Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BPatG: Gegenstandswert im Anmeldebeschwerdeverfahren beträgt in der Regel 20.000 EUR Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10

Der Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke ist in der Regel auf 20.000,- Euro festzusetzen.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke
MarkenG § 71

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BPatG: „Kloster Beuerberger Naturkraft“ Name eines Klosters als Marke für alkoholische Getränke Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11

An der angemeldeten Marke „Kloster Beuerberger Naturkraft“ für alkoholische Getränke besteht kein Freihaltebedürfnis, weil es sich bei der Angabe „Kloster Beuerberger“ nicht um eine Angabe über den Ort der Herstellung und/oder des Vertriebs der Ware, sondern um eine von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfassten Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten klösterlichen Betrieb handelt.

BPatG, Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11Kloster Beuerberger Naturkraft
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2

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BGH: Simca – Gewährung rechtlichen Gehörs bei Markenanmeldung zu Spekulationszwecken Beschluss vom 27.10.2011 – I ZB 23/11

Leitsatz:
Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.

BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – I ZB 23/11Simca
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3

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BGH: Maalox/Melox-GRY – Zur Verwechselungsgefahr bei verschiedenen Verkehrskreisen Beschluss vom 01.06.2011 – I ZB 52/09

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH, Beschluss vom 01.06.2011 – I ZB 52/09Maalox/Melox-GRY
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1

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BPatG: „ich liebe Deutschland“ Beschluss vom 18.07.2007 – 29 W (pat) 24/07

Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs-identität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. So kann ein Zeichen auch nicht als Bildmarke geschützt werden, wenn es für sich genommen nur in Bildern ausdrückt, was Worte beschreiben würden bzw. „wenn dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann“.

Eigentlich ein bisschen wie Höhlenmalerei: ist ein beschreibender Inhalt lediglich in Bildern symbolisiert, aber für jedermann verständlich dargestellt, so wird es dadurch nicht unterscheidungskräftig und daher bei der Markenanmeldung durch das Markenamt mit hoher Wahrscheinlichkeit als schutzunfähig zurückgewiesen.

BPatG, Beschluss vom 18.07.2007 – 29 W (pat) 24/07 – „ich liebe Deutschland
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Simca – Wiederbelebung alter Marken Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10

Es besteht kein Anspruch eines Markeninhabers, sich eine früher genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Der Benutzungszwang nach § 26 MarkenG soll gerade sicher stellen, dass unbenutzte Zeichen möglichst zeitnah aus dem Register entfernt werden, um dadurch andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen bzw. für sich eintragen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2000, 890 – Immunine/Imukin).

Wenn ein Marktteilnehmer eine ehemals verwendete Bezeichnung aufgreift bzw. für sich „wiederbelebt“, entspricht dies grundsätzlich den gesetzgeberischen Vorstellungen und kann daher nicht schon für sich genommen als rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig angesehen werden.

BPatG, Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10 – Wiederbelebung der Marke Simca: kein schutzwürdiger Besitzstand bei unbenutzen Zeichen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 26, 50 Abs. 1

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BPatG: FICKEN LIQUORS als Marke schutzfähig Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10

Eine Markenanmeldung (hier: FICKEN LIQUORS), die über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus keine sexuellen Aussagen enthält, verstösst nicht gegen die guten Sitten.

Durch die seit Jahrzehnten fortgeschrittene Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral ist es für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG erforderlich, dass eine Markenanmeldung Aussagen enthält, die in völlig unerträglicher Art und Weise, z.B. geschlechtsspezifisch -diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10 – Eintragungsfähigkeit der Wort-Bild-Marke „FICKEN LIQUORS
MarkenG § 8 II Nr. 5

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BPatG: Kein Markenschutz von „Valentin“ für Süsswaren Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11

Das Bundespatentgericht hat in einer aktuellen Entscheidung der Markenanmeldung „Valentin“ für Waren der Klasse 30 („Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade“) den Schutz als Marke versagt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Bezeichnung „Valentin“ insbesondere in Verbindung mit dem „Valentinstag“ für verschiedenste Süssigkeiten wie „Valentins-Pralienen“, „Valentins-Schokolade“ oder „Valentins-Kuchen“ verwendet wird. Verbraucher fassen den Namen „Valentin“ in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als – lediglich beschreibenden – Sachhinweis auf entsprechend aufgemachte(s) oder geformte(s) Gebäck, Torten, Pralinen, etc. auf und nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Dass der Begriff „Valentin“ auch andere Bedeutungen hat, nicht nur als Vorname, sondern auch als Nachname (vgl. z. B. den Künstler Karl Valentin) führt nach Ansicht des Gerichts zu keiner für die Schutzfähigkeit relevanten Mehrdeutigkeit. Es ist auf den hier maßgeblichen Warenzusammenhang in Bezug auf Valentinstagsgeschenke abzustellen, der ein solches abweichendes Verständnis etwa in Richtung des Künstlers „Karl Valentin“ nicht naheliegend erscheinen lässt.

BPatG, Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11Valentin
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Ampelmännchen – Schutzfähigkeit des DDR-Fußgänger-Ampelmännchens als Bildmarke Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11

Bildmarke Ampelmann Nach § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine eingetragene Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn ihr im Zeitpunkt der Eintragung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpukt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht.

Der Abbildung des „DDR-Ampelmännchens“ als Blechschild oder Postkartenmotiv kann der Verkehr (zumindest) auch einen Hinweis auf die Herkunft dieser Schilder oder Postkarten zu entnehmen. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem sog. „Ampelmännchen“ auf Druckereierzeugnissen (i. w. S.) vom Verkehr ausschließlich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird. Der Löschungsantrag ist daher zurückzuweisen.

BPatG, Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11Ampelmännchen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 10, 50 Abs. 1, 54

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Frida“ und „Frida – Frische die ankommt“ Beschluss vom 10.11.2011 – 27 W (pat) 513/11

Wort-Bildmarke Frida - Frische die ankommt Zwischen den gegenüberstehenden Marken „Frida“ und „Frida – Frische die ankommt“ besteht im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 41 („Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen, Veranstaltung von Verlosungen und Glücksspiele“) bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2011 – 27 W (pat) 513/11Wortmarke Frida
MarkenG § 9 I Nr. 2

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