Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: Gute Laune Drops Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12

Leitsätze:

1. Bei der Berechnung der 10-Jahresausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG für die Stellung des Löschungsantrags nach § 54 Abs. 1 MarkenG ist als Anfangsdatum allein auf das Eintragungsdatum der konkret angegriffenen Marke abzustellen und nicht auf Daten von ähnlichen „Vorgängermarken“, die für den Inhaber der angegriffenen Marke eingetragen waren.

2. Gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken in Löschungsverfahren spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck. Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 – Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-PP 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

3. Die grafisch ausgestaltete Wortfolge „Gute Laune Drops“ ist schutzunfähig in Bezug auf diverse Waren, insbesondere „Süßwaren, Süßigkeiten und Bonbons“.

BPatG, Beschluss vom 10.01.2013 – 25 W (pat) 37/12Gute Laune Drops
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50, § 54

BGH: READY TO FUCK – Markenanmeldung und Verstoss gegen die guten Sitten Beschluss vom 02.10.2012 – I ZB 89/11

a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.

c) Die Wortfolge „READY TO FUCK“ verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 – I ZB 89/11READY TO FUCK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

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BPatG: „LandLust“ – Zur Schutzfähigkeit einer Marke durch Verkehrsdurchsetzung Beschluss vom 28.11.2012 – 29 W (pat) 524/11

Der Eintragung des Marke „LandLust“ für „Wohn- und Gartenzeitschriften“ steht zwar das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Dieses Schutzhindernis wird aber durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden. Die Beurteilung der Verkehrsbekanntheit erfordert keine Verkehrsbefragung, wenn den Senatsmitgliedern als Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Marktführerschaft selbst bekannt ist, so dass die hohe Bekanntheit in einem erheblichen Teil der Gesamtbevölkerung auch als gerichtskundig angesehen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 28.11.2013 – 29 W (pat) 524/11LandLust
MarkenG §§ 8 II Nr. 1, III, 37 I

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BGH: MOST-Pralinen – KeywordAdvertising mit Marken Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 217/10

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (KeywordAdvertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

BGH, Urteil vom 13.12.2013 – I ZR 217/10MOST-Pralinen
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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BPatG: „Schokoladen-Träume“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 30.10.2012 – 25 W (pat) 70/12

Die angemeldete Bezeichnung „Schokoladen-Träume“ weist in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft auf. Sie ist nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der vorliegend beanspruchten Waren zu dienen. Denn der angesprochene Verkehr wird die Wortkombination „Schokoladen-Träume“ im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 29 und 30 nur als sachbezogenen, werbeüblichen Hinweis in dem Sinne verstehen, dass der Konsument „mit Schokolade zum Träumen gebracht wird“ oder ihm „Träume von Schokolade erfüllt werden“. Damit wird der inländische Verbraucher die Bezeichnung als einen Hinweis auf wesentliche Merkmale der so dargebotenen Waren auffassen.

BPatG, Beschluss vom 30.10.2012 – 25 W (pat) 70/12 – Schokoladen-Träume
MarkenG §§ 8 II Nr. 1, 37 I
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BGH: Castell/ VIN CASTEL – Schutz einer Firmenbezeichnung als Firmenschlagwort Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 112/10

a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.

BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 112/10Castell/VIN CASTEL
MarkenG § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3

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OLG Frankfurt: Café Merci – Schutz einer bekannten Schokoladenmarke gegenüber Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café Beschluss vom 23.05.2012 – 6 W 36/12

Leitsatz
Der Ruf einer bekannten Schokoladenmarke („Merci“) wird durch Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café („Café Merci“) nur dann unlauter ausgebeutet (§ 14 II NR. 3 MarkenG), wenn der angesprochene Verkehr dem Leistungsangebot des Cafés eine höhere Beachtung oder Wertschätzung entgegenbringt, weil er zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine gedankliche Verbindung herstellt; dafür bestehen im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.05.2012 – 6 W 36/12Café Merci
§ 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG

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BGH: dlg.de – Zur Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 150/11

a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.

b) Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

c) Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 – Basler Haar-Kosmetik).

BGH, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 150/11dlg.de
USA: FreundschVtr Art. X Abs. 1, Art. XXV Abs. 1, 5 Satz 2; MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 Satz 1, § 280 Abs. 2, § 286

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BPatG: Casino Royale – Keine Verwechslungsgefahr bei an Schutzunfähigkeit heranreichender Kennzeichnungsschwäche Beschluss vom 31.07.2012 – 27 W (pat) 578/11

Die an Schutzunfähigkeit heranreichende Kennzeichenschwäche der Wortmarke „Casino Royale“ führt dazu, dass trotz klanglicher und begrifflicher Identität des angegriffenen Zeichens mit der Widerspruchsmarke und ungeachtet des hohen Grades an Ähnlichkeit der Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen zu verneinen ist. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist auf die sog. Eigenprägung beschränkt, d. h. auf die Bestandteile, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleihen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 – AntiVir/AntiVirus). Hat eine Marke aber keinen eine Eigenprägung begründenden Teil, weil sie sich – wie vorliegend die Widerspruchsmarke – als Wortmarke auf die Wiedergabe schutzunfähiger Begriffe beschränkt, kann dies nicht dazu führen, dass aus ihr mehr Rechte abgeleitet werden können als aus einer graphisch gestalteten Marke. Dies würde die an sich unzulässige Monopolisierung schutzunfähiger Angaben nachträglich ermöglichen.

BPatG, Beschluss vom 31.07.2012 – 27 W (pat) 578/11Casino Royale
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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LG Düsseldorf: Egot als Marke für E-Zigaretten – Keine bösgläubige Markenanmeldung Urteil vom 08.08.2012 – 2a O 121/12

Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, nach der die Benutzung des Zeichens „eGoT“ für elektrische Zigaretten (E-Zigaretten) und Zubehör die eingetragene Marke „Egot“ verletzt. Die Beklagten hatten sich insbesondere damit verteidigt, dass die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht, weil schon seit mehreren Jahren zahlreiche Händler elektrische Zigaretten unter der Bezeichnung „Egot“ verkauft hätten. Das Gericht sah jedoch weder einen Rechtsmißbrauch noch eine wettbewerbswidrige Behinderung.

Anmerkung: Die Entscheidung bestätigt drei wichtige Regeln im Kampf um Marken: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Abmahnung einer größeren Zahl von Wettbewerbern ist nicht ohne weiteres ein Rechtsmißbrauch und allein die Benutzung eines Produktnamens begründet keinen schutzwürdigen Besitzstand.

LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2012 – 2a O 121/12Egot
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, §§ 935, 940 ZPO

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