die Waren „Puddings, Speiseeis“ fehlt der angemeldeten Marke HERZCHEN jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 08.02.2010 – 25 W (pat) 91/09HERZCHEN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Nordwestkurve Frankfurt“ Beschluss vom 03.05.2010 – 27 W (pat) 227/09

Einer Registrierung der angemeldeten Marke „Nordwestkurve Frankfurt“ steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 03.05.2010 – 27 W (pat) 227/09 – „Nordwestkurve Frankfurt
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: SUPERgirl Beschluss vom 17.08.2010 – I ZB 59/09

Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.

BGH, Beschluss vom 17.08.2010 – I ZB 59/09SUPERgirl
MarkenG § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1

BGH: Goldhase II Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/08

Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht. Dabei kann sich insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Verhältnis zur Kennzeichnungskraft anderer Zeichenbestandteile auf den Gesamteindruck des mehrgliedrigen Zeichens auswirken.

BGH, Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/08Goldhase II
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. b

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OLG München: „bayerische-spielbank.de“ Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10

Leitsätze:

1. Der durchschnittlich informierte und verständige, zum Besuch der Spielbanken in Bayern berechtigte Verbraucher versteht die Domainnamen „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“ dahingehend, dass die den Domainnamen zugehörigen Webseiten von dem Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden, bei denen es sich, wie er aus der Berichterstattung in Tagespresse und anderen Medien weiß, um Staatsbetriebe handelt. Angesichts dieser Konstellation versteht der genannte Durchschnittsverbraucher diese Domainnamen nicht lediglich als Gattungsbezeichnung in Kombination mit einem geografischen Hinweis, sondern erwartet auf den betreffenden Webseiten einen Auftritt des staatlichen Betreibers der Spielbanken in Bayern mit Informationen über das Spielbankangebot in Bayern.

2. An der wettbewerblichen Relevanz der Irreführung über den Anbieter, der die den genannten Domainnamen zugehörigen Webseiten, nämlich Parking-Webseiten mit Werbelinks, unterhält, ändert nichts, dass der Durchschnittsverbraucher bei näherer Befassung mit dem Inhalt der betreffenden Webseiten möglicherweise erkennt, dass die betreffenden Webseiten nicht vom Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden.

OLG München, Urteil vom 28.10.2010 – 29 U 2590/10bayerische-spielbank.de
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6; § 3, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern Art. 2 Abs. 2 Satz 1

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