Schlagwort-Archive: EuG

EuG: Barbara Becker / Becker

EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T?212/07 – Barbara Becker
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker – Ältere Gemeinschaftswortmarke BECKER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, kann die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C?120/04, Slg. 2005, I?8551, Randnrn. 30 und 37).

Der Bestandteil „Becker“ wird als ein Familienname wahrgenommen werden, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet wird. Es ist festzustellen, dass dieser Bestandteil in der Marke Barbara Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.

Im Rahmen einer Beurteilung der Marken in ihrer Gesamtheit und ihres Vergleichs in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sind die einander gegenüberstehenden Marken als ähnlich anzusehen. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr.

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EuG: Keine Eintragungsfähigkeit des Buchstabenzeichen E für Windkraftanlagen

EuG, Urteil vom 21.05.2008 – T-329/06
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E – Absolute Eintragungshindernisse
– Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der
Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Die Wortmarke E ist zumindest in einer ihrer Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren, nämlich Windkraftanlagen, und daher beschreibend.

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EuG: Orsay / D’ORSAY

EuG, Urteil vom 14.02.2008 – T?378/04 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortbildmarke ‚Orsay‘ als Gemeinschaftsmarke – Ältere Wortbildmarke ‚D’ORSAY‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Orsay GmbH trägt die Kosten.

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EuG: PNEUMO UPDATE / Pneumo

EuG, Beschluss vom 18.02.2008 – T?327/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PNEUMO UPDATE – Ältere nationale Wortmarke Pneumo – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Tenor

1. Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Altana Pharma AG trägt die Kosten.

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EuG: suchen.de

EuG, Urteil vom 12.12.2007 – T?117/06 – suchen.de

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚suchen.de‘ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Domain?Name – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Das Wortzeichen „suchen.de“ für Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie für Dienstleistungen im Bereich Internet ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig.

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EuG: BAU HOW / BAUHAUS

EuG, Urteil vom 23.01.2008 – T-106/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAU HOW – Ältere Bildmarken BAUHAUS – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94“

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Demp BV trägt die Kosten.

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EuG: 3D-Marke Windenergiekonverter in Form eines „American Football“

EuG, Urteil vom 15.11.2007 – T?71/06 –
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

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EuG: Cloppenburg

EuG, Urteil vom 25.10.2005 – T-379/03 – Cloppenburg
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke Cloppenburg – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Geografische Herkunft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94“

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. August 2003 (R 105/ 2002-4) wird aufgehoben.

2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten.

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EuG: VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN

EuG, Urteil vom 06.11.2007 – T-28/06 – (RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG/HABM, Vom Ursprung her vollkommen)
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

Leitsätze des Urteils

Das für „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mischgetränke aus den vorgenannten Waren“ und „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ der Klassen 32 und 33 des Abkommens von Nizza angemeldete Wortzeichen VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN ist aus der Sicht des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers für die in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Der Slogan bezieht sich nämlich eindeutig auf die Reinheit und die Perfektion der Ausgangsstoffe der Getränke, und insbesondere des verwendeten Wassers. Die Reinheit und Perfektion der Ausgangsstoffe sind aber für Waren der Klassen 32 und 33 von besonderer Bedeutung. Was Mineralwässer angeht, ist die ursprüngliche Perfektion des verwendeten Quellwassers ein entscheidender Faktor für die Bestimmung sowohl der geschmacklichen als auch der gesundheitlichen Qualität des Getränks. Auch für Fruchtsäfte, Biere und andere alkoholische Getränke ist der Ursprung der Ausgangsstoffe ein wichtiger Faktor für die Bestimmung der Qualität dieser Waren.

Die Wörter, für sich genommen oder in Kombination, beziehen sich somit direkt und eindeutig auf die Eigenschaften der angemeldeten Waren. Vernünftigerweise kann angenommen werden, dass die Reinheit und ursprüngliche Perfektion der Ausgangsstoffe von Getränken Merkmale darstellen, die bei der Wahl des betroffenen Verbrauchers Berücksichtigung finden. Damit besteht aus Sicht des betroffenen Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der in Rede stehenden Wortkombination und den Waren der Klassen 32 und 33.

(vgl. Randnrn. 37-40)

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EuG: Hooligan

EuG, Urteil vom 01.02.2005 – T-57/03 – Hooligan
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Wortzeichens HOOLIGAN als Gemeinschaftsmarke – Ältere Wortmarken OLLY GAN – Sach- und Rechtsvortrag, der nicht gegenüber dem HABM vorgebracht wurde – Zulässigkeit – Verwechslungsgefahr“

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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