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BGH: Medusa – Keine Markenverletzung bei dekorativem Gebrauch eines Bildmotivs Urteil vom 24.11.2011 – I ZR 175/09

Bildmarke 1665306 Versace-Medusa a) Der Umstand, dass ein zunächst nach § 2 UrhG geschütztes Kunstwerk gemeinfrei geworden ist, schließt eine markenmäßige Verwendung einer dem Kunstwerk entsprechenden oder ihm ähnlichen Gestaltung nicht aus.

b) Fasst der Durchschnittsverbraucher ein Bildmotiv nur als dekoratives Element auf, ergibt sich eine markenmäßige Verwendung dieses Motivs nicht daraus, dass ein kleiner Teil des angesprochenen Publikums das Bildmotiv als Marke erkennt und der fraglichen Abbildung deshalb einen Herkunftshinweis entnimmt.

BGH, Urteil vom 24.11.2011 – I ZR 175/09Medusa
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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OLG Frankfurt: Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke „Medusa“ im Rahmen der Verwendung als Tischmosaik

Leit- oder Orientierungssatz

Für die Frage, ob eine Bildmarke zeichenmäßig oder lediglich als Designelement verwendet wird (hier: Wiedergabe als Tischmosaik), ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen Klagemarke und der angegriffenen Ausführungsform von Bedeutung.

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2009 – 6 U 88/08Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke im Rahmen der Verwendung als Tischmosaik
Art. 6 EGV 40/94, Art. 9 EGV 40/94

Aufgehoben durch BGH: Medusa Urteil vom 24.11.2011 – I ZR 175/09

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