Leitsatz:
Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 – American Clothing/HABM).
BPatG, Beschluss vom 26.01.2010 – 24 W (pat) 142/05 – VOLKSFLAT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1