Schlagwort-Archive: BPatG

BPatG: Rapido

BPatG, Beschluss vom 24.07.2007 – 24 W (pat) 28/06
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr 2; § 23 Nr. 2

Leitsätze:

1. Der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie und der entsprechenden Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die lediglich im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs Beschränkungen in der Ausübung der Rechte aus eingetragenen Marken enthalten, kommt für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse im Marken-Eintragungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

2. Das italienische Wort „Rapido“ ist in seiner Grundbedeutung „schnell“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Beschreibung verschiedener chemischer und kosmetischer Erzeugnisse, u. a. solcher zur Entkalkung, Reinigung und Geruchsüberdeckung, dienen kann.

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BPatG: MP3 Surround

BPatG, Beschluss vom 24.04.2007 – 27 W (pat) 67/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Der Begriff „MP3“ wird im Verkehr als beschreibende und gattungsbegriffliche Bezeichnung verwendet. Einer Registrierung als Marke steht damit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

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BPatG: Rechtsschutzbedürfnis für Defensivbeschluss – InfoVoice

BPatG, Beschluss vom 04.07.2007 – 29 W (pat) 163/04
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG

Leitsatz:

Begehrt der Beschwerdeführer einen sogenannten Defensivbeschluss kann der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, wenn eine uneinheitliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts bei vergleichbaren Zeichen besteht.

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BPatG: Pit Bull

BPatG, Beschluss vom 12.06.2007 – 27 W (pat) 40/05
§§ 9, 42 MarkenG

Amtlicher Leitsatz:

1. Wurde eine Marke für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemeldet, so ist letztere von Anfang an auch dann alleinige Markeninhaberin, wenn statt ihrer im Markenregister entsprechend der früher vertretenen Rechtsmeinung, derzufolge Gesellschaften bürgerlichen Rechts, auch wenn sie Außengesellschaften sind, nicht Zeicheninhaber sein konnten (vgl. demgegenüber nunmehr BGH NJW 2001, 1056, NJW 2002, 1207; BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f. – Markenregisterfähigkeit einer GbR), ihre Gesellschafter eingetragen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes oder schon nach dem Markengesetz 1995 erfolgte.

2. Der von nur einem Gesellschafter für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Inhaberin einer Widerspruchsmarke ist, erklärte Widerspruch ist zulässig, sofern dem handelnden Gesellschafter zur Zeit der Widerspruchseinlegung wirksam eine Einzelvertretungsmacht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt worden war.

3. Wird die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilte Einzelvertretungsmacht nach Widerspruchseinlegung widerrufen, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit des von diesem erklärten Widerspruchs aus. Auch berechtigt dies nicht die anderen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rücknahme des Widerspruchs; sofern letzteren nicht wirksam eine Einzelvertretungsmacht erteilt worden ist, kann vielmehr der Widerspruch wegen der dann bestehenden Gesamtvertretungsmacht nur von allen Gesellschaftern gemeinsam zurückgenommen werden.

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BPatG: Lego-Baustein

BPatG, Beschluss vom 02.05.2007 – 26 W (pat) 86/05 – Lego-Baustein
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Die dreidimensionale Wiedergabe eines quaderförmigen Spielbausteins, der zwei symmetrische Reihen mit jeweils vier Noppen an der Oberfläche aufweist („Lego-Baustein“), ist nicht markenfähig gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie als bevorzugte Ausführungsform im Wesentlichen technisch bedingt ist.

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BPatG: Teilzurückweisung

BPatG, Beschluss vom 24.04.2007 – 24 W (pat) 31/06
MarkenG § 36 Abs. 4 Markenrechtsrichtlinie Art. 13

Leitsatz:

Die auf § 36 Abs. 4 MarkenG gestützte Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen nicht behobener Mängel bei der Formulierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen darf grundsätzlich nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht in vollem Umfang der Anmeldung erfolgen. Dass § 36 Abs. 4 MarkenG im Unterschied zu § 37 Abs. 5 MarkenG nicht ausdrücklich die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung regelt, ändert daran nichts.

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BPatG: Mirabeau

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 106/06Mirabeau
§ 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG

Leitsatz:

1. Personennamen sind für Versandkataloge weder Autorenbezeichnung noch Inhaltsangabe.

2 Der Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers, der über die historische Bedeutung und das literarische Werk hinaus keine Assoziationen auslöst, eignet sich nicht für eine Verwendung zu Werbezwecken.

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BPatG: Ringelnatz

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 35/06Ringelnatz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

1. Der Name eines Schriftstellers, dessen Werke auf dem Markt erhältlich sind, ist nicht nur Hinweis auf ihn als Autor, sondern zugleich auf sein Werk. Für Waren wie Bücher, Hörbücher etc. kann der Name daher als Autorenbezeichnung oder Inhaltsangabe dienen.

2. Bei Waren oder Dienstleistungen, die von einem anderen als dem Namensträger stammen, aber sich inhaltlich mit der Person oder dem Werk des Namensträgers befassen können, ist der Name nichts anderes als eine Inhaltsangabe.

3. Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke.

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BPatG: TRM Tenant Relocation Management

BPatG, Beschluss vom 16.05.2007 – 33 W (pat) 3/05
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

1. Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.

2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungsbeispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.

3. Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.

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BPatG: POST

BPatG, Beschluss vom 11.04.2007 – 26 W (pat) 29/06 – „POST“
§§ 50, 8 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

1. Das Wort „POST“ stellt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe i. S. d. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) dar.

2. Für die Überwindung absoluter Schutzhindernisse durch Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist die Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, die eine Benutzung der Marke als Marke durch den Anmelder erkennen lassen (Anschluss an EuGH MarkenR 2002, 231 ff., Nr. 64 – Philips/Remington). Eine Verwendung durch Dritte, z. B. in redaktionellen Beiträgen über den Anmelder oder auf von Dritten aufgestellten Hinweisschildern, stellt keine solche Benutzung dar.

3. Die Bestimmung des im Einzelfall erforderlichen Verkehrsdurchsetzungsgrades darf zwar nicht von dem Grad des an der fraglichen Angabe bestehenden Freihaltungsbedürfnisses abhängig gemacht werden. Bei seiner Bestimmung ist jedoch der spezifische Charakter der Bezeichnung, deren Durchsetzung geltend gemacht wird, zu berücksichtigen (EuGH MarkenR 1999, 189 ff., Nr. 54 – Chiemsee). An den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Gattungsbezeichnung als Marke eines bestimmten Unternehmens sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt besonders dann, wenn die Verkehrsauffassung maßgeblich von einem jahrzehntelang bestehenden Angebotsmonopol bestimmt ist, das es dem Verkehr nahe legt, die Gattungsbezeichnung mit dem einzigen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO). Erforderlich ist in einem solchen Fall eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung in allen beteiligten Verkehrskreisen (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder; MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO).

4. Die Feststellung einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung lässt nur einen unbedeutenden rechnerischen Abschlag von der einhelligen, m. a. W. ausnahmslosen, Durchsetzung zu. Hierfür (und für den Nachweis eines Bedeutungswandels von einer glatt beschreibenden Angabe zu einem Hinweis auf ein einzelnes Unternehmen) reichen Zuordnungsgrade von weniger als 85% jedenfalls im Fall eines vorangegangenen und teilweise noch fortbestehenden Angebotsmonopols nicht aus.

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