AG Hamburg-St.Georg: Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten ohne hinreichende Vortrag Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09

Der Kläger hat zum Bestehen eines Anspruchs auf Freihaltung von Anwaltskosten trotz der ihm erteilten Hinweise nicht hinreichend vorgetragen, obwohl er für die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823, 826 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Kläger sich zu der behaupteten Verletzungshandlung – der Nutzung des unstreitig geschützten Motivs „Pudel“ – nicht geäußert hat, kann das Gericht nicht feststellen, dass die Abmahnung des Beklagten zu Unrecht ergangen ist.

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09Ersatz von Anwaltskosten im Wege der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs
§§ 249, 823, 826 BGB

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Anwaltskosten im Wege der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs in Anspruch.

Der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, forderte den Kläger zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Anwaltskosten mit einem Schreiben vom 26.5.2009 auf. Der Beklagte führte in diesem Schreiben an:

„… Unser Mandant ist Inhaber der Wortbildmarke „P…“ (Deutsches Patent- und Markenamt DPMA Nr. 30567514.1). Die Marke genießt Schutz u.a. für die Warenklasse 25, wozu auch T-Shirts gehören. Jede Nutzung dieses Motivs im geschäftlichen Verkehr ohne Erlaubnis unseres Mandanten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Markenrechte unseres Mandanten dar.
Auf Ihrer gewerblichen Internetseite www.g….com bieten Sie einen „-T-Shirt-Creator“ der Firma S… AG an, mit welchem Interessenten T-Shirts erwerben können, welche mit dem Motiv unseres Mandanten bedruckt sind. Eine Erlaubnis unseres Mandanten für die Nutzung seines Motivs haben weder Sie noch die S… AG. Die Nutzung erfolgt also rechtswidrig. Als Verantwortlicher für den Shop haften Sie für die dort: begangene Rechtsverletzung.“

Sodann folgte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten nach Maßgabe eines Gegenstandswerts von EURO 15.000 von EURO 899,40,-. Auf das Schreiben Anlage K1 nebst beigefügter Kostenrechnung wird Bezug genommen.

Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 16.6.2009 (Anlage K2):

„… Namens und im Auftrag unseres Mandanten weisen wir darauf hin, dass er die von Ihrem Auftraggeber reklamierten Markenrechte respektiert. Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung wird er jedoch nicht abgeben, da er keineswegs gewerblich tätig ist und über das Internet nur ein einziges T-Shirt in der von ihrem Auftraggeber beanstandeten Form zum Kaufangeboten hat. Weitere Angebote wird unser Mandant keinesfalls machen, und zwar weil er nicht im Besitz weiterer T-Shirts ist und auch nicht beabsichtigt, weitere T-Shirts in der beanstandeten Form zu erwerben und weiter zu veräußern. Da es sich also um einen Einzelfall handelt bei dem unser Mandant zudem noch davon ausging, dass das von ihm erworbene T-Shirt rechtmäßig unter Beachtung der Markenrechte Ihres Auftraggebers hergestellt wurde, besteht selbstverständlich auch keine Schadensersatzpflicht gegenüber Ihrem Mandanten zur Erstattung des von Ihnen in Rechnung gestellten Anwaltshonorars von EURO 899,40,- geschweige denn die in Ihrem Aufforderungsschreiben unter Ziffer 1. bis 4. aufgelisteten Verpflichtungen einzugehen und ggf. zu erfüllen.“

Mit Schreiben vom 24.6.2009 (Anlage K4) wandten sich die anwaltlichen Berater des Klägers an die anwaltlichen Berater des Beklagten und erklärten Folgendes:

„… in vorbezeichneter Angelegenheit war die von Ihnen im Auftrage Ihres Mandanten T… H… ausgesprochene Abmahnung mit der Forderung auf Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtswidrig. Dieses hat das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 18.6.2009 entschieden.

