BGH, Urteil vom 22.07.2004, I ZR 204/ 01 – Mustang
a) Der Verkehr kann in besonders gelagerten Fällen einen Bestandteil eines angegriffenen zusammengesetzten Zeichens auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. In einem solchen Fall kann eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit der Klagemarke mit diesem Zeichenbestandteil begründet sein.
b) Für den Warensektor „Schuhe und Schuhwaren“ ist im Regelfall nicht davon auszugehen, daß bei einem zusammengesetzten Wortzeichen die Herstellerangabe in der Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fällt und den Gesamteindruck der Marke nicht mitprägt.
c) Zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn in einem angegriffenen Zeichen ein mit dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Klägerin identischer Wortbestandteil aufgeführt ist.