Schlagwort-Archive: 2010

BPatG: Marke „FickShui“ nicht sittenwidrig Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist, stellt dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine gewisse Abnutzung dieses Wortes in der Weise festzustellen, dass es kaum noch als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden wird. Auch eine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsteile ist bei der Verwendung dieses Begriffs nicht ersichtlich.

Ob eine angemeldete Marke den Anforderungen des guten Geschmacks genügt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Verneinung dieser Frage für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreicht. Eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks ist nicht Gegenstand des patentamtlichen Eintragungsverfahrens.

BPatG, Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10Marke „FickShui“ kein Verstoß gegen die guten Sitten
§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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BPatG: „Spiraltor“

Kurz und knapp vom Bundespatentgericht (Beschluss vom 24.02.2010 – 28 W (pat) 26/09) abgelehnt: „Spiraltor“ als Marke für Waren der Klasse 6 und 19: „Baumaterial, Türen, Tore“. Als sprachübliche Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente, aus der sich eine ebenfalls beschreibende Gesamtbezeichnung ergibt, steht der Eintragung der Marke im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Hätten Sie Beschwerde eingelegt?

BPatG, Beschluss vom 24.02.2010 – 28 W (pat) 26/09 – „Spiraltor
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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OLG Hamburg: Markenverletzung, wenn ein fremder Firmenname vollständig in der URL einer Webseite verwendet wird

Das OLG Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob es eine Markenverletzung darstellt, wenn ein fremdes Unternehmenskennzeichen als Title-Tag oder Teil der URL einer Webseite übernommen wird.

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch und urteilte, dass ein solches Verhalten jedenfalls in dem speziellen Fall eine Kennzeichenrechtsverletzung ist, wenn die Verwendung in Kombination aus dem vollständigen Firmennamen und der Rechtsform geschieht und der unter dem Titel auf der Webseite enthaltene Inhalt keinen Bezug zu der genannten Firma hat.

Aus dem Beschluss:

Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im Quelltext sogar in die Titelangabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde. Denn hierdurch wird nicht nur, wie bei den „einfachen“ Metatags, die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern nach der Darlegung der Antragstellerin wird die angezeigte Seite hierdurch in der Titelleiste zusätzlich mit einem Titel versehen, der das Unternehmenskennzeichen enthält.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.03.2010 – 5 W 17/10fremde Firmennamen in URL
§§ 5 II, 15 II, IV MarkenG

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Zulässigkeit von Google AdWords („Keyword Advertising“) EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – C?236/08 bis C?238/08

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.

3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.

EuGH, Urteil vom 23.03.2010 – C?236/08 bis C?238/08 – Google AdWords
„Marken – Internet – Suchmaschine – Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘) – Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 9 – Verantwortlichkeit des Betreibers der – Richtlinie 2000/31/EG (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr‘)“

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„Schleichbären“ verletzen die Wort-/Bildmarke „Schleich“

Die Entscheidung deutete sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 an: Die Beklagte M. Schleich darf ihre handgefertigten Teddybären nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertreiben, weil sie dadurch die eingetragene Wort-Bildmarke der Klägerin verletzt. Dass sie den eigenhändig gefertigten Bären – wie dies bei Teddymanufakturen in Liebhaberkreisen häufig vorkommt – im Grunde nur ihren eigenen Nachnamen hinzufügt, ändert daran nichts. (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2010 – 17 O 446/09)

Hintergrund

Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäftsbezeichnung und eine Marke, die auf den mittlerweile verstorbenen Unternehmensgründer, Herrn Friedrich Schleich, zurückgehen. Das Unternehmen stellt seit 58 Jahren Plastikfiguren her und ist eines der umsatzstärksten Unternehmen in der deutschen Spielwarenbranche. Die naturgetreuen Plastiktiere fehlen in keinem namhaften Spielwarengeschäft. Die Beklagte fertigt seit 2003 Plüschbären zwar weniger für Kinderhände, sondern eher für Sammler. Gleichwohl zählen Teddybären typischerweise zu den Spielwaren. Die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin und den von ihr hergestellten Tieren ist naheliegend, auch wenn M. Schleichs Unikate nicht über Spielwarengeschäfte, sondern über das Internet und auf Sammlermessen verkauft werden. Auch die Schleich GmbH ist mit ihrem Angebot im Internet präsent, so dass teilweise übereinstimmende Vertriebswege bestehen.

Entscheidung: Die Bezeichnungen „Schleichbären“ und „Schleich“ sind im Bereich Spielwaren verwechslungsfähig

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„Bonbonform“ nicht als Marke für „Zuckerwaren“ schutzfähig BPatG, Beschluss vom 14.01.2010 – 25 W (pat) 7/09

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall.

BPatG, Beschluss vom 14.01.2010 – 25 W (pat) 7/09Bonbonform
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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„CHOCOLATERIA“ für Schokoladewaren nicht unterscheidungskräftig BPatG, Beschluss vom 18.02.2010 – 25 W (pat) 70/09

Aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“: Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „CHOCOLATERIA“ für Kakao und Schokoladenwaren bestätigt. Das Gericht stellte wenig überraschend fest, dass es der angemeldeten Bezeichnung „CHOCOLATERIA“ in Bezug auf die beanspruchten Waren „Schokolade“ an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ).

Etablissementbezeichnungen, die grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten einer betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, sind grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 – KLEIDERMARKT; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 – TECHNOMARKT; 27 W (pat) 335/03 – Gardinenland; 27 W (pat) 76/05 – STOFFERIA, alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).

Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.02.2010 -25 W (pat) 70/09CHOCOLATERIA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ

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OLG Köln: „Coolinaria“ verwechslungsfähig mit „Culinaria“ für Waren des Nahrungs- und Genussmittelbereichs

Zwischen den Marken „Coolinaria“ und „Culinaria“ besteht eine für die Gefahr von Verwechslungen hinreichende Ähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.01.2010 – 6 U 130/09 – „Culinaria
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG

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BPatG: VOLKSFLAT

Leitsatz:

Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 – American Clothing/HABM).

BPatG, Beschluss vom 26.01.2010 – 24 W (pat) 142/05VOLKSFLAT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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