KG Berlin: Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten Markenprodukten durch Deutschland nach Russland Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 152/08

Leitsatz

1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt bei einem reinen Durchfuhrgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um Markenfälschungen handelt und sowohl im Durchfuhrland (Deutschland) als auch im Ausfuhrland (Russland) ein Markenschutz besteht.

2. Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB – im Inland eingeleitete Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland – sein (Festhalten an den Grundsätzen BGH, GRUR 1957, 352, 353 – Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 – Zeiss; GRUR 2005, 1011, juris Rn. 17 – Diesel).

3. Eine solche unerlaubte Handlung kann hinsichtlich parallelimportierter Markenprodukte dann nicht angenommen werden, wenn die Widerrechtlichkeit des Parallelimports nach dem Recht des Ausfuhrlandes nicht hinreichend sicher festzustellen ist.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.10.2010 – 5 U 152/08
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 9 Abs 2 Buchst c EGV 40/94, § 14 Abs 3 Nr 4 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. August 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin – 15 O 752/07 – teilweise geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten),

zu unterlassen,

Parfüms nach Russland einzuführen und/oder in Russland in den Verkehr zu bringen, die ohne Zustimmung der Firma C… L… Inc./USA oder der Firma E… L… C… Ltd./C… die Kennzeichnung “Clinique happy heart” oder die Kennzeichnung “Clinique happy” tragen,

wenn dies geschieht wie hinsichtlich der Parfüms “Clinique happy heart” 30 ml und “Clinique happy” 4 ml, für die vom Hauptzollamt Potsdam (Zollamt Berlin-Flughafen-Tegel) die Aussetzung der Überlassung angeordnet worden ist (SV 1203 B C1.1 07DE210510618370A8).

2. Die Beklagte wird verurteilt, dass in ihrem Zolllager befindliche Kontingent der Parfüms “Clinique happy heart” 30 ml und “Clinique happy” 4 ml (für die gemäß vorstehend Ziff. 1 die Aussetzung der Überlassung angeordnet worden ist) an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (hinsichtlich der Verurteilung vorstehend I. 1. in Höhe von 50.000,00 Euro, hinsichtlich der Verurteilung vorstehend I. 2. in Höhe von 10.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der Verurteilungen I. 1. und I. 2. in der zuvor genannten Höhe, hinsichtlich der Kosten in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages) leistet.

V. Die Revision beider Parteien zugelassen.

Gründe

A.
1
Die Klägerin (Repräsentantin des E… L… Konzerns in Deutschland) macht gegen die Beklagte (eine Spediteurin) Unterlassungs- und Herausgabeansprüche hinsichtlich zweier nach ihrer Auffassung gefälschter Marken-Parfümprodukte und eines nach ihrer Auffassung unautorisiert parallelimportierten Marken-Parfümprodukts – jeweils aus der Serie „Clinique“ – geltend, wobei sich die Beklagte darauf beruft, dass die Waren von Anfang an lediglich im Nichterhebungsverfahren im Transit (aus Dubai kommend und vom Flughafen Berlin/Tegel per Lkw) weiter nach Russland befördert werden sollten.

2
Im Rahmen ihrer Vertretung des Konzerns hatte die Klägerin u.a. für die deutschen Marken und Gemeinschaftsmarken „Clinique“ und „Clinique Happy“ Grenzbeschlagnahmeanträge gestellt, nach denen die Zollaußenstellen gehalten waren, hinsichtlich verdächtiger Einfuhrsendungen die Überlassung der Waren auszusetzen. Aufgrund dieser Anträge wurde die Klägerin mit Bescheid des Hauptzollamts Potsdam – ZA Berlin–Flughafen-Tegel – vom 29.3.2007 über die Aussetzung der Überlassung eines Teils eines Warenkontingents informiert, da der Verdacht einer Markenrechts- und Geschmacksmusterrechtsverletzung bestand. Die Ware war am 26.3.2007 aus Dubai am Flughafen Tegel angekommen. Es handelte sich um Parfümprodukte. Auf allen Kartons war der Name „Clinique Labs“ aufgedruckt.

3
Das Landgericht Berlin untersagte der Beklagten durch Beschluss vom 9.4.2007 im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, ohne Zustimmung der Markeninhaberin Parfüms mit den Marken „Clinique“ oder „Clinique Happy“ ein- und/oder auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen bzw. diese Handlungen vornehmen zu lassen. Ferner hat das Landgericht in diesem Beschluss der Beklagten antragsgemäß aufgegeben, die beschlagnahmten Waren bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung der Angelegenheit oder einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien in der Verwahrung der Zollbehörden zu belassen. Nach Widerspruch der Beklagten einigten sich die Parteien darauf, dass die Beschlussverfügung vom 9.4.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – das vorliegende Verfahren – Bestand haben solle.

4
Die Klägerin hat behauptet, bei den festgehaltenen Parfümprodukten handle es sich hinsichtlich der Parfüms „Clinique happy heart“ (30 ml) und „Clinique happy “ (4 ml) um Fälschungen und hinsichtlich des Parfüms „Clinique happy to be“ (50 ml) um eine nicht für den deutschen und europäischen Markt produzierte Ware. Sie hat eine Verletzung der Marken- und Firmenrechte durch eine Einfuhr der Produkte nach Deutschland geltend gemacht, zudem einen unlauteren Wettbewerb, eine unerlaubte Handlung gem. §§ 823 ff BGB sowie eine drohende Verletzung gleichfalls für Russland bestehender Markenrechte durch einen etwaigen Transit der Produkte von Berlin/Tegel durch Deutschland nach Russland.

5
Die Klägerin hat beantragt,

6
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten) zu unterlassen Parfüms ein- und/oder auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen bzw. ein- und/oder auszuführen, anzubieten, in den Verkehr bringen zu lassen, die ohne Zustimmung der Firma C… L… , LLC/USA die Marken „Clinique“ oder „Clinique Happy“ tragen,

7
2. die Beklagte zu verurteilen, dass in ihrem Zolllager befindliche Kontingent gemäß vorstehend Ziff. 1. bzgl. dessen vom Hauptamt Potsdam – Zollamt Berlin-Flughafen-Tegel – die Aussetzung der Überlassung angeordnet worden ist (SV 1203 B C1.1 07DE210510618370A8), an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben,

8
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihr aus vorstehend Ziff. 1. und 2. entstanden ist und noch entstehen wird.

9
Die Beklagte hat beantragt,

10
die Klage abzuweisen.

11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht ist der Auffassung, eine Benutzungshandlung im Inland liege nicht vor. Die bloße Durchfuhr von Waren berühre im Durchfuhrland weder Marken- noch Unternehmenskennzeichenrechte. Die Verletzung der Markenrechte in Russland stelle auch keine inländische unerlaubte Handlung dar. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche unmittelbar aus dem russischen Markenrecht sei die Klägerin auf ein in Russland durchzuführendes Verfahren zu verweisen.

12
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Jedenfalls ein Transit gefälschter Markenware sei markenrechtlich zu untersagen. Vorliegend habe auch ein Inverkehrbringen der Ware in Deutschland stattgefunden, da vereinbarungsgemäß in Deutschland die Verfügungsmacht über die Ware vom Verkäufer in Dubai auf den Erwerber in Russland (Auftraggeber der Beklagten) übergegangen sei. Deliktsrechtliche Ansprüche seien durch die neuere höchstrichterliche deutsche und europäische Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Das Landgericht hätte zumindest Ansprüche nach russischem Markenrecht prüfen und bejahen müssen.

13
Die Klägerin beantragt,

14
unter Aufhebung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen,

15
hilfsweise zum Antrag Ziff. 1,

16
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Parfüms nach Russland einzuführen und/oder in Russland in den Verkehr zu bringen, die ohne Zustimmung der Firma C… L… Inc./USA die Marke „Clinique Happy“ bzw. der Firma E… L… C… Ltd./Canada die Marke „Clinique“ tragen.

17
Die Beklagte beantragt,

18
die Berufung zurückzuweisen.

19
Sie verteidigt die angefochtene landgerichtliche Entscheidung und wiederholt und vertieft dabei ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag.

20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.
21
Die Berufung ist teilweise begründet.

I.
22
Die Berufung ist zum einen (teilweise) begründet hinsichtlich der Unterlassung betreffend die Produkte „Clinique happy heart“ (30 ml) und „Clinique happy“ (4 ml), allerdings nur im Umfang der konkreten Verletzungsform.

