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BPatG: Marke „kicker“ – Mehr als nur Fußball

Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06) hat nach der Beschwerde die Ablehnung der Marke „kicker“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) aufgehoben. Nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sah das Gericht insbesondere für Dienstleistungen der Klasse 41, u.a. „Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet, jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport, …“ die notwendige Unterscheidungskraft als gegeben.

Das DPMA hat die Markenanmeldung „kicker“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehendem Freihaltebedürfnis zunächst zurückgewiesen und argumentiert, dass es sich bei „kicker“ um ein jedermann verständliches Wort der deutschen Alltagssprache handele, das auch lexikalisch nachweisbar sei und selbst wenn es andere Möglichkeiten der Benennung gebe, so dürfe der Begriff „kicker“ nicht für die Anmelderin monopolisiert werden.

Dagegen hat die Anmelderin erfolgreich die Mehrdeutigkeit des Begriffs ins Feld geführt, etwa dass das Wort „kicker“ keine eindeutige Sachaussage vermittle, da es im Sinne von „Fußball“, „Fußballer“, „(Freizeit-) Fußball“, „Fußballspiele“ oder „Freizeitkicker“ verstanden werden könne. Tatsächlich werde es fast ausschließlich als Titel des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Sportmagazins oder als Synonym für Tischfußball verwendet. Als Wort der deutschen Alltagssprache sei es nicht anzusehen, da es kaum noch als Bezeichnung für Fußballspieler gebraucht werde. Es vermittle lediglich das sportliche Image der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, jedoch nicht eine konkret beschreibende Aussage.

Das Gericht folgte dieser Argumentation.

Anmerkung: Wenn man die Webseite www.kicker.de besucht wird klar, weshalb die Marke angemeldet wurde. Während sich die bekannte Zeitschrift noch auf den Bereich Fußball beschränkte, findet sich im Web die Berichterstattung zu einer Vielzahl von Sportarten. Stösst eine Marke so in „neue“ Produktbereiche vor, sollte sie auch für die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen geschützt werden. Entscheidend für den Erfolg war hier, dass diese Dienstleistungen keinen konkreten Bezug zu dem Bereich „Fußball“ haben.

BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06kicker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Spiraltor“

Kurz und knapp vom Bundespatentgericht (Beschluss vom 24.02.2010 – 28 W (pat) 26/09) abgelehnt: „Spiraltor“ als Marke für Waren der Klasse 6 und 19: „Baumaterial, Türen, Tore“. Als sprachübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente, aus der sich eine ebenfalls beschreibende Gesamtbezeichnung ergibt, steht der Eintragung der Marke im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Hätten Sie Beschwerde eingelegt?

BPatG, Beschluss vom 24.02.2010 – 28 W (pat) 26/09 – „Spiraltor
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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„Bonbonform“ nicht als Marke für „Zuckerwaren“ schutzfähig BPatG, Beschluss vom 14.01.2010 – 25 W (pat) 7/09

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall.

BPatG, Beschluss vom 14.01.2010 – 25 W (pat) 7/09Bonbonform
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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„CHOCOLATERIA“ für Schokoladewaren nicht unterscheidungskräftig BPatG, Beschluss vom 18.02.2010 – 25 W (pat) 70/09

Aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“: Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „CHOCOLATERIA“ für Kakao und Schokoladenwaren bestätigt. Das Gericht stellte wenig überraschend fest, dass es der angemeldeten Bezeichnung „CHOCOLATERIA“ in Bezug auf die beanspruchten Waren „Schokolade“ an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ).

Etablissementbezeichnungen, die grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten einer betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, sind grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 – KLEIDERMARKT; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 – TECHNOMARKT; 27 W (pat) 335/03 – Gardinenland; 27 W (pat) 76/05 – STOFFERIA, alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).

Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.02.2010 -25 W (pat) 70/09CHOCOLATERIA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ

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BPatG: „CASINO DE MONTE CARLO“ nicht schutzfähig für Elektronik und Spielkarten

Bei der angemeldeten Marke „CASINO DE MONTO-CARLO“ handelt es sich um eine für Waren der Klasse 9 (Elektronik und Telekommunikation) und 28 (Spiele und Spielkarten) nicht unterscheidungskräftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie besteht aus der Angabe „CASINO DE MONTO-CARLO“ und erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ und der Ortsangabe „Monte Carlo“. Im Hinblick auf seinen erkennbaren Sinngehalt wird das Zeichen daher nicht als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens aufgefasst.

