Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

OLG Frankfurt: SAM – Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung Urteil vom 04.12.2014 – 6 U 141/14

Leitsatz

1. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Der – in der Regel zu bejahende – Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann fehlen, wenn es der Markeninhaber bewusst unterlässt, gegen den Hersteller vorzugehen, und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller in den Vereinigten Staaten ansässig ist und der Markeninhaber keine sicheren Anhaltspunkte dafür hat, dass der Hersteller das markenverletzende Angebot im Inland veranlasst hat.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 04.12.2014 – 6 U 141/14 – SAM (rechtskräftig)
Vorinstanz: LG Frankfurt, 24. Juni 2014, Az: 3-06 O 25/14, Urteil
§ 14 MarkenG

Weiterlesen

OLG Frankfurt: SAM – Verwendung von Vornamen als Modellbezeichnung für Bekleidung Urteil vom 27.11.2014 – 6 U 239/13

Leitsatz

1. Überträgt während des Markenverletzungsprozesses der Kläger die Klagemarke auf einen anderen, liegt darin eine Veräußerung der streitbefangenen Sache im Sinne von § 265 ZPO.

2. In der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück liegt in der Regel auch eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in solchen Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 27.11.2014 – 6 U 239/13 – SAM
Vorinstanz: LG Frankfurt, 8. Oktober 2013, Az: 2-03 O 433/12
§ 14 MarkenG, § 265 ZPO

Weiterlesen

OLG Frankfurt: SAM – Markenverletzung bei Bekleidung durch Verwendung von Vornamen als Modellbezeichnung Beschluss vom 23.04.2013 – 6 W 41/13

Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Verwendung einer Modellbezeichnung eine markenmäßige Benutzung oder nur eine Benutzung als reines Bestellzeichen ohne Herkunftsfunktion liegt.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.04.2013 – 6 W 41/13 – SAM
§ 14 MarkenG

Weiterlesen

OLG München: Champagner-Sorbet Urteil vom 16.10.2014 – 29 U 1698/14

Leitsätze:

1. Voraussetzung des Schutzes gegen Rufausnutzung nach Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013 ist die Verwendung der geschützten Bezeichnung in unlauterer Weise.

2. Es stellt keine unlautere Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn der Hersteller eines Produkts, bei dem eine Produktzutat (hier: Champagner) als namensgebender Bestandteil des ganzen Produkts (hier: Champagner-Sorbet) aufgrund entsprechender Bezeichnungsgewohnheiten im Verkehr feststehende Bedeutung erlangt hat, dieses unter Benutzung der geschützten Bezeichnung benennt.

OLG München, Urteil vom 16.10.2014 – 29 U 1698/14 – Champagner-Sorbet
Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013; §§ 127 Abs. 2 und 3, 128 Abs. 1 MarkenG

Weiterlesen

Abmahnung aus der Marke „PUMA Formstrip“ gegen Schuhe von „Do-win“ im Auftrag von Puma durch Göhmann Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltskanzlei Göhmann verschickt im Auftrag von Puma Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des „Puma Formstrip“ als Kennzeichnung auf Schuhen. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor, die sich gegen das Angebot und den Vertrieb von Schuhen mit der Bezeichnung „Do-win“ richtet und die eine entsprechende Streifenkennzeichnung aufweisen:

Do-win Schuh

Der „PUMA Formstrip“ ist durch diverse Markeneintragungen geschützt, unter anderem durch die folgenden Marken:

– Gemeinschaftsmarke 3513694, angemeldet am 31.10.2003 und eingetragen am 07.01.2009: PUMA Formstrip Marke 3513694
– Gemeinschaftsmarke 0925647, angemeldet am 05.07.2007 und eingetragen am 02.02.2007: PUMA Formstrip Marke 0925647
– Gemeinschaftsmarke 003997616, angemeldet am 20.08.2004 und eingetragen am 18.02.2010: PUMA Formstrip Marke 003997616

Mit der Abmahnung wird die Unterlassung der Benutzung des „Formstrips“ auf Schuhen, Auskunft über Herkunft und den Vertriebsweg sowie Vernichtung der Produkte gefordert. Weiter sollen Anwaltskosten iHv. 2.948,90 EUR aus einem Gegenstandswert von 250.000 EUR erstattet werden.

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „PUMA Formstrip“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die von der Kanzlei Göhmann gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

Abmahnung Marke „Shaik“ für Parfum im Auftrag von Jinling Su durch Hogan Lovells

Achtung Abmahnung! Die Rechtsanwaltskanzlei Hogan Lovells verschickt im Auftrag von Frau Jinling Su Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des Zeichens „Shaik“ für das Bewerben, Anbieten und den Vertrieb von Parfüm. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor, die sich gegen eine Internetseite richtet, auf der Parfüms von „Designer Shaik“ beschrieben werden. Parfüms von Designer Shaik (Link zur Webseite) werden unter diesem Namen seit 2007 vertrieben.