Wir fordern Ihren Auftraggeber hiermit auf die unserem Mandanten durch sein rechtswidriges Verhalten entstandenen Kosten gemäß beigefügter Kostennote zu erstatten.“

Beigefügt war eine Kostennote, ausgestellt auf den Namen des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 30.9.2009 überreichte der Kläger eine Kostennote seiner anwaltlichen Berater, die diese unter dem 30,9.2009 erstellt und auf den Kläger ausgestellt hatten. In dem zitierten Beschluss hatte das Landgericht Hamburg in einer Sache S… AG gegen den Beklagten dem Beklagten als Antragsgegner verboten, von Partnershop-Betreibern der S… AG wegen angeblicher Verletzungshandlungen bis zum 28.Mai 2009 einschließlich die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu fordern, die den Inhalt hatte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Bekleidungsstücke mit bestimmten, dort angeführten Zeichen, zu denen auch das Zeichen eines springenden Pudels gehörte, herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, und sich zu verpflichten, die dem Beklagten dieses Rechtsstreits entstandenen Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu tragen.

Der Kläger bezeichnete sich mit Schriftsatz vom 18.8.2009 als Vertragspartner der Shirtinator AG.

Der Kläger meint, die Abmahnung des Beklagten stelle eine Verletzung von § 823 II BGB in Verbindung mit § 8 UWG, bzw. eine Verletzung des § 826 BGB dar.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten von EURO 899,40 freizuhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, der Kläger handele nicht als Privatmann, vielmehr sei er nicht Vertragspartner der S… AG, sondern betreibe einen Online-Shop auf einer von S….com zur Verfügung gestellten Plattform. Für diesen Online-Shop sei der Kläger verantwortlich.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.

Der Kläger hat zum Bestehen eines Anspruchs auf Freihaltung von Anwaltskosten trotz der ihm in der Sitzung vom 9.9.2009 erteilten Hinweise nicht hinreichend vorgetragen.

Für die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823, 826 BGB ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Zwischen den Parteien besteht kein Vertragsverhältnis, so dass ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten sich nur nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit § 249 BGB ergeben könnte.

Soweit der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf den dem Schreiben des Beklagten vom 26,5.2009 nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.6.2009 stützt, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass sich dieser Beschluss auch auf ihn bezieht. Das in jener einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot untersagt dem Beklagten, von Partnershop-Betreibern der Firma S… AG bestimmte Handlungen nicht zu verlangen. Dass der Kläger zu Partnershop-Betreibern der Firma S… AG gehört, ist von der Beklagten bestritten worden; der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.8.2009 vorgetragen, der Kläger bediene sich einer Plattform der Firma S…com und sei nicht mit der Firma S… AG verbunden. Dies behauptet der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 18.8.2009, er trägt hierzu abertrotz des in der Sitzung vom 9.9.2009 erteilten Hinweises nicht spezifiziert vor und tritt auch keinen Beweis an. Im Übrigen hat das Gericht auch in der Sitzung vom 9.9.2009 darauf hingewiesen, dass sich der Kläger noch in seiner Erwiderung vom 16.6.2009 (Anlage K2) als Privatperson bezeichnete. Der Kläger hat trotz des erteilten Hinweises sein Vorbringen nicht weiter klargestellt, so dass das Gericht nicht feststellen kann, dass sich die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 18.6.2009 auch auf ihn beziehen könnte.

Auch im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihn zu Unrecht mit Schreiben vom 26.5.2009 aufgefordert hat, eine Unterlassungserklärung abzugeben und dem Beklagten hierfür entstandene Anwaltskosten zu erstatten.
Der Beklagte hat in diesem Schreiben ausgeführt, der Kläger biete auf seiner gewerblichen Internetseite www.g…com einen „T-Shirt-Creator“ an, mit welchem Interessenten T-Shirts erwerben könnten, welche mit dem als Marke geschützten Motiv des Beklagten bedruckt seien. Hierauf ist der Kläger nicht spezifiziert eingegangen, er hat nichts auf den nachfolgenden Schriftsatz vom 30.8.2009 erwidert, in dem der Beklagte ausführte, dass der Kläger nicht als Privatmann handele, sondern einen Onlineshop betreibe. Der Kläger hat sich zu der behaupteten Verletzungshandlung – der Nutzung des unstreitig geschützten Motivs „P…“ – nicht geäußert hat, kann das Gericht nicht feststellen, dass die Abmahnung des Beklagten vom 26.5.2009 zu Unrecht ergangen ist. Dies aber wäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung von Anwalts kosten, die dem Kläger für die Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Vertreter entstanden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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