Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BPatG 25 W (pat) 28/07: Keine Schutzfähigkeit der Bezeichnung iFinder als Marke

Der als Marke angemeldeten Bezeichnung „iFinder“ fehlt u.a. für Computer-Programme und Computer-Software zur Medienanalyse jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff, welcher auch im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer sachbezogenen Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nicht aber den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung erweckt.

BPatG, Beschluss vom 26.03.2009 – 25 W (pat) 28/07iFinder
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 19/2009

In der 19. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.04.2009 – 25 W (pat) 27/07Triacid für „Desinfektionsmittel“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 127/08 – IR-Marke PLAY BOX für die Waren: 12 Sacoches de bicylettes, sacs et sacoches de bicyclettes pour enfants 18 Sacs de rangement, sacs de transport, sacs de sport autres que ceux adaptés aux produits qu’ils sont destinés à contenir, cartables. Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.03.2009 – 25 W (pat) 28/07iFinder für verschieden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41, 42. Volltext

Bösgläubigkeit wurde verneint:

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Oktoberfestbier gewinnt gegen Wolters Oktoberbier

Das Markenblog berichtet über einen frechen Angriff auf das berühmte Oktoberfestbier, der aber erfolgreich von Münchener Richtern abgewehrt werden konnte. Das Hofbrauhaus Wolters hatte Bier unter dem Namen Braunschweiger Oktoberbier angeboten. Dagegen klagte der Verein Münchener Brauereien, für den der Begriff Oktoberfest-Bier als Kollektivmarke geschützt ist.

Das Hofbrauhaus Wolters stimmte einem vom Gericht vorgelegten Vergleich zu, nachdem die Richter deutlich machten, dass sie bei Ablehnung des Vergleichs die Brauerei verurteilen würden, was zu erheblichen Schadensersatzforderungen geführt hätte.

Die Brauerei sucht nun nach einem neuen Namen für ihr Bier: „Unsere Fans werden in Kürze dazu aufgerufen, Namensvorschläge einzureichen und so selber zu bestimmen, wie ihr Bier heißt.“, so der Geschäftsführer.

Die Entscheidung ist keine Überraschung. Bereits Anfang 2008 hat das LG München in einer Entscheidung festgehalten, dass Oktoberfest-Bier eine bekannte Marke ist und Werbung mit dem Hinweis: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“ als irreführend untersagt.

Abmahnung vermeiden: Richtig werben mit der Bezeichnung Oktoberfestbier

Während das untergärige, helle Oktoberfestbier von den Brauereien speziell zur Wiesn gebraut und eine höhere Stammwürze und dadurch mit etwa 6 % einen höheren Alkoholgehalt als herkömmliches helles Bier aufweist, ist eine Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung der Bezeichnung Oktoberfestbier weitaus weniger bekömmlich.

Deshalb ist folgendes zu beachten: Der Begriff „Oktoberfestbier“ ist als Marke geschützt (Register-Nummer 1040818). Diese Marke und damit die Bezeichnung „Oktoberfestbier“ darf ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien Augustiner-Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner-Bräu GmbH, Löwenbräu AG, Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und Staatliches Hofbräuhaus in München genutzt werden.

Eine unberechtigte Verwendung liegt dann vor, wenn Bier, das nicht von den genannten Brauereien hergestellt wird, als Oktoberfestbier angeboten und beworben wird. In einem weiteren Fall wurde die Bezeichnung als Bavarian Oktoberfestbier abgemahnt.

Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollte ein Betrieb, der Bier der Marke „Oktoberfestbier“ von einer der Münchener Mitgliedsbrauereien anbieten und mit diesem Namen bewerben möchte, den Namen der entsprechenden Münchener Mitgliedsbrauerei in Verbindung mit der Bezeichnung „Oktoberfestbier“ eindeutig und unverwechselbar angeben.

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BGH I ZB 32/06: Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel

Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 32/06Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel (OLG Karlsruhe)
ZPO § 890 Abs. 1

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OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch – Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer Klage, weil das Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist.

1. Es spricht nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.

2. Geringer eigener Umsatz der Abmahnenden (hier monatlich 200 Euro), der in keinem Verhältnis einer umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht.

3. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Abmahnenden und dem beauftragten Rechtsanwalt.

