Schlagwort-Archive: 2007

BGH: INTERCONNECT ./. T-InterConnect

BGH, Urteil vom 28.06.2007 – I ZR 132/04 – INTERCONNECT ./. T-InterConnect (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.

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BGH: Pralinenform

BGH, Urteil vom 25.01.2007 – I ZR 22/04Pralinenform (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:

a) Bei der Beurteilung, ob die Form einer zum Verzehr bestimmten Ware (hier: Praline) markenmäßig benutzt wird, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Verbraucher die Gestaltung der Ware als solcher wahrnehmen. Eine markenmäßige Benutzung kann auch gegeben sein, wenn die Ware nur verpackt vertrieben wird und die Verbraucher ihre Form erst im Stadium des Verbrauchs wahrnehmen können.

b) Der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet. Dies wird allerdings umso weniger der Fall sein, je stärker die beanstandete Warenform von der geschützten Marke abweicht.

c) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter auch den Grad der Kennzeichnungskraft als durchgesetzt eingetragener Marken im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Allerdings kann bei diesen regelmäßig von einer – mindestens – durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

d) Bei der Ermittlung, inwieweit eine Warenform Herkunftshinweisfunktion hat, ist zwischen der Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden.

e) Bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer dreidimensionalen Marke und einer markenmäßig benutzten Warenform besteht, ist nicht zu berücksichtigen, ob die Verwechslungsgefahr durch die Verpackung und deren Kennzeichnung ausgeschlossen werden kann.

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OLG Hamburg 3 U 197/06: BROTZEIT

HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2007 – 3 U 197/06
§§ 14, 15 MarkenG

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr von „ZEIT“ und „BROTZEIT“.

2. Aufgrund des eigenständigen und sich unmittelbar ergebenden Bedeutungsgehalts des Gesamtbegriffs „BROTZEIT“ wird der Verkehr keinen Anlass haben, den Begriff zu zergliedern und dadurch den Bestandteil „ZEIT“ in seiner schrifttypischen Gestalt für sich betrachten, um so eventuell auf Ähnlichkeiten zum Schrifttyp der Klagezeichen zu kommen. Im Übrigen kann sich ein kennzeichenrechtlicher Schutz allenfalls auf konkret ausgestaltete einzelne Zeichen beziehen, nicht jedoch auf die Schriftart schlechthin. Denn das Markengesetz gewährt keinen abstrakten Schutz für Markenbildungsprinzipien als solche, sondern immer nur bezogen auf ein konkretes Zeichen.

3. Das Verlagsgeschäft mit einer politischen Wochenzeitung und das Betreiben einer Catering-Dienstleistung sind so deutlich voneinander abgegrenzt, dass die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen für den Verkehr eher fern liegt.

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BPatG: Teilzurückweisung

BPatG, Beschluss vom 24.04.2007 – 24 W (pat) 31/06
MarkenG § 36 Abs. 4 Markenrechtsrichtlinie Art. 13

Leitsatz:

Die auf § 36 Abs. 4 MarkenG gestützte Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen nicht behobener Mängel bei der Formulierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen darf grundsätzlich nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht in vollem Umfang der Anmeldung erfolgen. Dass § 36 Abs. 4 MarkenG im Unterschied zu § 37 Abs. 5 MarkenG nicht ausdrücklich die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung regelt, ändert daran nichts.

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BPatG: Mirabeau

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 106/06Mirabeau
§ 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG

Leitsatz:

1. Personennamen sind für Versandkataloge weder Autorenbezeichnung noch Inhaltsangabe.

2 Der Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers, der über die historische Bedeutung und das literarische Werk hinaus keine Assoziationen auslöst, eignet sich nicht für eine Verwendung zu Werbezwecken.

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BPatG: Ringelnatz

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 35/06Ringelnatz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

1. Der Name eines Schriftstellers, dessen Werke auf dem Markt erhältlich sind, ist nicht nur Hinweis auf ihn als Autor, sondern zugleich auf sein Werk. Für Waren wie Bücher, Hörbücher etc. kann der Name daher als Autorenbezeichnung oder Inhaltsangabe dienen.

2. Bei Waren oder Dienstleistungen, die von einem anderen als dem Namensträger stammen, aber sich inhaltlich mit der Person oder dem Werk des Namensträgers befassen können, ist der Name nichts anderes als eine Inhaltsangabe.

3. Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke.

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BGH: Kosten der Schutzschrift III

BGH, Beschluss vom 13.03.2007 – I ZB 20/07 – Kosten der Schutzschrift III (OLG Köln)
RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100

Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.

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BPatG: TRM Tenant Relocation Management

BPatG, Beschluss vom 16.05.2007 – 33 W (pat) 3/05
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

1. Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.

2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungsbeispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.

3. Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.

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BGH: West

BGH, Beschluss vom 01.03.2007 – I ZB 33/06WEST (Bundespatentgericht)
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3

Ist im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht auszuschließen, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht, so muß der Rechtsbeschwerdeführer nicht vortragen, was er auf einen Hinweis des Gerichts ausgeführt hätte; die insoweit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO geltenden Grundsätze sind nicht anzuwenden.

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BGH: Bundesdruckerei

BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 122/04Bundesdruckerei (OLG München)
UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil „Bundes“ führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen annehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafter.

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