Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG Entscheidungen 21/2009

In der 21. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.04.2009 – 28 W (pat) 129/08 – Wortmarke Kuschelengel für Waren der Klassen 14, 18 und 28 u.a. Schmuckwaren. Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 28 W (pat) 152/08 – Wortmarke LUCKY CHARMS für Waren der Klassen 14, 18 und 25. Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 12/07 – Wortmarke Print Media Monitor u.a. für Werbung insbesondere für Druck- und Druckereitechnik über Kundenzeitschriften. Volltext

Schutzfähigkeit wurde bejaht:

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Wolfsburg ist Deutscher Meister 2009 – Die VFL WOLFSBURG Marken

Der VFL Wolfsburg ist Deutscher Meister 2009! Der VfL schlug Werder Bremen im letzten Spiel der Saison 5:1 (3:1) und sicherte sich den ersten Meistertitel der Vereinsgeschichte.

Die Suche nach Meister-Marken im DPMA-Register findet zwei aktive Marken:

Registernummer 30116647 WBM VFL Wolfsburg
Klassen: 16, 25, 28

30234090 WBM VFL Wolfsburg
Klasse 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten

Zitat: „Das ist ein Traum, der in Erfüllung gegangen ist. Ich hatte vor der Saison nicht gedacht, dass wir eine Chance haben, deutscher Meister zu werden. Wir sind verdient Meister geworden in dieser Saison.“ (Felix Magath)

LG Duisburg: Irreführende Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum“

Leitsätze:

1. Die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum – Styrum, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ durch drei Rechtsanwälte / Fachanwälte (unter Abdeckung lediglich zweier Fachanwaltsgebiete), die gemeinsam eine Zweigstelle betreiben, ist unzulässig.

2. Die vorstehende Werbung der gemeinsam betriebenen Zweigstelle erweckt den Anschein der gemeinsamen Berufsausübung und ist wegen der Gefahr der Irreführung unzulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008 – 25 O 17/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

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Du bist Deutschland vs Du bist Terrorist

Netzpolitik berichtet unter der Überschrift „Du wirst abgemahnt de“ über einen Versuch der Macher der Kampagne „Du bist Deutschland“ die Internetseite dubistterrorist.de per angedrohter Abmahnung stillzulegen. Unter der Domain dubistterrorist.de hat der Designstudent Alexander Lehmann eine „Kampagne gegen Terroristen“ nebst einem vielbeachteten Video (Du bist Terrorist) ins Leben gerufen.

Lehmanns Film bringt die Sache knapp und vollständig auf den Punkt und zeigt einmal mehr, dass nichts so sehr beißt wie die Realsatire: Zusammengenommen stellen sich all die Schutzmaßnahmen für den Bürger als höchst bedrohlich dar. Denn man kann – frei nach der Social-Marketing-Kampagne „Du bist Deutschland!“ – natürlich all die Gesetze und Initiativen als Äußerungen des Staates begreifen, mit denen er sein Bild vom Bürger beschreibt.

(SPON)

Die Agentur beruft sich auf die eingetragene Marke „Du bist Deutschland“ und forderte Lehmann auf, innerhalb von drei Tagen jeden Bezug zur „Du bist Deutschland“ – Kampagne zu entfernen und die Domain dubistterrorist.de nicht mehr zu verwenden. (Netzpolitik)

Für die Agentur der Kampagne „Du bist Deutschland“ ist unter der Registernummer 305265601 die Wort-/Bildmarke

WBM Du bist Deutschland

für jede Menge Klassen (41, 9, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 39, 43) eingetragen.

Ob die Agentur allerdings mit ihrem Vorgehen eine Abmahnung anzudrohen den richtigen Weg gewählt hat, ist fraglich. Die Domain dubistterrorist.de mit markenrechtlichen Ansprüchen abzuschiessen dürfte schwer werden. Hinter den Voraussetzungen für eine Markenverletzung wie dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und der geschäftlichen Nutzung stehen grosse Fragezeichen, zudem steht hier die Kunstfreiheit im Raum.

Wahrscheinlich ist eher, dass hier ein weiterer Streisand-Effekt eintritt: Das Ziel wird verfehlt, dafür gibt es jede Menge Negativ-PR.

Update Die Agentur hat schnell reagiert. Ein klärendes Telefonat mit der Agentur hat nun zu einer Lösung geführt: Lösung im Dialog: „Du bist Deutschland“ geht nicht gegen „Du Bist Terrorist“ vor, Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder bleiben gewahrt.

Links 20-09: Kalte Muschi, Billboard-Duell, Wii, Most Tattooed Brands, Markenfriedhof, Ozzy Osbourne

Jetzt mit Katzencontent: Kalte Muschi

Kombinierte Werbung: IPod-Rona und Audi-BMW – Billboard-Duelle

Nichts zu lachen: Wii vs. Wii Smile (gefunden im Markenblog)

Harley-Davidson Tops List of Most Tattooed Brands in Australia (via)

Markenfriedhof: How many „Web 2.0“ era companies have failed to date – Game Web 2.Over? (via)

Prepare to turn left: Ozzy Osbourne Werbespot für Samsung

Google Doodle: 60 Jahre Grundgesetz

Doodle Grundgesetz

(via)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Kommentar von Heribert Prantl: 60 Jahre Grundgesetz – Ein Liebeskummer-Brief

„Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt: Markenrecht“ abmahnfähig

Die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ ist als irreführende Werbung unzulässig. In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Landgericht Hamburg entsprechende Werbung im Internet für einen „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ als unlauter und Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht verboten (LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009 – 312 O 142/09PDF und Beschluss vom 13.03.2009 – 312 O 128/09PDF).

Fachanwalt für Markenrecht nicht im Katalog der Fachanwaltsbezeichnungen enthalten

Die nach der Fachanwaltsordnung (FAQ 1.1.2008, PDF) zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sind in § 1 FAO abschliessend aufgezählt. Da ein Fachanwalt für Markenrecht dort nicht aufgeführt ist, darf sich ein Rechtsanwalt trotz vorhandener Spezialkenntnisse im Markenrecht nicht als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen.

Titel Fachanwalt für IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz berechtigt nicht dazu, sich als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen

Daran ändert auch ein vorhandener Fachanwaltstitel im IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz nichts, obwohl für die Verleihung beider Titel besondere Kenntnisse im Markenrecht nachgewiesen werden müssen.

Werbung als Fachanwalt für Markenrecht ist unzulässig: Streitwert 25.000 EUR

Das Gericht ordnete die Werbung als Fachanwalt für Markenrecht im Internet als Wettbewerbsverstoss bis zu einem mittleren Schweregrad mit einem Streitwert von 25.000 EUR ein und führte aus:

Gerade bei markenrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fragen des Internets, z.B. auch Domainstreitigkeiten, liegt es ausgesprochen nahe, dass Erkundigungen über in Frage kommende Rechtsvertreter im Internet eingeholt werden. Wenn dann unter dem Stichwort Markenrecht Rechtsanwälte angezeigt werden, die als entsprechende Fachanwälte ausgewiesen sind, liegt es nicht fern, dass es zur Mandatserteilung kommt.

(LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 – 312 O 128/09)

(via)

BGH: Wegfall der Erstbegehungsgefahr bei Löschung der Streitmarke – Underberg-Flasche

Bei einer durch eine Markenanmeldung oder -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr führt die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke im Regelfall zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr.

Eine Rechtsverteidigung begründet eine Erstbegehungsgefahr nicht schon dann, wenn allein der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten.

BGH, Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 94/06 – Papierumwickelte Portionsflaschen (Underberg-Flasche)

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PANDORAS BOXX nicht verwechslungsfähig mit der Marke PANDORA

In dem Widerspruchsverfahren PANDORA gegen PANDORAS BOXX hat die Marke PANDORA dem Markeninhaber kein Glück bei dem Versuch gebracht, gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke PANDORAS BOXX vorzugehen. (BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 27 W (pat) 83/08 – PANDORA)

Angemeldet wurde die Wort-/Bildmarke

WBM PANDORAS BOXX

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 25 und 35, nämlich für „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

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BPatG 30 W (pat) 72/05: Keine Verwechslungsgefahr der Marke Bestboy mit Prima-Boy und WebBoy

Zur Verwechslungsgefahr von Marken mit dem Bestandteil „Boy“.

Zwischen den Marken Bestboy und Prima-Boy fehlt es an der Ähnlichkeit zwischen den für die Widerspruchsmarke konkret eingetragenen Waren „tragbare Rundfunkempfänger“ und den nach beschränkt erhobenem Widerspruch und erfolgter Teillöschung noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 auf Seiten der angegriffenen Marke.

Zwischen den Marken Bestboy und WebBoy besteht keine Verwechslungsgefahr, da die Marken in der Gesamtheit deutlich verschieden sind. In Konsonantenfolge und Buchstabenzahl weichen die Wortanfänge „Best“ gegenüber „Web“ deutlich voneinander ab, was auch bei einem flüchtigen Verhalten weder überhört noch übersehen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 23.10.2008 – 30 W (pat) 72/05Bestboy ./. 1. Prima-Boy 2. WebBoy
§ 9 Abs. 1 MarkenG

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