Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BPatG: „In Kölle doheim“ ist als Marke für Souvenirartikel wie T-Shirts und Taschen eintragungsfähig

Auch wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ für den Verkehr verständlich und ihm bekannt ist, schließt dies die Möglichkeit, sie als Kennzeichnung von (bestimmten) Waren und Dienstleistungen zu verwenden, nicht aus.

Selbst wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ in Form eines Aufdruckes im Brustbereich eines T-Shirts oder eines Hemdes oder auf den Seitenteilen einer Tasche oder eines Koffers aufgebracht ist, lässt sich aus einer bestimmten Art der Anbringung eines Zeichens an einzelnen Waren nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, der Verkehr werde dieses in keinem Fall mehr als Herkunftsangabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in dieser Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke verlieren.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2010 – 27 W (pat) 241/09In Kölle doheim
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Badsalon hat ausreichend Unterscheidungskraft als Bezeichnung einer Küchengerätemarke

I. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 II Nr.1 MarkenG ist die Eignung einer Marke, die für sie eingetragenen Waren/Dienstleistungen, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

II. Maßgeblich für die Unterscheidungskraft sind:
1. die Klasse der Waren/Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet ist, und
2. die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren/Dienstleistungen.

III. Wortmarken fehlt somit die Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für ihre Waren/Dienstleistungen, nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt zuordnen.

IV. „Salon“ ist ein modern eingerichtetes, elegantes Geschäft,ein größerer, repräsentativer
Raum.
Die Kombination mit „Bad“ ist somit keine besonders ungewöhnliche und damit keine unterscheidungskräftige Bezeichnung

V. Ermittelt wurde, dass „Badsalon“ als Etablissementbezeichnung verwandt wird.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden „Badsalon“ als Angabe einer Zweckbestimmung von Waren oder als Hinweis auf eine Einrichtung verstehen, welche Waren rund ums Bad anbietet.

VI. Hier fehlt ein enger beschreibender und gewerblich anpreisender Bezug von „Badsalon“ zu den streitgegenständlichen Waren (= ausschließlich Küchengeräte), da diese nicht zur Ausstattung eines Badezimmers gehören.
Deshalb wird die Kennzeichnung dieser Waren von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als
1. Bestimmungsangabe oder
2. Hinweis auf die Verkaufsstätte o.ä.
missverstanden.

VI. „Badsalon“ wahrt daher die Funktion einer Marke, da sie somit die betroffenen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und von denen anderer Unternehmen unterscheidet.

VII. „Badsalon“ kann folglich auch kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2008 – 24 W (pat) 135/05Badsalon
§ 8 II Nr.1, § 37 I MarkenG

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OLG München: „Meisterschale“ – Keine Markenverletzung bei Werbung mit einer Meisterschale

Leitsätze:

1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird.

2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist.

OLG München, Urteil vom 19.11.2009 – 29 U 2835/09, nicht rechtskräftig (Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter Az. I ZR 201/09.) – „Meisterschale
MarkenG §§ 14 II Nr. 2, II Nr. 3, 55, 51, 9 I Nr. 2 und 3

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BPatG: Nein zu JA – Kein Markenschutz für werbeüblich gestaltete Wort-/Bildmarke „JA“ Beschluss vom 08.09.2008 – 25 W (pat) 26/07

Der Verkehr sieht in der angemeldeten Marke „JA“ lediglich einen Werbehinweis, da das Wort „JA“ Zustimmung signalisiert. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung verstanden, dass man die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme z. B. aufgrund des besonders guten Services, des guten Preis-Leistungsverhältnisses oder ähnliches bejahen solle. Einer in erster Linie als werbemäßige Anpreisung zu verstehenden Angabe fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst wird.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.09.2008 – 25 W (pat) 26/07 – „JA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „GELBE SEITEN“ Keine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“

Leitsatz:

1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).

3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende früheren Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.

4. Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.

5. Eine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war.

BPatG, Beschluss vom 09.03.2010 – 27 W (pat) 211/09GELBE SEITEN
§ 8 Abs. 2, 3 MarkenG

BPatG: Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel schutzfähig

Die Wortkombination „Morgenzauber“ ist als Marke u.a. für die Waren „Feinkostsalate …, … Gemüse- und Kartoffelsalate; … Fruchtzubereitungen insbesondere für die Verwendung in der Milchindustrie und der Speiseeisherstellung; Marmeladen und Konfitüren als Brotaufstrich, … Getreide- und Nudelsalate;…“ schutzfähig. Der Begriff „Morgenzauber“ erschöpft sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile zu einer werbeüblichen Anpreisung, sondern vermittelt gerade durch die Kombination der aufeinander bezogenen Bestandteile „Morgen“ und „Zauber“ sowie die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck.