4. Teilweiser Verzicht auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn die Kosten der Abmahnung bezahlt wurden. („Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt.“)

Im Ergebnis erfolgte die Abmahntätigkeit nicht deshalb, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuleiten, sondern um eine gewinnbringende Beschäftigung zu betreiben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.03.2009 – 4 U 211/08Abmahnungsmissbrauch
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG

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KG Berlin: Abmahnmissbrauch bei Verfolgung sachfremder Ziele – Freistellung des Abmahnenden vom Kostenrisiko

Die erhebliche Zahl von Verfahren, mit denen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche betrieben werden, reicht allein nicht aus, um das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs anzunehmen.

Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts.

KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008 – 5 W 34/08Abmahnmissbrauch
§ 8 Abs. 4 UWG

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BGH: Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts „SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)“

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 11. März 2009 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Sachverhalt „SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)“

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BPatG 29 W (pat) 13/06: Begründungspflicht des DPMA im Hinblick auf Vorentscheidungen – SCHWABENPOST

Leitsatz:

Zur Begründungspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts im Hinblick auf Vorentscheidungen zu vergleichbaren Zeichen (im Anschluss an EuGH Rs. C-39/08 und C-43/08).

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 13/06SCHWABENPOST
Art. 3 MRL, Art. 3 GG, § 61 Abs. 1 MarkenG

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BPatG 30 W (pat) 30/08: Marke MOMORDICA als beschreibende Angabe nicht schutzfähig

Die Marke „Momordica“ ist eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Die Bezeichnung „Momordica“ wird auch in Alleinstellung ohne den weiteren Zusatz der exakten botanischen Fachbezeichnung verwendet, um auf den enthaltenen Wirkstoff der Pflanze „Momordica charantia“ oder den Bestandteil der Momordica-Frucht hinzuweisen.

Dem Schutzhindernis als beschreibende und freihaltebedürftige Angabe können auch Wörter toter Sprachen wie etwa des Lateinischen unterliegen, wenn die Wörter in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder wenn auf dem Sektor der Waren, für die sie angemeldet sind und die sie beschreiben, die betreffende tote Sprache als Fachsprache verwendet wird, was insbesondere für die Bereiche der Medizin, Chemie und Botanik gilt, teilweise auch für Kosmetik sowie Lebensmittel.

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08Momordica
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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„Der Seewolf“ Titelstreit um Neuverfilmung

Das Oberlandesgericht München hat am 30. April 2009 im Verfahren um den Titel „Der Seewolf“ entschieden, dass der Titel „Der Seewolf“ für eine Neuverfilmung des gleichnamigen Literaturklassikers von Jack London verwendet werden darf.

Titelschutz an dem Film „Der Seewolf“ von 1971

In dem Verfahren standen sich Tele München und die Produktionsfirma Hofmann & Voges gegenüber, die im Auftrag von ProSieben die Neuverfilmung produziert hatte. Dagegen hatte Tele München unter Berufung auf ihre Verfilmung „Der Seewolf“ aus dem Jahre 1971 versucht, Hofmann & Voges sowie ProSieben die Verwendung des Titels zu untersagen.

Marke „Der Seewolf“

Seit dem 12.12.2007 ist im Markenregister zudem die Wortmarke „Der Seewolf“ (Registernummer: 30781122) für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 41, 9, 16, 21, 25, 28, 35, 38, 45 für Tele München eingetragen.

Eingeschränkter Titelschutz bei gleichnamigem Filmtitel und gemeinfreier Literaturvorlage „Der Seewolf“

Christian Balz, Leiter des Bereichs deutsche Fiction von ProSieben, über das Urteil:

„Ein wichtiges Urteil, da zukünftig im Fall der mehrfachen Verfilmung eines (gemeinfrei gewordenen) Literaturklassikers eine frühere Verfilmung nicht den Titel der Literaturvorlage für spätere Verfilmungen sperren darf. Damit dürfen auch spätere Verfilmungen den Originaltitel der Literaturvorlage verwenden. Das ist nicht nur für die ‚Der Seewolf‘-Verfilmung, sondern auch für weitere Klassikerverfilmungen und damit für die Branche insgesamt eine wichtige und gute Entscheidung“

Da die Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, sei an dieser Stelle zunächst auf den lesenswerten Beitrag zum Seewolf-Streit bei Telemedicus verwiesen.