1.
23
Bezüglich dieser Markenfälschungen folgt der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte allerdings nicht schon aus den von ihr wahrgenommenen Markenrechten aus den (für Parfümerien eingetragenen) deutschen und EU-Wortmarken „Clinique“ und „Clinique happy“, § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 4 MarkenG und Art. 98 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. c GMVO.

24
a) Die Schwestergesellschaft der Klägerin, die C… L… (LLC/New York) ist zwar Inhaberin der vorgenannten Markenrechte. Die Klägerin hat dies durch Ablichtungen von Markenauszügen zu den EU-Marken „Clinique“ und „Clinique happy“ (Anlagenkonvolut K3a) sowie in Ablichtung vorgelegte Bescheide der OFD Nürnberg (Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz) zu den von der Klägerin im Hinblick auf ein Tätigwerden der Zollbehörden wahrgenommenen Gemeinschaftsmarken (Anlagenkonvolut K4) hinreichend belegt. Die Beklagte ist dem nicht konkret entgegengetreten.

25
b) Die Ermächtigung der Klägerin zur Wahrnehmung der vorgenannten Markenrechte ist unstreitig, jedenfalls im Hinblick auf die vorgelegten Bescheide der OFD Nürnberg nicht hinreichend bestritten.

26
c) Bezüglich des beschlagnahmten Produktes „Clinique happy“ besteht auch eine Waren- und Markenidentität im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. des Art. 9 Abs. 1lit. a GMVO. Zugleich wird insoweit die Herkunftsfunktion der von der Klägerin wahrgenommenen Marken verletzt. Hinsichtlich des beschlagnahmten Produktes „Clinique happy heart“ besteht Verwechslungsgefahr mit den von der Klägerin wahrgenommenen Marken. Die beiderseits vorhandenen Worte „Clinique happy“ prägen die Kennzeichnungen. Das nur am Ende der Kennzeichnung des beschlagnahmten Produktes enthaltene Wort „heart“ wird vom angesprochenen Verkehr nur als unselbstständiger Zusatz, allenfalls als differenzierendes Merkmal innerhalb einer Kennzeichengruppe „Clinique happy“ verstanden.

27
d) Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Produkte „Clinique happy“ und „Clinique happy heart“ Markenfälschungen sind, diese Kennzeichen also ohne Zustimmung der Klägerin und ihrer Konzerngesellschaften auf den Produkten angebracht wurden.

28
Die Darlegungs- und Beweislast für eine die Widerrechtlichkeit ausschließende Zustimmung trifft entsprechend allgemeinen deliktsrechtlichen Regeln den als Verletzer in Anspruch genommenen Markenverwender (BGH, GRUR 2000, 879, 880 – stüssy; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 61, vgl. auch zur Darlegungs- und Beweislast bei der Erschöpfung § 24 Rnrn. 83 ff).

29
Unter diesen Umständen ist das bloße Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten (anders als etwa im Fall einer Patentverletzung, vgl. BGH, GRUR 2009, 1142, TZ. 13 ff – MP3-Player-Import) unzureichend. Die Klägerin hat die eine Fälschung begründenden Umstände auch im Einzelnen vorgetragen.

30
e) Mit der Verbringung der vorgenannten Waren nach Deutschland sind die auf ihnen angebrachten Kennzeichen markenrechtlich aber nicht benutzt worden, auch nicht im Sinne eines Inverkehrbringens im Wege der Einfuhr. Dem stehen die Verbringung der Waren in ein durchgehendes Zollverschlussverfahren (zollrechtliches Nichterhebungsverfahren) und der beabsichtigte Transit der Waren nach Russland entgegen.

31
aa) Eine bloße Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland verbunden und kann daher grundsätzlich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen. Der Inhaber einer Marke kann die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren im Wege des (zollrechtlichen) externen Versandverfahrens durch einen Mitgliedstaat, in dem die Marke Schutz genießt, nur verbieten, wenn die Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen der Waren in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH, GRUR 2007, 146, TZ. 23 – Montex Holdings/Diesel; BGH, GRUR 2007, 875, TZ. 12 – Durchfuhr von Originalware).

32
bb) Vorliegend hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. hierzu EuGH, a.a.O., Montex Holdings/Diesel, TZ. 26) keine hinreichenden konkreten Handlungen vorgetragen, die gegen ein in Deutschland durchgehendes Zollversandverfahren und für ein Inverkehrbringen in Deutschland sprechen könnten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (LGU 8 ff) Bezug genommen.

33
Wenn die Klägerin mit der Berufung geltend macht, gerade in dem Wechsel der Verfügungsmacht an den hier in Rede stehenden Waren im Zolllager am Flughafen Berlin/Tegel (von der Verkäuferin/Dubai auf den russischen Käufer und die in dessen Lager stehende Beklagte) läge ein besonderer Umstand, der ein Inverkehrbringen in Deutschland begründe, so ist dies wenig überzeugend. Denn diese Risikoverlagerung zwischen den Kaufvertragsparteien lässt den Zollverschluss im Inland unberührt (vgl. EuGH, Slg. 2005, I – 08735, TZ. 55 – Class International, zu einem Verkauf von Waren aus einem Zollverschluss in ein Drittland). Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder ihr Auftraggeber oder die Verkäuferin außerhalb der zollamtlichen Überwachung über die hier in Rede stehenden Waren frei verfügt haben oder auch nur frei verfügen konnten. Darüber hinaus ist vorliegend die Risikoverlagerung zwischen den Kaufvertragsparteien (und ein damit etwaig verbundener Übergang des Gewahrsams an den Waren) bereits vor dem Verbringen der Waren in das Inland vereinbart worden. Insoweit sind die Waren auch nicht einem Dritten aus einem bereits erfolgten Zollverschluss (aus einem Zolllager) angeboten oder verkauft worden.

34
Selbst wenn diese Waren ohne (ausländischen) zollamtlichen Verschluss auf dem Flughafen Berlin/Tegel eingetroffen sein sollten, hätten sie sich sogleich unter deutschem zollamtlichem Verschluss befunden, und zwar auch ohne spezielle Verplombung. Diese Verplombung war erst für die Überführung in das bei der Beklagten geführte externe Zolllager erforderlich und diese Verplombung ist auch erfolgt. Diesbezüglich ist das bloße Bestreiten der Klägerin unzureichend und im Übrigen auch substanzlos. Vorliegend spricht alles dafür, dass ebenso bei einer zollamtlich beanstandungslosen Übergabe und einem nachfolgenden Transit durch Deutschland verfahren worden wäre. Eine fehlende Verplombung der Waren beim Eintreffen auf dem Flughafen Berlin/Tegel mag den Kontrollaufwand für den deutschen Zoll erhöht haben. Das markenrechtliche Risiko eines unbefugten Inverkehrbringens in Deutschland ist damit aber nicht notwendig wesentlich erhöht worden.

35
cc) Aus dem bloßen Umstand der Verbringung von „Markenfälschungen“ in das Inland kann nicht auf eine markenrechtliche Benutzung und ein Inverkehrbringen dieser Markenfälschungen im Inland geschlossen werden, wenn das Verbringen unter Zollverschluss erfolgt und ein Transit in ein Drittland vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem Drittland (Bestimmungsland) ein Markenschutz besteht (ebenso Hacker, MarkenR 2009, 7, 9).

36
(1) Vorliegend ist allerdings davon auszugehen, dass ein von der Klägerin wahrgenommener Markenschutz für die oben genannten Kennzeichen auch für Russland besteht.

37
(a) Die Klägerin hat insoweit Ablichtungen der Urkunden über die Markeneintragungen im Original und in englischer Übersetzung vorgelegt (Anlagenkonvolut K3b). Die englischen Übersetzungen sind auch ohne eingehende Fremdsprachenkenntnisse aus sich heraus verständlich. Die Beklagte beruft sich zwar auf die deutsche Gerichtssprache, es ist aber fern liegend, dass ihr als Spedition (noch dazu spezialisiert auf Einfuhren nach Russland) der Inhalt der Urkunden unverständlich wäre. Jedenfalls darf das Gericht, wenn (wie hier) alle erkennenden Richter die Sprache verstehen, ohne Rücksicht auf den Gegner von der Anordnung einer Übersetzung absehen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 144 Rn. 17 unter Hinweis auf BGH, NJW 1980, 1432, juris Rn. 8; vgl. auch § 142 Abs. 3 ZPO).

