Zur Verwechslungsgefahr zwischen Bildmarken mit der stilisierten Abbildung eines Rinderkopfes.
BPatG, Beschluss vom 03.03.2011 – 30 W (pat) 105/09 – Rinderkopf
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Zur Verwechslungsgefahr zwischen Bildmarken mit der stilisierten Abbildung eines Rinderkopfes.
BPatG, Beschluss vom 03.03.2011 – 30 W (pat) 105/09 – Rinderkopf
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Leitsätze:
Der Schutzumfang einer älteren Marke, der aufgrund einer deutlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbare Annäherung an eine einschlägige warenbeschreibende Angabe eingeschränkt ist, erfährt keine Erweiterung im Verhältnis zu jüngeren Marken, die sich an dieselbe Sachangabe annähern (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 803, Tz. 22 – HEITEC).
Im Verhältnis zu Markeninhabern, die sich mit ihren Marken an warenbeschreibende Angaben annähern, kann es den Wettbewerbern nicht verwehrt werden, sich mit ihren (prioritätsjüngeren) Kennzeichnungen an dieselben Sachangaben anzunähern (Stichwort: kein Annäherungsmonopol), wenn dies unter angemessener Berücksichtigung der älteren Markenrechte geschieht. Beim Zeichenvergleich nach dem maßgeblichen Gesamteindruck wird dieser Forderung dadurch Rechnung getragen, dass den Faktoren bei der Zeichenbildung mehr (kennzeichnendes) Gewicht beigemessen wird, welche die schutzbegründende Eigenart der Marke ausmachen, die sich aus den Abweichungen gegenüber der Sachangabe ergibt.
Ausgehend davon besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der für Arzneimittel (hier: Magen-Darmtherapeutika für humanmedizinische Zwecke) registrierten Widerspruchsmarke „PANTOZOL“, deren Schutzumfang wegen der deutlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Annäherung an die einschlägige Wirkstoffangabe „Pantoprazol“ eingeschränkt ist, und der jüngeren Marke „Panprazol“, die sich ebenfalls an diese einschlägige Wirkstoffbezeichnung annähert.
BPatG, Beschluss vom 17.03.2011 – 25 W (pat) 516/10 – Panprazol / PANTOZOL
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2; § 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
Der Eintragung des Zeichens RCQT (Reconquista) als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Das angemeldete Zeichen enthält eine fremdenfeindliche Aussage und verstösst damit gegen die guten Sitten.
Es ist grundsätzlich dem Eindruck entgegenzuwirken, Marken mit anstößigem Inhalt könnten staatlichen Schutz erfahren. Ziel des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist es nicht, nur Begriffe oder Zeichen zurückzuweisen, die unter keinen Umständen benutzt werden dürften. Die Einräumung eines staatlichen Monopolrechts an einer fremdenfeindlichen, rassistischen oder religiös diffamierenden Aussage widerspricht den gesellschaftlichen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des deutschen Publikums.
Zum Hintergrund von RCQT: T-Shirt-Motive von „Reconquista reloaded“ – Hassrätsel für die Szene
BPatG, Beschluss vom 03.03.2011 – 27 W (pat) 554/10 – RCQT (Reconquista)
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
Zur Löschung der Marke Querdenker wegen fehlender Unterscheidungskraft: Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dann nicht auf naheliegende markenmäßige Verwendungsmöglichkeiten eines Zeichens an, wenn dieses sich in einer Sachaussage erschöpft (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 23 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 30 – TOOOR!). Dieses ist aber hier der Fall. “Querdenker” ist eine glatte Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen und nichts anderes als ein Titel für Druckereierzeugnisse, so dass dem Wortzeichen keinerlei Unterscheidungskraft zukommt.
BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 29 W (pat) 208/10 – Querdenker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG”
Zurückweisung einer Markeneintragung wegen ersichtlicher Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt gemäß §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Feststellung der Bösgläubigkeit allein auf Grundlage des eigenen Vortrags des bösgläubigen Anmelders.
BPatG, Beschluss vom 23.02.2011 – 26 W (pat) 516/10 – Wort-/Bildmarke „Xpress“
§§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Der Markenanmeldung „POLYMAIL“ kommt bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und Klasse 35 kein beschreibender Charakter zu und sie ist daher geeignet, dieselben ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen nach zu kennzeichnen.
BPatG, Beschluss vom 23.03.2011 – 29 W (pat) 214/10 – POLYMAIL
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Zwar kann eine Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn der Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden oder verwechselbaren Bestandteil geprägt wird oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] – Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] – Malteserkreuz).
Auch wenn man hier der Tempeldarstellung eine den Gesamteindruck prägende oder sonst selbständig kennzeichnende und damit kollisionsbegründende Stellung zusprechen wollte, unterscheiden sich die dann maßgeblichen bildlichen Darstellungen ausreichend, so dass sie bei dem von Haus aus nicht besonders originellen Motiv nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen können.
BPatG, Beschluss vom 22.02.2011 – 27 W (pat) 254/09 – Tempelmotiv
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG
Das als Marke angemeldete Zeichen „Trademarker“ leitet sich ersichtlich von dem englischsprachigen Begriff „trademark“ ab, der die Bedeutung „Warenzeichen, (Handels-)Marke“ hat und in dieser Bedeutung nicht nur in Fachkreisen (Wirtschaft, Handel, Industrie, rechtsberatende Berufe), sondern auch in breiten allgemeinen Publikumskreisen richtig verstanden wird. Einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung „Trademarker“ als Marke steht damit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
BPatG, Beschluss vom 01.02.2011 – 24 W (pat) 33/10 – Trademarker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Die angemeldete Bezeichnung „DJ-Führerschein“ ist für die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys nicht als Marke schutzfähig. Der Sinngehalt der Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ist auf den ersten Blick und ohne irgendeine längere Überlegung dahin verständlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienten. Damit fehlt der Wortkombination DJ-Führerschein jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10 – DJ-Führerschein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Die angemeldete Marke „Gypsy Mania“ vermittelt dem angesprochenen breiten Publikum nur einen Sachhinweis auf Art, Thema oder Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie im Zusammenhang mit einer großen Begeisterung für die Kultur, die (Tanz-)Musik oder den traditionellen Kleidungsstil der Sinti und Roma stehen. Damit eignet sich die angemeldete Wortfolge für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Der Eintragung von „Gypsy Mania“ als Marke steht daher gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
BPatG, Beschluss vom 02.03.2011 – 29 W (pat) 209/10 – Wortmarke Gypsy Mania
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG