Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Wenn man vor lauter Bäumen den Weihnachtswald nicht sieht

Und um im Wettbewerb der zahllosen Weihnachtsmärkte zu bestehen, ist ein „Alleinstellungsmerkmal“ wie der „Weihnachtswald“ ein großer Vorteil. Darum hat sich die Stadt Goslar den Begriff „Weihnachtswald“ beim Deutschen Marken- und Patentamt bundesweit schützen lassen. Wer den Namen dennoch nutzen möchte, kann dies nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr tun. 2500 Euro verlangt der Chef der städtischen Goslar Marketing GmbH dafür. (welt-online)

Registernummer: 30612812
Wortmarke (WM): Weihnachtswald
Anmeldetag: 27.02.2006
Klassen: 39: Veranstaltung von Reisen
41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
Inhaber: Goslar Marketing GmbH, Goslar, DE;
(DPMA)

EuGH: Travatan II

EuGH, Urteil vom 26.04.2007 – C-412/05 P – Travatan II
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 43 Abs. 2 und 3 – Ernsthafte Benutzung – Neues Angriffsmittel – Wortmarke ‚TRAVATAN‘ – Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Marke ‚TRIVASTAN‘“

Zwischen den Wortmarken für pharmazeutische Präparate TRAVATAN und TRIVISTAN besteht Verwechslungsgefahr.

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OLG Hamburg: Umfrage-Ergebnisse zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007 – 3 U 293/06 – Asbach A ./. Anastica A
§§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Amtliche Leitsätze:

1. Umfrage-Ergebnisse zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr können Indizien liefern, deren normative Feststellung bleibt der richterlichen Beurteilung überlassen.

2. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation allein in dem Sinne, dass eine „gedankliche Verbindung“ zwischen zwei Zeichen hergestellt wird, führt noch nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr (BGH, GRUR 2002, 544 = WRP 2002, 537 – BANK 24). Deswegen lässt sich allein aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Quorum der Befragten („Woran denken Sie“) bei Vorlage nur des einen Zeichens (ohne Warenbezug) auch das andere Zeichen nennt, keine Verwechslungsgefahr gleichsam quantifizieren. Die bloße Abfrage von Assoziationen kann sich verselbstständigen und die Befragten ermuntern, ungewichtet auch entfernte Übereinstimmungen zwischen den beiden Zeichen aufzuspüren und zu nennen.

3. Einer Wort-/Bildmarke, die aus der bildlichen wappenartigen Darstellung eines einzelnen Buchstabens „A“ in altdeutscher Anmutung besteht, das von heraldischen Schlingen eingerahmt und durchzogen wird, kommt von Haus aus normale Kennzeichnungskraft (hier: u. a. bei Bekleidungsstücken) zu. Das eigentlich Kennzeichnende ist das beschriebene Wappenbild in seiner Gesamtheit. Bei solchen Emblemen kann eine Verwechslungsgefahr (hier bei identischen Waren) aus der abstrakten Übereinstimmung in demselben „altertümlich wirkenden“ Buchstaben allein nicht hergeleitet, wenn das „A“ der Verletzungsform in der Schrifttype deutlich abweicht und ohne die heraldischen Schlingen auch die Anmutung irgendeines Wappens fehlt.

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BPatG Entscheidungen 49/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 49. Woche 2008:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 72/08BIKE-COMPONENTS.DE für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25 und 37: „Fahrräder, Bekleidungsstücke, Reparaturdienste“. Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.11.2008 – 33 W (pat) 134/06Speisecard für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 35, 38, 41. Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.10.2008 – 29 W (pat) 102/06Hören Sie nicht auf Ihren Bauch Volltext

LG Hamburg: StudiVZ ./. BoerseVZ

Die Kennzeichnungskraft von VZ bzw. vz ist durchschnittlich, da der Abkürzung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Selbst wenn man nicht von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgehen wollte, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer bekannten Marke besteht.

LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008 – 312 O 464/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

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BGH: Imitationswerbung

BGH, (Teil-)Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 169/04 – Imitationswerbung
UWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6

a) Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen.

b) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.

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St. Nikolaus

Nikolaus ist insbesondere der Schutzpatron der Seefahrer, reisenden Händler, Ministranten und Kinder. Die zahlreichen Legenden führten dazu, dass der heilige Nikolaus von vielen weiteren Gruppen als Schutzheiliger auserwählt wurde, so Studenten, Kaufleuten, Getreidehändlern, Pfandleihern, Juristen, Apothekern, Schneidern, Küfern, Fuhrleuten, Salzsiedern, Gefängniswärtern, Dreschern. (Wikipedia)

Zum 6. Dezember deshalb ein paar Nikolausmarken aus dem Register des DPMA:

Registernummer: 886795
Wort-/Bildmarke (WBM)

Klasse: 33 (Spirituosen)
Inhaber: Underberg KG

Registernummer: 30417619
Wort-/Bildmarke (WBM)

Klasse: 33 (Spirituosen)
Inhaber: Underberg KG

Registernummer: 30536570
Wort-/Bildmarke (WBM)

Klassen: 29: Fleisch-Kräutersteak mit Zwiebeln (Schweinenackensteak), Bratwurst, Krakauer
30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Brot, Senf, Saucen
32: Bier, Mineralwasser und andere alkoholfreie Getränke
33: alkoholische Getränke, Feuerzangenbowle, Glühwein, ausgenommen Bier
Inhaber: Schneider & Co. OHG

Na dann Prost!

Interview mit dem Nikolaus: Schimpfen bringt nicht (sz-magazin)

Zahl des Tages: 500.000ste Gemeinschaftsmarke

Das Marken- und Geschmacksmustereintragungsamt der Europäischen Union (HABM) feiert die 500 000ste Gemeinschaftsmarke.

Aus der Pressemitteilung vom 02.12.2008:

Die bei dem HABM 500 000ste eingetragene Gemeinschaftsmarke geht an eine italienische Design-Firma für die Marke “Handy Dandy Design”.

Das mittelständische Unternehmen nutzte für die Anmeldung das E-Filing, und die Marke wurde innerhalb von 25 Wochen nach Einreichung der Anmeldung eingetragen.

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BPatG Entscheidungen 48/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 48. Woche 2008:

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 29.7.2008 – 29 W (pat) 125/06voicetrading für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 42. Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.11.2008 – 33 W (pat) 88/07ENA Schutzerstreckung Volltext

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 24.09.2008 – 28 W (pat) 229/07CyAn Volltext

BPatG, Beschluss vom 07.10.2008 – 27 W (pat) 110/08formreich für die Waren der Klassen 18, 25 und 28. Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.10.2008 – 33 W (pat) 105/06Vierlinden (freihaltungsbedürftige geografische Herkunftsangabe) Volltext

Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 20.08.2008 – 29 W (pat) 28/08 – (Wort-/Bildmarke Coupon für Sie) ./. Für Sie Volltext

Keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 21.07.2008 – 30 W (pat) 86/06OCS ./. OXX Volltext

Sonstiges

BPatG, Beschluss vom 29.10.2008- 28 W (pat) 85/06 – Umschreibung Volltext