38
(b) Im Zeitpunkt der vorliegenden Verletzungshandlung (26./27.3.2007) konnten nach russischem Recht gem. Art. 14.10 OWiG RF Waren beschlagnahmt und der Importeur mit einer Geldbuße bestraft werden, wenn fremde Marken widerrechtlich benutzt wurden (Oberstes Arbitragegericht der Russischen Föderation, GRUR Int. 2009, 758, 759; Mushchinina, GRUR Int. 2009, 759). Gemäß Art. 2 Abs. 1 MarkenG RF a. F. genoss eine Marke in der Russischen Föderation (RF) Schutz auf der Basis ihrer staatlichen Eintragung in der durch dieses Gesetz vorgesehenen Weise. Gemäß Art. 4.1 MarkenG RF a.F. hatte der Markeninhaber das ausschließliche Recht, die Marke zu benutzen und über sie zu verfügen, sowie anderen Personen ihre Benutzung zu verbieten. Niemand durfte eine in der RF geschützte Marke ohne Erlaubnis ihres Inhabers benutzen (Bundesarbitragegericht des Moskauer Kreises, GRUR Int. 2001, 1064; Arbitragegericht Moskau, GRUR Int. 2003, 560; Föderales Arbitragegericht des Moskauer Gebiets, GRUR Int. 2008, 769, 770; Kurzynsky-Singer, GRUR Int. 2005, 126, 127). Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch folgte aus Art. 4 i.V.m. Art. 46 MarkenG RF a.F. Unter einer widerrechtlichen Verwendung wurde auch die Einfuhr von Waren verstanden, die mit einer Marke versehen waren (Mushchinina, a.a.O., Seite 760). Solche Waren, auf deren Etikett oder auf deren Verpackung eine Marke oder eine bis zur Verwechslungsgefahr ähnliche Bezeichnung widerrechtlich verwendet wurde, wurden gem. Art. 4.3 i.V.m. Art. 4.2 MarkenG RF a.F. als „illegale Waren“ definiert (Mushchinina, a.a.O., Seite 760). Die Gefahr der Verwechslung hing erstens von der Unterscheidungsfähigkeit des Zeichens mit der früheren Priorität, zweitens von der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen und drittens von einer Bewertung der Gleichartigkeit der mit dem Warenzeichen versehenen Waren und Dienstleistungen ab (Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der RF, GRUR Int. 2007, 262, 264). Maßgeblich war, ob der Verbraucher bei Betrachtung der konkurrierenden Warenzeichen im Gesamteindruck eine Warenzeichenähnlichkeit annahm (Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der RF, a.a.O; vgl. auch Berufungskammer der Russischen Agentur für Patente und Warenzeichen, GRUR Int. 2003, 262, 263).

39
Diese Grundsätze folgen nunmehr aus der seit dem 1.1.2008 geltenden Neuregelung in Art. 1477 ff ZGB RF (Mushchinina, a.a.O., Seite 760). Gemäß Art. 1484.1 ZGB RF hat der Rechtsinhaber ein ausschließliches Recht an einer Marke im Sinne von Art. 1129 ZGB RF und dieses Recht umfasst insbesondere die Kennzeichnung von Waren mit einer Marke (Mushchinina, a.a.O., Seite 761). Darüber hinaus ist in Art. 1484.3 ZGB RF das Verbot geregelt, ähnliche Bezeichnungen für identische oder ähnliche Waren zu verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entstehen kann (Mushchinina, a.a.O., Seite 761). Die Definitionen für „illegale Waren“ ist nun in Art. 1515.1 ZGB RAF enthalten. Diese Definition ist mit der Definition in Art. 4.3 MarkenG RF a.F. fast wortgleich: Illegal sind solche Waren, die direkt oder auf ihrer Verpackung oder auf Etiketten widerrechtlich mit einer Marke oder einer bis zur Verwechslungsgefahr ähnlichen Bezeichnung gekennzeichnet wurden. Der Rechtsinhaber ist berechtigt, eine Beschlagnahme und Vernichtung von solchen Waren und deren Verpackungen zu verlangen. Der Wortlaut unterscheidet sich lediglich dahingehend, dass der Ausdruck „benutzt“ durch das Wort „gekennzeichnet“ ersetzt wurde (Mushchinina, a.a.O., Seite 761).

40
Angesichts dieser rechtlichen Maßgaben ist vorliegend nach altem und ebenso neuem russischem Markenrecht (entsprechend der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach deutschem Markenrecht und Gemeinschaftsmarkenrecht) von einer Verwechslungsgefahr und einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der oben genannten Markenfälschungen auszugehen.

41
(2) Werden nicht Originalmarkenwaren, sondern Markenfälschungen in den inländischen Zollverschluss überführt zur Durchfuhr der Waren in ein Drittland, in dem ebenso wie im Inland ein Markenschutz besteht, kann aber allein darin eine markenrechtliche Benutzung und ein Inverkehrbringen im Inland (nach deutschem Markenrecht und Gemeinschaftsmarkenrecht) nicht gesehen werden.

42
(a) Der Annahme einer markenrechtlich privilegierten bloßen Durchfuhr von Waren (ohne inländische Benutzungshandlung) steht nicht allein der Umstand einer Markenfälschung im Herkunftsland entgegen (EuGH, a.a.O., Montex Holdings/Diesel, TZ. 34).

43
Dieses ist konsequent, wenn in dem Einfuhrstaat (Bestimmungsland, wo die Waren nach dem Transit in den Verkehr gebracht werden sollen) kein markenrechtlicher Schutz besteht (so im oben genannten Fall des EuGH, Montex Holdings/Diesel). Denn dann kann (wenn besondere Umstände fehlen) ohne weiteres angenommen werden, dass die Waren tatsächlich in dieses Drittland verbracht und sie nicht rechtswidrig und heimlich im Transitland in den Verkehr gebracht werden.

44
(b) Es genügt aber ebenso wenig die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankämen, sondern sie im Transitland unbefugt in den Verkehr gebracht werden könnten, um notwendig ein Inverkehrbringen im Transitland zu implizieren (EuGH, a.a.O., Class International, TZ. 58 ff; a.a.O., Montex Holdings/Diesel, TZ. 24 f). Erforderlich ist die Feststellung, dass die rechtswidrig gekennzeichneten Waren „mit Sicherheit“ in das Transitland in Verkehr gebracht werden (EuGH, a.a.O., Class International, TZ. 60). Es genügt nicht, dass dies „möglicherweise“ erfolgen könnte (EuGH, a.a.O., Class International, TZ. 60).

45
Weitergehendes kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ware im Einfuhrland (Bestimmungsland) unter einem Markenschutz steht, sie also dort nicht frei vertrieben werden kann (so schon BGHZ 23, 100, juris Rn. 12 – Pertussin I; GRUR 1957, 352, 353 – Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 – Zeiss; GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 f – Diesel; a.A. etwa Generalanwalt Maduro in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Montex Holdings/Diesel, TZ. 43, Bl. 99 der Akte). Vertriebsunternehmen, die Markenfälschungen in ein Land mit Markenschutz verbringen wollen, können sich zwar ohne weiteres veranlasst sehen, diese Ware schon im Transitland unbefugt in den Verkehr zu bringen. Diese Vertriebsunternehmen lassen auch erkennen, dass sie auf einen Markenschutz keine Rücksicht nehmen wollen. Es kann einem Transitland an sich nicht zugemutet werden, eine solche unmittelbare Gefahr einer Einfuhr von Markenfälschungen sehenden Auges hinzunehmen. Wenn Unternehmen einen bestehenden Markenschutz nicht beachten wollen, besteht zudem eine größere Gefahr, dass sie einen durchgehenden Zollverschluss manipulieren könnten. Deshalb kann es an sich ebenso wenig dem (im Transitland und im Einfuhrland geschützten) Markeninhaber und dem Einfuhrland (Bestimmungsland) zugemutet werden, ihrerseits sehenden Auges die unmittelbare Gefahr einer Einfuhr von Markenfälschungen in dem Einfuhrland hinzunehmen und abwarten zu müssen, bis die Ware die Grenze zum Einfuhrland überschreitet.

