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LG Düsseldorf: Egot als Marke für E-Zigaretten – Keine bösgläubige Markenanmeldung Urteil vom 08.08.2012 – 2a O 121/12

Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, nach der die Benutzung des Zeichens „eGoT“ für elektrische Zigaretten (E-Zigaretten) und Zubehör die eingetragene Marke „Egot“ verletzt. Die Beklagten hatten sich insbesondere damit verteidigt, dass die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht, weil schon seit mehreren Jahren zahlreiche Händler elektrische Zigaretten unter der Bezeichnung „Egot“ verkauft hätten. Das Gericht sah jedoch weder einen Rechtsmißbrauch noch eine wettbewerbswidrige Behinderung.

Anmerkung: Die Entscheidung bestätigt drei wichtige Regeln im Kampf um Marken: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Abmahnung einer größeren Zahl von Wettbewerbern ist nicht ohne weiteres ein Rechtsmißbrauch und allein die Benutzung eines Produktnamens begründet keinen schutzwürdigen Besitzstand.

LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2012 – 2a O 121/12Egot
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, §§ 935, 940 ZPO

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Abmahnung Marke „Egot“ Vinirette GmbH Markeninhaber Werner Wolff durch Vorberg & Partner Rechtsanwälte

Die Kanzlei Vorberg & Partner spricht aktuell im Auftrag der Vinirette GmbH Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Egot“ durch den Verkauf von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) mit der Bezeichnung „Ego-T“ aus. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor.

Mit der Abmahnung wegen Markenverletzung wird die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „Egot“, Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz gefordert. Anwaltskosten werden in Höhe von 706 EUR aus einem Gegenstandswert von 25.000 EUR (1,0 Geschäftsgebühr) gefordert.

Die Marke „Egot“ ist als Gemeinschaftsmarke Nr. 010227742 „Egot“ mit Priorität vom 30.08.2011 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 11, 34, 35, 38, 39 und 44, u.a. für Raucherartikel beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zugunsten von Herrn Werner Wolff eingetragen.

Zugunsten von Herrn Werner Wolff sind weitere Marken, insbesondere in der Klasse 34 (Raucherartikel) und damit für elektronische Zigaretten, angemeldet oder eingetragen:
– Gemeinschaftsmarke Nr. 009678376 Vinirette, eingetragen am 22.01.2011
– Gemeinschaftsmarke Nr. 009678384 Equalmer, eingetragen am 22.01.2011
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010536035 vGo-T, angemeldet am 01.01.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010536043 eGo-T, angemeldet am 01.01.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010806629 ego-Tank, angemeldet am 13.04.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010806685 eGo-C, angemeldet am 13.04.2012

Auffällig an der vorliegenden Abmahnung ist, dass die Bezeichnung „Ego-T“ von einer Vielzahl von Händlern für E-Zigaretten benutzt wird, die u.a. schlicht die Modellbezeichnung von einem chinesischen Hersteller von E-Zigaretten, der Firma Joyetech, übernehmen. Die Firma Joyetech benutzt im übrigen auch die weitere als Marke angemeldete Produktbezeichnung „eGo-C“.

Da im Markenrecht gilt, dass eine Marke nur im dem Land geschützt ist, in dem sie im Markenregister eingetragen ist, ist die Anmeldung einer nur im Ausland geschützten, aber in Deutschland oder Europa nicht registrierten Marke nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Allerdings kann die Anmeldung einer bisher nicht registrierten Marke allein zu dem Zweck, Wettbewerber in ihrer Tätigkeit zu behindern, einen Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung darstellen. Angesichts der wohl verbreiteten Vorbenutzung der Bezeichnung „Ego-T“ durch Händler von E-Zigaretten bestehen hier zumindest gewisse prüfenswerte Anhaltspunkte.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „Egot“ erhalten haben, beachten Sie daher unbedingt die gesetzte Frist und wenden sich an spezialisierte Rechtsanwälte.