Für die rechtliche Beurteilung ist es nicht maßgeblich, ob die Markeninhaberin, die alleinige Inhaberin einer Erlaubnis für das Betreiben des Spielcasinos in Monaco sei. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig (vgl. BGH WRP 2006, 475, 467 – Casino Bremen).

BPatG, Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 143/08 – „CASINO DE MONTE CARLO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: VOLKSFLAT

Leitsatz:

Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 – American Clothing/HABM).

BPatG, Beschluss vom 26.01.2010 – 24 W (pat) 142/05VOLKSFLAT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: Voreintragungen im Anmeldeverfahren

Leitsatz:

1. Zur Bedeutung von Voreintragungen vergleichbarer Drittmarken im Anmeldeverfahren.

2. Der von Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geforderten sog. „Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes“ (vgl. BPatG GRUR 2009, 683, 684 – SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1008) sind von Rechts wegen enge Grenzen gesetzt. Steht aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke gegebenen Erkenntnisstandes – insbesondere von zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen, die belegen, dass für den Verkehr die beschreibende Bedeutung einer angemeldeten Kennzeichnung gegenüber ihrem Verständnis als Herkunftszeichen im Vordergrund steht – für den zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund seiner eigenen Wertung fest, dass ein Schutzhindernis gegeben ist, darf ihm nämlich eine innerdienstliche Anweisung, die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung anders zu werten, weder im Einzelfall noch durch Verwaltungsvorschriften erteilt werden; solche allgemeinen Anweisungen überschritten das nach allgemeiner Ansicht nur eingeschränkt bestehende Weisungsrecht des Präsidenten des Patentamts. Da solche Weisungen den Prüfer nicht binden können, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Anmelder genannten angeblichen Voreintragungen, da diese nicht entscheidungserheblich sein können, wenn der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ein Schutzhindernis für die Eintragung der konkret zu beurteilenden Anmeldemarke für gegeben erachtet.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 27 W (pat) 220/09Voreintragungen im Anmeldeverfahren
§ 8 Abs. 2 MarkenG

BPatG: „Etikett“ – Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken

Leitsätze:

1. Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken.

2. Ein „Kennzeichnungsnotstand“ auf dem Produktbereich der Etiketten besteht nicht.

3. Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 – Etikettenartige Umrahmungen).

BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – Aktenzeichen: 28 W (pat) 27/09 Az. der Parallelentscheidungen 28 W (pat) 28/09 28 W (pat) 29/09 28 W (pat) 30/09 28 W (pat) 31/09 28 W (pat) 32/09 28 W (pat) 33/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 3/2010

In der 3. Woche 2010 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht

BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 57/08 – Wortmarke „LADIESFIRST.TV“ für die Dienstleistungen „“Klasse 38 Kommunikation, Ausstrahlung von Fernsehsendungen sowie von Internet-Fernsehsendungen; Klasse 41 Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, Dienstleistungen eines Fernsehreporters“

Schutzfähigkeit verneint

BPatG, Beschluss vom 17.12.2009 – 25 W (pat) 65/08 (Linuxwerkstatt)

BPatG, Beschluss vom 17.12.2009 – 25 W (pat) 49/09 – Wortmarke „Guazle“ u.a. für die Waren „Bonbons mit und ohne Zucker für medizinische Zwecke; Bonbons gefüllt und nicht gefüllt und Honigbonbons für medizinische Zwecke; …“

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BPatG Entscheidungen 2/2010

In der 2. Woche 2010 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 10.12.2009 – 30 W (pat) 22/09 – Wortmarke „Inavigation“ für „Geräte zum Senden, Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten und Wiedergeben von Ton, Bild oder Daten; Software und Softwareplattform (Software) für solche Geräte; Senden und Übertragen von Ton, Bild oder Daten von Rundfunksendungen; elektronische Übermittlung von Audiodaten, Videodaten oder Daten; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und von Plattformen im Internet; Sammeln und Verarbeiten von Audiodaten, Videodaten oder von Daten für Dritte durch elektronische Speicherung“.

BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – 28 W (pat) 61/09 – Wortmarke „ALLFUEL“ u.a. für die Waren der Klassen 7, 11 und 17 „Maschinen für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen; Kupplungen (ausgenommen für Landfahrzeuge); …“

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 28 W (pat) 96/08

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 26 W (pat) 38/09 – Wortmarke „Grafenau“ für die Waren „Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere“

Verwechslungsgefahr bejaht:

BPatG, Beschluss vom 08.01.2010 – 30 W (pat) 69/08 – Wortmarke „IFORCE“ ./. „Inforce

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