46
Dennoch verbleibt es dabei, dass die vorstehend genannten Gefahren einer illegalen Einfuhr nur die (wenn auch konkretere) Möglichkeit einer Verletzung inländischer Marken aufzeigen. Ein illegales Inverkehrbringen der Markenfälschungen im Transitland kann insoweit weder „mit Sicherheit“ erwartet werden noch ist mit der Verbringung von Markenfälschungen in den deutschen Zollverschluss (für einen Transit in ein Drittland, in dem seinerseits auch Markenschutz besteht) „notwendig“ ein Inverkehrbringen im Inland impliziert. Der vorstehend erörterte (an sich erforderliche) Schutz vor den Gefahren einer illegalen Einfuhr muss nicht zwingend markenrechtlich erfolgen.

47
(3) Eine Ausdehnung des Begriffes der markenrechtlichen Benutzung in Transitfällen für ein Verbringen von Markenfälschungen in ein Bestimmungsland mit Markenschutz ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur Grenzbeschlagnahme nach der EG-Produktpiraterieverordnung und nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung geboten.

48
Diese Vorschrift regelt nur die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden (insbesondere für eine vorübergehende Beschlagnahme), also nicht auch die Voraussetzungen einer markenrechtlichen Benutzung (EuGH, a.a.O., Montex Holdings/Diesel, TZ. 37). Unter Umständen muss es deshalb hingenommen werden, dass der zollbehördliche Handlungsspielraum größer ist als der markenrechtliche Verbotsbereich des Markeninhabers. Der zollbehördliche Handlungsspielraum wird zwar gerade damit begründet, dass (trotz einer Kontrolle im Wege des zollbehördlichen Versandverfahrens) die Gefahr bestünde, die Markenfälschungen könnten unbefugt in das Transitland gelangen und damit könnte der Transit um so eher unmittelbare Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben (EuGH, Slg. 2000, I – 02519, TZ. 34 – Polo/Lauren). Darüber hinaus fordert der EuGH ausdrücklich, dass eine gemeinschaftskonforme Auslegung nationalen Rechts – soweit als möglich – dahin zu erfolgen habe, dass der Transit nachgeahmter Waren zivilrechtlich angemessen sanktioniert werde (EuGH, GRUR 2004, 501, TZ. 58 ff – Straffreie Rolexplagiate).

49
Deshalb muss aber nicht von einem einheitlichen kennzeichenrechtlichen Begriff einer Benutzungshandlung in Fällen einer (auch durch einen Zollverschluss durchgehend gesicherten) bloßen Durchfuhr von Waren abgegangen werden. Wenn der EuGH im Zusammenhang mit der Grenzbeschlagnahme nach der EG-Produktpiraterie VO einen komplementären zivilrechtlichen Schutz als Sanktion fordert, bedeutet dies nicht notwendig, dass dieser Schutz durch einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch zu gewährleisten ist. Der EuGH verweist in den oben genannten Entscheidungen ausdrücklich auf einen zivilrechtlichen Schutz nach den nationalen Vorschriften, die gemeinschaftskonform auszulegen seien. Dies deutet eher auf einen zivilrechtlichen Schutz außerhalb des (vom EuGH selbst in seiner Auslegung beeinflussbaren) Markenrechts hin.

2.
50
Hinsichtlich der Markenfälschungen folgt der Unterlassungsanspruch der Klägerin auch nicht aus einem Unternehmenskennzeichenschutz gem. § 15 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG.

51
Dieser Kennzeichenschutz geht vorliegend nicht weiter als der markenrechtliche Schutz. Soweit der Schutz des Unternehmenskennzeichens auch einen kennzeichenmäßigen Gebrauch gegenüber den deutschen Zollbehörden erfassen könnte, ist der gestellte Unterlassungsantrag jedenfalls darauf nicht ausgerichtet, wenn (nur) die Warenein- und ausfuhr sowie das Anbieten und Inverkehrbringen der in Rede stehenden Waren untersagt werden soll.

3.
52
Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Markenfälschungen folgt hier aus einem (außermarkenrechtlichen) deliktsrechtlichen Schutz der Klägerin.

53
a) Es ist allerdings zweifelhaft, ob insoweit auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch abgestellt werden kann.

54
Der BGH geht zwar davon aus, die Durchfuhr von Markenfälschungen durch Deutschland in ein Drittland mit dort bestehendem Markenschutz stelle einen unlauteren Wettbewerb dar (BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 353; zuletzt a.a.O., Diesel, juris Rn. 17; ebenso der Hinweis auf § 3 UWG in LG Hamburg, Urteil vom 9.1.2007, 312 O 562/05, juris Rn. 57).

55
aa) Die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts setzt allerdings ein in Deutschland bestehendes konkretes Wettbewerbsverhältnis voraus. Im Hinblick auf Speditionsleistungen verschafft sich die Beklagte zwar gegenüber in Deutschland tätigen konkurrierenden Speditionsunternehmen einen Wettbewerbsvorteil, wenn sie Speditionsleistungen für Warenfälschungen in Deutschland anbietet und ausführt. Die Parteien stehen aber im Hinblick auf Speditionsleistungen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis.

56
bb) Ein solches Wettbewerbsverhältnis kann nur angenommen werden im Hinblick auf den Vertrieb von Parfümerien nach und in Russland. Dieses Wettbewerbsverhältnis besteht zwischen der in Russland tätigen Konzernsschwester der Klägerin und dem russischen Käufer und Importeur, in dessen Interesse die Beklagte tätig geworden ist. Der maßgebliche Marktort wäre insoweit aber Russland, so dass russisches Wettbewerbsrecht zur Anwendung kommen müsste (vgl. BGH, GRUR 1998, 419, juris Rn. 15 ff – Gewinnspiel im Ausland). Dies gilt ebenso bei der Beurteilung von Vorbereitungshandlungen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, UWG Einl. Rn. 5.11; ablehnend gegenüber der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf Fälle des Transits deshalb auch Leitzen, GRUR 2006, 89, 95; ebenso Leitzen, GRUR 2006, 89, 95).

57
Nach dem „Wirkungsprinzip“ des russischen Wettbewerbsrechts werden zwar auch Handlungen, die im Ausland stattfindenden, nach russischem Recht beurteilt, sofern diese Handlungen den Wettbewerb einschränken oder andere negative Auswirkungen auf die Märkte der Russischen Föderation haben (Dillenz, GRUR Int. 1997, 16 m.w.N.). Auf russisches Wettbewerbsrecht hat sich die Klägerin vorliegend allerdings nicht berufen (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Gewinnspiel im Ausland, juris Rn. 18).

58
b) Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Markenfälschungen folgt hier aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den oben genannten russischen markenrechtlichen Schutzvorschriften, jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB (russisches Markenrecht als absolutes Rechtsgut).

59
aa) Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung sein (BGH, GRUR 1957, 352, 353 – Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 – Zeiss; GRUR 2005, 1011, juris Rn. 17 – Diesel). Dies gilt gerade dann, wenn ein reiner Transitverkehr gegeben, also eine markenrechtliche Verletzungshandlung im Inland zu verneinen ist (BGH, a.a.O., Pertussin II; a.a.O., Zeiss; a.a.O., Diesel). Ein Unterlassungsanspruch richtet sich dann nicht gegen eine im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangene Verletzung des deutschen Kennzeichenrechts, sondern gegen eine – teilweise im Inland eingeleitete – Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland, die zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (ablehnend Leitzen, GRUR 2006, 89, 95, der die Verletzung eines deutschen Schutzgesetzes vermisst) bzw. der §§ 823 ff BGB darstellt (BGH, a.a.O., Pertussin II; a.a.O., Zeiss; a.a.O., Diesel; a.A. Leitzen, a.a.O., der – wenig überzeugend – ein in Deutschland belegenes absolutes Recht – Art. 40 EGBGB – vermisst). Auch in solchen Fällen steht grundsätzlich für Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung der im Ausland bestehenden Kennzeichenrechte, begangen im Inland, die Verfolgung im Inland offen (BGH, a.a.O., Pertussin II; a.a.O., Zeiss; a.a.O., Diesel).

60
(1) Eine solche Auslegung des nationalen Rechts entspricht – wie erörtert – den Forderungen des EuGH nach einer gemeinschaftskonformen Auslegung (EuGH, a.a.O., Polo/Lauren; a.a.O., Straffreie Rolexplagiate) und sie ist geeignet und notwendig, um einen wirkungsvollen Schutz gegen eine internationale Produktpiraterie zu gewährleisten.