Der angemeldeten Wortkombination „Morgenzauber“ kann daher im Gesamteindruck eine Identifizierungsfunktion und damit eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden, mag ihr Schutzumfang aufgrund ihrer beschreibenden Anklänge in verschiedene Richtungen auch deutlich reduziert sein.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 25 W (pat) 506/10Morgenzauber
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Großbuchstabens

2. Zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen, das aus einem einzelnen Großbuchstaben in einer bestimmten graphischen Ausgestaltung besteht, und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren markenmäßig benutzten Zeichen besteht Verwechslungsgefahr, wenn zwischen den sich gegenüberstehenden Buchstabenzeichen keine auffälligen graphischen Unterschiede bestehen.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2010 – 6 U 240/09Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)
§ 14 Abs 2 MarkenG

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AG Hamburg-St.Georg: Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten ohne hinreichende Vortrag Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09

Der Kläger hat zum Bestehen eines Anspruchs auf Freihaltung von Anwaltskosten trotz der ihm erteilten Hinweise nicht hinreichend vorgetragen, obwohl er für die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823, 826 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Kläger sich zu der behaupteten Verletzungshandlung – der Nutzung des unstreitig geschützten Motivs „Pudel“ – nicht geäußert hat, kann das Gericht nicht feststellen, dass die Abmahnung des Beklagten zu Unrecht ergangen ist.

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09Ersatz von Anwaltskosten im Wege der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs
§§ 249, 823, 826 BGB

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BPatG: „Pan Am“ – Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist nicht bösgläubig Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06

Eine Markenanmeldung ist nicht bösgläubig, wenn die Markeninhaberin sich im Insolvenzverfahren befindet und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt wurde.

In dieser lesenswerten Entscheidung des Bundespatentgericht vom 19. Juni 2008 (27 W (pat) 79/06) hat der 27. Senat die Zurückweisung des Löschungsantrags gegen die Wortmarke „Pan Am“, eingetragen u.a. für „Taschen; Bekleidungsstücke; Turn- und Sportartikel“ bestätigt.

Aus den Gründen:
Es fehle bereits am schutzwürdigen Besitzstand der Bezeichnung „Pan Am“. Weder die Antragstellerin habe einen solchen gehabt, noch die amerikanische Fluglinie PanAm American World Airways Inc., denn diese Fluglinie habe sich im Juli 2003 schon im Insolvenzverfahren befunden, den Flugbetrieb bereits 1991 eingestellt und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen angegriffenen Marke seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt gehabt.

Die Markenanmeldung sei auch nicht sittenwidrig, da die im Verfahren vorgelegte Korrespondenz belege, dass der Markeninhaber versucht habe, vor der Anmeldung mit der amerikanischen Fluglinie einen Lizenzvertrag abzuschließen. Ein Kontakt zu Vertretern der amerikanischen Fluglinie sei aber – wohl aufgrund deren Insolvenz . nicht möglich gewesen . Gegen die sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spreche auch, dass dieser die Marke benutze. Eine frühere eventuell fortbestehende Bekanntheit der Marke „Pan Am“ sei kein Löschungsgrund. Bösgläubigkeit wegen zweckentfremdeter Nutzung der Marke zu unterstellen, widerspreche den Grundsätzen des Markenrechts. Dass ein Unternehmer seine Produkte mit einer Markenkennzeichnung versehe, von der er erwarte, dass sein Zielpublikum sie attraktiv finden möge, sei vielmehr sinnvolles unternehmerisches Handeln.

BPatG, Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06 – „Pan Am
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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OLG Frankfurt: Mischgetränk mit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden.

2. Eine aus Whiskey und Cola zusammengesetzte Spirituose ist nicht „verdünnt“ i. S. v. Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008; sie darf daher unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden.

3. Der Verstoß gegen eine i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG marktverhaltensregelnde Vorschrift, die geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern betrifft, stellt nur dann eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 3 II 1 UWG erfüllt sind.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 25.03.2010 – 6 U 219/09Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung „Whiskey-Cola“; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung
§ 3 Abs 2 S 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 12 Abs 2 UWG, Art 10 EGV 110/2008, § 945 ZPO

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