61
(2) Auch die Entscheidung des BGH Durchfuhr von Originalware ist damit ohne weiteres vereinbar (a.A, und deshalb ablehnend gegenüber einem deliktsrechtlichen Schutz Hacker, MarkenR 2009, 7, 9).

62
Der BGH erwähnt in dieser Entscheidung, den Rechtsinhabern stünde im Bestimmungsland (Einfuhrstaat) „ebenso wie im Durchfuhrland Markenschutz zu“ (a.a.O., TZ. 13). Dennoch verneint er (konsequent) eine Verletzung der in Deutschland geschützten Marken.

63
Mit den weitergehenden konkreten Gefahren (eines Transits von Markenfälschungen in ein Bestimmungsland mit Markenschutz) hinsichtlich eines unbefugten Inverkehrbringens im Transitland hat sich der BGH dabei nicht befasst. Dies musste der BGH schon deshalb nicht, weil es nicht um Markenfälschungen, sondern um Originalmarkenwaren ging. Darüber hinaus ist es auch fraglich, ob die Einfuhr dieser Waren in das Bestimmungsland USA markenrechtlich überhaupt verboten war. Denn ein Parallelimport von Originalprodukten in die USA kann nicht untersagt werden, wenn der US-amerikanische Markenrechtsinhaber und der ausländische Markenrechtsinhaber (mit dessen Zustimmung die Ware hergestellt und gekennzeichnet wurde) verbundene Unternehmen sind und wenn keine wesentlichen Abweichungen zwischen den importierten und den in den USA produzierten (und unter demselben Kennzeichen vertriebenen) Waren besteht (Bodewig, GRUR Int 2000, 597, juris Seite 10 f). Ansonsten verbleibt es hinsichtlich eines Parallelimports in die USA bei dem US-amerikanischen Grundsatz der weltweiten Erschöpfung mit dem ersten befugten Inverkehrbringen der Ware. Die Sachverhaltsgestaltung in dem Fall des BGH Durchfuhr von Originalware legt – soweit erkennbar – nahe, dass die dortigen Klägerinnen (wohl ein Konzern) nur auf einen bestehenden Schutz der Marke in den USA hingewiesen haben (was für sich genommen zutreffend sein konnte), ohne aber die weitergehenden Voraussetzungen eines unbefugten Parallelimports geltend zu machen. Eine solche Zurückhaltung der dortigen Klägerinnen spricht eher dafür, dass gerade kein unerlaubter Parallelimport in die USA vorlag. Jedenfalls war ein solcher unbefugter Parallelimport in die USA offenbar nicht Streitgegenstand. Andernfalls hätte erwartet werden können, dass sich der BGH zu den (noch 2005 in seiner Vorlageentscheidung „Diesel“ zum EuGH zustimmend referierten) Grundsätzen eines Schutzes der ausländischen Kennzeichen im Rahmen einer nach deutschem Recht begangenen unerlaubten Handlung gem. §§ 823 ff BGB geäußert und sich gegebenenfalls ausdrücklich von diesen Grundsätzen distanziert hätte.

64
bb) Vorliegend besteht – wie erörtert – hinsichtlich der Markenfälschungen ein (von der Klägerin als Konzerntochter in und für Deutschland wahrgenommener) Markenschutz im Bestimmungsland Russland (damit wird den Bedenken von Heinze, GRUR 2007, 740, 747 – der eher auf das Markenrecht des Bestimmungslandes als auf inländisches Lauterkeitsrecht oder allgemeines Deliktsrecht abstellen will, weil allein nach dem Markenrecht des Bestimmungslandes bemessen werden sollte, ob und unter welchen Voraussetzungen die Durchfuhr in den Zielstaat untersagt werden kann – weit gehend Rechnung getragen).

65
cc) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten organisierte (bzw. in Angriff genommene) Transit durch Deutschland im Hinblick auf die Verletzung russischer Markenrechte nur eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt und ob insoweit im Inland nur eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff BGB droht oder die markenrechtliche Vorbereitungshandlung bereits eine Verletzungshandlung im Sinne der §§ 823 ff BGB ist (mehrdeutig BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 353; ablehnend Leitzen, a.a.O., Seite 95). Jedenfalls genügt insoweit für die vorbeugende Unterlassungsklage schon die Besorgnis eines Eingriffs in das Schutzrecht (BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 353), §§ 823 ff, 1004 BGB in entsprechender Anwendung. Selbst ein bloßer Störer kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR 2007, 708, juris Rn. 41 – Internet-Versteigerung II).

66
dd) Die Beklagte ist als Störer für die Markenverletzung verantwortlich.

67
(1) Die Beklagte ist mangels Kenntnis der Markenfälschungen weder Täter noch Teilnehmer der vorstehend erörterten Markenverletzung (Verbringen der Markenfälschungen in den inländischen Zollverschluss zur Durchfuhr nach Russland).

68
(a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bis zu den Hinweisen der Klägerin im Rahmen der bereits erfolgten Zollbeschlagnahme Kenntnis der Markenfälschungen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2007, 708, juris Rn. 27 ff, 31 – Internet-Versteigerung II) haben konnte. Anhaltspunkte für eine weitergehende Tätigkeit der Beklagten als die einer Spedition liegen nicht vor. Es ist nicht einmal erkennbar, dass die Beklagte vor dem Eintreffen der Ware in Berlin/Tegel und der diesbezüglichen Mitteilung ihrer Partnerfirma (mit Sitz am Flughafen Berlin/Tegel) überhaupt Kenntnis von der Ware, den Kaufvertragsparteien und dem Transportweg gehabt hatte.

69
Auch wenn die Beklagte nach den vorgenannten Hinweisen der Klägerin es bei weiterer Aufklärung für möglich halten musste, dass es sich hinsichtlich der hier erörterten Waren um Markenfälschungen handelte, ergab sich allein daraus noch nicht der für eine Gehilfenstellung zumindest notwendige bedingte Vorsatz hinsichtlich der Haupttat (vgl. BGH, GRUR 2009, 1142, TZ. 28 – MP3-Player-Import; a.a.O; Internet-Versteigerung II, juris Rn. 31). Es kann auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe nunmehr – mehr als nur fahrlässig – billigend in Kauf genommen, dass es sich um Markenfälschungen handele (vgl. auch BGH, a.a.O., MP3-Player-Import).

70
(b) Soweit angenommen wird, auch der gutgläubige Spediteur sei Verletzer im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 MarkenG, weil es bei einem Besitzmittlungsverhältnis hinsichtlich der Verwendungsabsicht (Inverkehrbringen im Inland) allein auf die Vorstellungen und Kenntnis des Dritten ankomme, für den der unmittelbare Besitzer den Besitz vermittle (OLG Köln, WRP 2005, 1294, juris Rn. 15; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 236 m.w.N.; vgl. auch Deichfuß, juris PR-WettbR 12/2009 Anm. 2, C m.w.N.), kann dem nicht gefolgt werden. Die in der neueren Rechtsprechung bewusst vorgenommene Anlehnung von Täterschaft und Teilnahme an deren strafrechtliche Ausformung gebietet es auch in den Fällen einer Vorverlagerung des Markenschutzes im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 MarkenG, für die Prüfung einer Teilnahmehandlung eines Spediteurs an einer Markenverletzung allein auf dessen Vorstellungen und Kenntnisse abzustellen. Denn eine strafrechtliche Teilnahmehandlung erfordert zumindest einen bedingten Vorsatz des Gehilfen hinsichtlich der Haupttat (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 28). Auch der Patentsenat des BGH ist für das Patentrecht der vorstehend genannten Auffassung einer Haftung des gutgläubigen Spediteurs als Teilnehmer ausdrücklich es nicht gefolgt (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 25). Soweit der BGH in der Entscheidung Pertussin II (a.a.O., Seite 353) im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Spediteurs von einer „Gehilfentätigkeit“ gesprochen hat, lag dem noch ein weitergehender, inzwischen überholter Begriff des Gehilfen zu Grunde, der im Wesentlichen mit dem des Störers identisch war.

71
(2) Die Beklagte ist aber als Störer zur Unterlassung verpflichtet (ebenso im Ergebnis BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 353 ff; vgl. auch Leitzen, GRUR 2006, 89, 96; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 238 m.w.N.).

72
(a) Auch wenn die Tätigkeit des Spediteurs das Risiko von Schutzrechtsverletzungen erhöhen kann, trifft den Spediteur im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware anerkanntermaßen keine generelle Prüfungspflicht (BGH, a.a.O., Taeschner/Pertussin II, Seite 353; a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 41). Der Spediteur ist regelmäßig selbst nicht in der Lage, das ihm anvertraute Transportgut auf Schutzrechtsverletzungen zu überprüfen. Die Postulierung einer entsprechenden Rechtspflicht würde seine Tätigkeit nicht nur erheblich verteuern und komplizieren, sie wäre auch nicht zu rechtfertigen, da sie zum Schutz des immateriellen Rechtsguts nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 860, juris Rn. 49 – Internet-Versteigerung).

73
(b) Die Beklagte hat jedoch dadurch störerrechtlich pflichtwidrig gehandelt, als sie den objektiv markenrechtsverletzenden Besitz zu Gunsten des russischen Käufers und Importeurs aufrecht erhielt, nachdem sie von der Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden war, dass es sich bei der Ware um Markenfälschungen handele (vgl. BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 42 ff; vgl. auch a.a.O., Internet-Versteigerung II, juris Rn. 40; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 238).

74
(aa) Ein Spediteur darf sich nur solange ohne weiteres darauf verlassen, dass von dem Versender oder Empfänger die Schutzrechte Dritter beachtet werden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er – der Spediteur – folglich an der Schutzrechtsverletzung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss der Spediteur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie er sonst vorsätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf. Kann hingegen der Verdacht der Schutzrechtsverletzung ausgeräumt werden oder ist mit dem ihm möglichen oder zumutbaren Mitteln eine Klärung der Rechtslage nicht erreichbar und eine Schutzrechtsverletzung mithin nicht positiv festzustellen, ist der Spediteur nicht gehindert, seinen Auftrag auszuführen, auch wenn dies objektiv die Förderung einer Schutzrechtsverletzung bedeutet. Denn in diesem Fall fällt ihm nicht der Vorwurf zur Last, eine erkennbar rechtswidrige Handlung zu unterstützen (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 45; weit gehend ebenso schon BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 354).

75
Dabei dürfen an die Prüfungspflicht des Spediteurs allerdings keine überhöhten, seine geschäftliche Betätigung unzumutbar erschwerenden Anforderungen gestellt werden (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 46). Der Spediteur hat zunächst seinen Auftraggeber über den Verdacht der Schutzrechtsverletzung zu unterrichten und von diesem hierzu nähere Informationen und Weisungen einzuholen (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 48; a.a.O., Pertussin II, Seite 354).

76
(bb) Die Beklagte hatte vorliegend – wie erörtert – hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen von Markenfälschungen durch die Klägerin mitgeteilt erhalten. Die Beklagte trägt schon nicht vor, daraufhin ihre Auftraggeberin unterrichtet und Weisungen eingeholt zu haben. Wäre Letzteres geschehen, hätte die Beklagte auch näher vortragen können und müssen, wo konkret die hier erörterten Waren mit Zustimmung einer Konzerngesellschaft der Klägerin erstmalig in den Verkehr gelangt sind. Auch hätte die Beklagte etwaige ihr erteilte Informationen zur Herkunft der Waren auf ihre Plausibilität überprüfen können und müssen. Auch hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die Beklagte hat sich somit fahrlässig ihren Prüfungspflichten entzogen. Unter diesen Umständen kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich gegebenenfalls auch einer sachkundigen Hilfe hätte bedienen müssen, um eine etwaige Markenfälschung zu überprüfen (vgl. sehr weit gehend der Patentsenat des BGH in der oben genannten Entscheidung MP3-Player-Import, TZ. 48).

77
(cc) Die Beklagte hat Besitz an den Markenfälschungen.

78
Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte vor der Beschlagnahme zunächst die unmittelbare Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt oder ob die Ware direkt von der Luftfahrtgesellschaft in die unmittelbare Verfügungsgewalt der Zollbehörden gelangt ist. Für die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass der mittelbare Besitzer zuvor unmittelbaren Besitz innehatte. Maßgeblich ist, ob ein Besitzmittlungsverhältnis begründet wird (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 52). Im Rahmen der Überführung von Waren in ein Zollverfahren besteht ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis, bei dem die Zollbehörde (öffentlich-rechtlich und vorübergehend) der anmeldenden Spedition und diese (privatrechtlich) ihrem Auftraggeber den Besitz mittelt (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 53).

79
Die vom Zollamt angeordnete Aussetzung der Überlassung hat am Bestehen dieses Besitzmittlungsverhältnisses nichts geändert. Hierdurch wurde lediglich der Zeitpunkt der Überlassung hinausgeschoben (vgl. BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 54).

80
(dd) Die Beklagte hat den Besitz des russischen Käufers und Importeurs ungeachtet dessen weiter gefördert, dass sie nach Mitteilung des Verdachts der Markenfälschungen den Besitz des russischen Käufers und Importeurs nicht durch aktives Handeln unterstützt hat. Denn es genügt, dass sie ihren schutzrechtsverletzenden (mittelbaren) Besitz weiterhin aufrechterhielt und die Ware nicht zur Vernichtung freigab (vgl. BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 49).

81
(ee) Vorliegend kann die Klägerin auch nicht allein darauf verwiesen werden, (vorrangig oder ausschließlich) den ihr bekannten russischen Käufer und Importeur in Anspruch zu nehmen.

82
Zwar kann eine nähere Prüfung der beschlagnahmten Ware (und deren nachfolgende Vernichtung) dem Spediteur dann nicht zuzumuten sein, wenn der unmittelbare Verletzer von dem Berechtigten bereits in Anspruch genommen worden ist oder ohne größere Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden kann und ein solches Vorgehen geeignet und ausreichend erscheint, den Störungszustand zu beseitigen und drohende weitere Verletzungshandlungen zu verhindern (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import, TZ. 50).

83
Hier kannte die Klägerin zwar den unmittelbaren Verletzer. Dieser war für sie in Russland aber ungleich schwerer in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 354 für eine Rechtsverfolgung in Ceylon; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 238). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Verletzer sich gegenüber der Klägerin unterworfen und in eine Vernichtung der hier in Rede stehenden Markenfälschungen eingewilligt hätte. Darüber hinaus ist die Beklagte im Luftfrachtbrief als Empfänger der Sendung bezeichnet worden und auch die behördliche Aussetzung der Überlassung nannte keinen ausländischen Empfänger. Auch wenn dies alles ohne Kenntnis und Veranlassung der Beklagten erfolgt ist, machten diese Umstände es der Klägerin – in der vorliegenden Fallvariante einer Markenfälschung – umso weniger zumutbar, sich zuerst zeitaufwändig an den mutmaßlichen Verletzer in Russland zu halten, um von diesem unter Umständen an die Beklagte verwiesen zu werden. Die Klägerin hatte keine Kenntnis der näheren Einzelheiten des in Rede stehenden Warentransports. Bei der Prüfung, ob ihr eine vorrangige Inanspruchnahme eines Dritten zumutbar ist, kommt es allein auf den im Zeitpunkt der gerichtlichen Inanspruchnahme vorhandenen (sorgfältig gewonnenen) Kenntnisstand des Verletzten an, nicht darauf, inwieweit bestimmte Umstände von dem in Anspruch genommenen Verletzer/Störer verschuldet oder auch nur veranlasst sind.

84
ee) Vorliegend kann eine (drohende) Schutzrechtsverletzung nur für das Gebiet Russlands bejaht werden. Dementsprechend ist der Unterlassungsanspruch einzuschränken. Der Beklagten kann nicht schlechthin jede Ein- und Ausfuhr, jedes Anbieten und Inverkehrbringen der hier streitgegenständlichen Waren verboten werden. Der Unterlassungsanspruch muss auf Warensendungen mit den konkreten streitgegenständlichen Kennzeichen beschränkt werden, die für ausländische Gebiete bestimmt sind, in denen ein Zeichenschutz besteht, der von der Klägerin wahrgenommen wird (vgl. BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 354). Insoweit kann – angesichts des zu weit gefassten Unterlassungsantrags – nur auf die konkrete Verletzungsform in Anlehnung an den Hilfsantrag (Berufungsbegründung Seite 2, Bl. 157 der Akten) abgestellt werden.

4.
85
Unter den vorliegenden Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin (im genannten Umfang) auch unmittelbar aus einer Anwendung des russischen Markenrechts hergeleitet werden kann (vgl. hierzu etwa Heinze, GRUR 2007, 740, 746; ablehnend gegenüber der Anwendbarkeit ausländischen Markenrechts in Deutschland Leitzen, GRUR 2006, 89, 95, der auf einen vorbeugenden Rechtsschutz im Bestimmungsland verweist, Seite 94), insbesondere, ob auch nach russischem Markenrecht der Spediteur in Anspruch genommen werden kann.

II.
86
Die Berufung der Klägerin ist weiterhin begründet, soweit sie von der Beklagten die Herausgabe der beschlagnahmten und im Zolllager bei der Beklagten verwahrten Markenfälschungen („Clinique happy heart“ 30 ml und „Clinique happy“ 4 ml) zum Zwecke der Vernichtung (durch die Klägerin) begehrt.

1.
87
Mangels Verletzung eines inländischen Kennzeichenrechts kann insoweit zwar nicht unmittelbar auf § 18 Abs. 1 MarkenG abgestellt werden (vgl. BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 354). Der Beseitigungsanspruch folgt aber – wie der Unterlassungsanspruch – allgemein aus § 1004 BGB (BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 354 m.w.N.).

2.
88
Die Beklagte ist – wie erörtert – mittelbare Besitzerin der Markenfälschungen. Auch von dem mittelbaren Besitzer kann Herausgabe der Sache verlangt werden (BGH, NJW-RR 2004, 570; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Auflage, § 185 Rn. 9). Auf die (gemäß der Entscheidung des BGH, a.a.O., im Hinblick auf § 283 BGB a.F. relevante) Frage einer Haftung des mittelbaren Besitzers nach §§ 989 ff BGB kommt es im Hinblick auf die Neufassung in § 281 BGB nicht mehr an (Palandt/Bassenge, a.a.O.).

89
Im Rahmen des § 18 Abs. 1 MarkenG soll von einem unbeteiligten Besitzer nicht die Vornahme der Vernichtung, sondern nur die Duldung der Vernichtung durch den Verletzer selbst (oder entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu verlangen sein (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 18 Rn. 8). Vorliegend erscheint dies auch gegenüber der – wie erörtert nur mittelbar als Störerin beteiligten – Beklagten angemessen.

III.
90
Die Berufung ist darüber hinaus nicht begründet, soweit die Klägerin die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten (hinsichtlich sämtlicher Schäden, die aus einem Verhalten der Beklagten gemäß der vorstehend erörterten Verurteilung zur Unterlassung und zur Herausgabe entstanden sind) begehrt. Dies gilt auch hinsichtlich der Markenfälschungen.

91
Die Beklagte haftet vorliegend – wie erörtert – nur als Störer. Gegenüber dem Störer kommen lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH, GRUR 2002, 618, juris Rn. 17 – Meißner Dekor; GRUR 2004, 860, juris Rn. 50 – Internet-Versteigerung; GRUR 2010, 633, TZ. 17 – Sommer unseres Lebens).

92
Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Einfuhr nach Russland nur eine Begehungsgefahr. Etwaige Schäden der Klägerin könnten der Beklagten ohnehin nur angelastet werden für den Zeitraum nach den aufklärenden Hinweisen der Klägerin. Eine Beteiligung der Beklagten für die Verbringung der streitgegenständlichen Produkte bis zum Flughafen Berlin/Tegel ist – wie erörtert – nicht hinreichend dargetan. Etwaige Kosten der Vernichtung der Waren wären als Schaden bereits mit der Verbringung zum Flughafen Berlin/Tegel entstanden. Sie beruhten haftungsrechtlich nicht auf einer Verweigerung der Beklagten, ihren mittelbaren Besitz an den Waren aufzugeben.

IV.
93
Die Berufung ist des weiteren unbegründet, soweit die Klägerin hinsichtlich des Produktes „Clinique happy to be“ 50 ml wegen eines unerlaubten Parallelimports von Originalmarkenwaren Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend macht.

1.
94
Der Wortlaut der Klageanträge erfasst auch einen solchen unerlaubten Parallelimport. Denn dann könnte ebenso angenommen werden, dass die Originalmarkenwaren in Deutschland das auf der Ware angebrachte Kennzeichen ohne Zustimmung der inländischen Markenrechtsinhaberin tragen. In der Klagebegründung (Seite 8, Bl. 10 der Akten) verweist die Klägerin neben markenrechtlichen Ansprüchen wegen der Markenfälschungen ausdrücklich auch auf entsprechende markenrechtliche Ansprüche „im Hinblick auf die unautorisierten parallel importierte Ware (Clinique Happy to Be 50 ml)“.

2.
95
Kennzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheitern hinsichtlich der Originalmarkenwaren schon aus den oben zu den Markenfälschungen genannten Gründen.

3.
96
Ansprüche aus §§ 823 ff, 1004 BGB kommen jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil (und dies gilt zusätzlich auch hinsichtlich der kennzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche) vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Verletzungszeitpunkt und (für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch) den Zeitraum bis heute ein Parallelimport von Originalmarkenwaren nach russischem Markenrecht verboten ist.

97
a) Die gerichtliche Praxis in Russland war in der Frage, ob die ohne Einverständnis des Rechtsinhabers importierten Originalwaren als widerrechtliche Benutzung von Marken zu betrachten sind, nicht einheitlich (Mushchinina, GRUR Int. 2009, 758, 759). So wurde im BMW-Urteil die vom Rechtsinhaber nicht erlaubte Einfuhr der Waren mit Bußgeldern bestraft (Mushchinina, a.a.O., m.w.N.). Dagegen hat das Moskauer Arbitragegericht in seiner Entscheidung vom 10.9.2008 die Einfuhr von Ersatzteilen von Honda und Nissan durch einen Parallelimporteur erlaubt (Mushchinina, a.a.O., m.w.N.). Insgesamt betrachtet tendierten die russischen Gerichte jedoch bisher dazu, den Parallelimport als illegal einzustufen (Mushchinina, a.a.O., m.w.N.).

98
Das vormals in Art. 23 MarkenG RF normierte Prinzip der Erschöpfung (vgl. Bundesarbitragegericht des Moskauer Kreises, GRUR Int. 2001, 1064, mit Anmerkung Dietz) ist jetzt im Wesentlichen gleich lautend in Art. 1487 des Zivilgesetzbuches der russischen Föderation (ZGB RF) wie folgt geregelt: „Keine Verletzung des Markenrechts stellt eine Nutzung der Marke durch andere Personen in Bezug auf Waren dar, die in den Verkehr auf dem Territorium der Russischen Föderation unmittelbar durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis eingeführt wurde“. Der Entwurf des so genannten Leitbeschlusses Nr. 5/29 des Obersten Arbitragegerichts der RF und des Obersten Gerichtshofs der RF (der ausdrücklich den Grundsatz der Erschöpfung auf das Gebiet Russlands beschränken wollte) ist nach heftigen und kontrovers geführten Debatten nicht in Kraft getreten (Mushchinina, a.a.O., Seite 760). Das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der RF geht in seinem Urteil vom 3.2.2009 zu einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung eines Parallelimporteurs davon aus, es läge keine rechtswidrige Kennzeichnung mit Marken vor, weil es sich um Originalwaren handele, was keine Haftung mit einem Bußgeld und auch keine Beschlagnahme gem. Art. 14.10 OWiG RF nach sich ziehen könnte (Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der RF, GRUR Int. 2009,758, 759; Mushchinina, a.a.O., Seite 760). Während das Kollegium des Obersten Arbitragegerichts in der Zulassungsentscheidung noch ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, die Normen über die zivilrechtliche Haftung erstreckten sich – anders als die ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung – sowohl auf den Verkehr von illegalen Waren als auch auf andere Formen der unrechtmäßigen Benutzung einer Marke, u.a. auch in Bezug auf Gegenstände, die nicht illegal seien (vgl. Mushchinina, a.a.O., Seite 760), hat das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der RF diese Einschränkung nicht übernommen. Parallelimporte werden von der russischen Zollbehörde nicht mehr beschlagnahmt und die unterinstanzlichen Gerichte folgen nunmehr der Ansicht des Obersten Arbitragegerichts (Mushchinina, a.a.O., Seite 761 m.w.N.). Eine abschließende Klärung auch für zivilrechtliche Verfahren soll damit aber noch nicht verbunden sein (Mushchinina, a.a.O., Seite 761).

99
b) Der deutsche Richter hat ausländisches Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes ausgelegt und anwendet (BGH, NJW 2003, 961; Zöller/Geimer, a.a.O., § 293 Rn. 24). Ist trotz aller Sorgfalt der Inhalt des ausländischen Rechts nicht festzustellen, so soll deutsches Recht anzuwenden sein, jedenfalls dann, wenn starke Inlandsbeziehungen bestehen und die Beteiligten nicht widersprechen (BGH, NJW 1978, 496; KG, FamRZ 2002, 166, 167 und 840). Sind nur unvollständige Aufschlüsse über das in Betracht kommende ausländische Recht zu erhalten, gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an den unbekannten tatsächlichen Rechtszustand (Zöller/Geimer, a.a.O., § 293 Rn. 27 m.w.N.).

100
aa) Der Wortlaut der russischen Normierung des Erschöpfungsgrundsatzes ist nicht völlig eindeutig.

101
Soweit darin das Inverkehrbringen „auf dem Territorium der Russischen Föderation“ genannt wird, kann dies sprachlich allein dem auch in Russland geltenden Territorialitätsprinzip (und dem daraus folgenden, auf die Landesgrenzen beschränkten Schutz der nationalen Marken; vgl. BGH, GRUR 2005, 431, juris Rn. 21 – Hotel Maritim) geschuldet sein. Rein sprachlich kann die russische Normierung auch dahin verstanden werden, dass für das Territorium der Russischen Föderation die Erschöpfung klargestellt wird, die Frage einer weitergehenden internationalen Erschöpfung aber offen bleiben soll. Insbesondere die Beantwortung der Frage, ob die Einfuhr von Originalmarkenwaren aus dem Ausland in das Territorium der Russischen Föderation mit oder ohne Einverständnis des Rechtsinhabers erfolgt, hängt maßgeblich davon ab, wie aus russischer Sicht der Rechtsakt des ersten Inverkehrbringens der Originalmarkenwaren im Ausland verstanden wird, insbesondere ob von einem (ungeschriebenen) Grundsatz der weltweiten Erschöpfung oder einem solchen der nur nationalen Erschöpfung auszugehen ist.

102
Der Wortlaut der russischen Normierung des Erschöpfungsgrundsatzes entspricht allerdings weit gehend § 24 Abs. 1 MarkenG/§ 13 GMVO/Art. 7 Abs. 1 MRRL. Der Bundesgerichtshof hat diese Regelungen von Anfang an dahin verstanden, dass die Erschöpfung nunmehr auf die Europäische Gemeinschaft und den EWR beschränkt sei (Parallelimporte daher verboten seien – BGH, GRUR 1996, 271 – Gefärbte Jeans). In der Literatur war dies aber umstritten, insbesondere wurde angenommen, der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 MRRL lasse nicht erkennen, inwieweit es sich um eine abschließende Regelung handele oder um einen Mindeststandard (vgl. etwa Albert, GRUR 1996, 279 ff, m.w.N; Joller, GRUR Int. 1998, 751 ff, m.w.N.). Der EuGH hat diese Regelung zwar ebenfalls als abschließend angesehen (EuGH, GRUR Int. 1998, 695, TZ. 22 ff – Silhouette) und auch das bloße Schweigen des Markenrechtsinhabers beim ersten Inverkehrbringen der Originalmarkenwaren im Ausland nicht als eine konkludente Zustimmung zu einer weltweiten Erschöpfung genügen lassen (EuGH, GRUR Int. 2002, 147, TZ. 55 – Davidoff). Der EFTA-Gerichtshof hingegen geht von der Regelung eines Minimalstandards aus, der es dem einzelnen Land erlaube, weitergehend die internationale Erschöpfung vorzusehen (GRUR Int. 1998, 309 – Maglite).

103
bb) Das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der RF hat im russischen Recht jedenfalls keine ausdrückliche Regelung im Sinne einer Beschränkung auf eine nationale Erschöpfung gesehen. Nur deshalb konnte dieses Gericht in der oben genannten Entscheidung im Falle eines Parallelimports eine rechtswidrige Kennzeichnung verneinen. Im Hinblick auf diese Entscheidung des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der RF spricht sogar mehr für die Annahme einer weltweiten Erschöpfung nach russischem Markenrecht. Zwar kann diese zu einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung ergangene Entscheidung maßgeblich beeinflusst sein von einer im strafrechtlichen Bereich (im Hinblick auf die Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot) gebotenen engeren Auslegung der Normen (vgl. etwa EuGH, GRUR 2004, 501, TZ. 61 – Straffreie Rolexplagiate). Allerdings hat das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts den Vorbehalt einer weitergehenden zivilrechtlichen Haftung gerade nicht mehr (jedenfalls nicht ausdrücklich) aufrechterhalten. Letzteres hätte nahe gelegen, wenn seine Entscheidung maßgeblich von einer allein strafrechtlichen Auslegung geprägt worden wäre (vgl. EuGH, a.a.O., Straffreie Rolexplagiate).

104
c) Die Anwendung einer deliktsrechtlichen Haftung der Beklagten hinsichtlich des Parallelimports kommt vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil es grundsätzlich dem Parallelimporteur vorbehalten bleiben muss, die (nicht sicher erkennbare) markenrechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens im ausländischen Bestimmungsland rechtlich zu klären und einen Parallelimport gegebenenfalls im Gerichtswege durchzusetzen. Es kann nicht Aufgabe des nationalen Rechts des Transitlands seien, dies durch eine Beschlagnahme und Vernichtung der Waren schon auf seinem Territorium (vorsorglich) zu unterbinden, jedenfalls solange der Transit unter Zollverschluss erfolgt und der Parallelimport in das Bestimmungsland offen erkennbar ist. Dies gilt auch deshalb, weil eine (selbst rechtskräftige) Entscheidung deutscher Gerichte keine Bindungswirkung für die ausländischen Gerichte herbeiführen könnte und hinsichtlich der Russischen Föderation auch keine Einbindung der dortigen Gerichte in das vorliegende Prozessverfahren möglich ist. Schon mangels eines zwischenzeitlich aufgenommenen Rechtsstreits vor Gerichten der Russischen Föderation kam vorliegend auch eine Aussetzung der Entscheidung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO nicht in Betracht.

105
Anders als in Fällen einer Markenfälschung ist der Parallelimport in den Zolldeklarationen nicht notwendig verschleiert. Gerade wenn die Rechtslage im Bestimmungsland hinsichtlich der Erlaubtheit eines Parallelimports unklar ist, kann diese Frage sachnah und endgültig nur durch die Inanspruchnahme der Gerichte im Bestimmungsland entschieden werden. Es sollte einem Parallelimporteur unbenommen bleiben, im Gerichtswege eine Klärung der Rechtslage im Bestimmungsland herbeizuführen. Ein solcher Rechtsschutz muss dem Parallelimporteur nicht im Transitland abgeschnitten werden. Soweit der EuGH in den o.g. Entscheidungen (a.a.O., Polo/Lauren und Straffreie Rolexplagiate) in Fällen einer Grenzbeschlagnahme nationale zivilrechtliche Sanktionen gefordert hat, betraf dies auch immer nur Fälle von Markenfälschungen (und einem Markenschutz im Bestimmungsland), nicht auch Fälle eines Parallelimports in das Bestimmungsland. Für letztere Fallkonstellation hat der EuGH gerade betont, dass die bloße Verbringung von Originalmarkenwaren im Rahmen eines gesicherten Zollverfahrens allein noch keine Markenverletzung im Transitland darstellt (EuGH, a.a.O., Class International).

4.
106
Ansprüche aus russischem Markenrecht scheitern hinsichtlich eines Parallelimports jedenfalls aus den vorstehend (zumindest den zu 3a, b) genannten Gründen.

C.
107
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

108
Die Revision beider Parteien wird im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Beklagte (hinsichtlich der gefälschten Markenprodukte und des unerlaubt parallelimportierten Markenproduktes) aus zivilrechtlichem Deliktsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

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