Die Deutsche Marke „Shaik“ ist mit dem Anmeldetag 09.05.2013 seit dem 30.07.2013 unter der Registernummer 30 2013 003 169 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 18, 20 und 24, u.a. Parfüms und Kosmetik, Uhren und Schuckwaren, Taschen, Textilwaren, Möbel und Einrichtungswaren, eingetragen (Marke via tmdb).

Mit der Abmahnung wird zur Unterlassung der Benutzung der Marke „Shaik“ im geschäftlichen Verkehr für Parfüms aufgefordert und eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 13.03.2014 gesetzt. Weiter sollen Anwaltskosten iHv. 2.305,40 EUR aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR erstattet werden.

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „Shaik“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

Abmahnung Marke „Autoflirt“ im Auftrag von Autoflirt e.V. durch Leitmann & Braun-Noviello Rechtsanwaltskanzlei

Achtung Abmahnung! Die Rechtsanwaltskanzlei Leitmann & Braun-Noviello aus Heidelberg verschickt im Auftrag von Autoflirt e.V., Roonstr. 20, 20253 Hamburg, Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des Zeichens „Autoflirt“. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor.

Die Marke „Autoflirt“ ist seit dem 31.03.1994 unter der Registernummer 2066208 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Dienstleistungen der Klassen 41 und 45 „Kulturelle Aktivitäten; Vermittlung von Kontakten“ eingetragen (Marke via tmdb). Als Markeninhaber sind Jobst von Korff und T. Niedermaier angegeben.

Mit der Abmahnung wird zur Unterlassung der Benutzung der Marke „Autoflirt“ aufgefordert und eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 23.01.2014 gesetzt. Weiter werden Anwaltskosten iHv. 3.161,83 EUR aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR in Rechnung gestellt.

Die Abmahnung erscheint aus mehreren Gründen merkwürdig:

Zunächst ist Autoflirt e.V. nicht Inhaber der abgemahnten Marke. Weiter wird die angebliche Verletzung der Marke nicht näher belegt, angebliche Nachweise, die der Abmahnung beigefügt sein sollen, fehlen. Auch der angesetzte Gegenstandswert von 150.000 EUR ist weit überhöht. Darüber hinaus wird in der beigefügten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von völlig überzogenen 25.000 EUR bei einem zukünftigen Verstoss gefordert.

Schließlich scheint es sich um eine Abmahnwelle zu handeln. Rechtsanwalt Strömer teilt auf seiner Internetseite mit, dass nach seinem Kenntnisstand bislang etwa 70 Abmahnungen verschickt wurden (Update vom 15.01.2014). Die Marke „Autoflirt“ ist im Übrigen nicht das erste Mal Gegenstand von dubiosen Abmahnungen. Im Jahr 2005 wurden Abmahnungen von einem „Dachverband Industrieobjekte & Kommunale Sicherheit“ (DIKSi) ausgesprochen (Bericht bei heise.de).

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke “Autoflirt” erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

Abmahnung Marke „Sunshine Sonnenstudio“ Markeninhaber Antonio Ferrigno durch Rechtsanwalt Chercheletzis

Achtung Abmahnung! Rechtsanwalt Tobias Chercheletzis spricht derzeit im Auftrag von Herrn Antonio Ferrigno aus Pforzheim Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung der Bezeichnung „Sunshine Sonnenstudio“ an Betreiber von Sonnenstudios aus. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor.

Mit der Abmahnung wegen der angeblichen Markenverletzung der Marke „Sunshine Sonnenstudio“ wurde der Betreiber eines Sonnenstudios aufgefordert, die Benutzung des Zeichens umgehend zu unterlassen und das Zeichen von sämtlichen Unterlagen und Internetseiten zu entfernen. Rechtsanwalt Tobias Chercheletzis schreibt in der Abmahnung weiter: „Sollten Sie die Frist wider Erwarten fruchtlos verstreichen lassen, dann sind wir bereits jetzt beauftragt, entsprechende Unterlassungsklage gegen Sie einzureichen“.

Die Marke „Sunshine Sonnenstudio“, auf die die Abmahnung gestützt wird, wurde als Wort-Bildmarke allerdings erst am 14.02.2013 für Dienstleistungen der Klasse 44 „Betrieb von Solarien“ angemeldet und am 14.08.2013 unter der Registernummer 302013014102 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Die Abbildung der Marke ist wie folgt:

Sunshine Sonnenstudio Wort-Bildmarke

Unabhängig davon, ob mit der abgebildeten Marke „Sunshine Sonnenstudio“ überhaupt eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, war zumindest die uns vorliegende Abmahnung gegen den Inhaber eines Sonnenstudios gerichtet, der seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Sun Shine“ aktiv ist. Im Markenrecht gilt aber der Grundsatz der sog. Priorität, d.h. das ältere Recht muss nicht dem jüngeren weichen, oder anders gesagt: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „Sunshine Sonnenstudio“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

BGH: AMARULA/ Marulablu – Zur beschreibenden Benutzung einer Marke Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11

a) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn von den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich – wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise – objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.

b) Die Schutzschranke der beschreibenden Benutzung (Art. 12 Buchst. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG) ist nach ihrer Funktion und Stellung im Gesetz im Löschungsklageverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

c) Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: „Marulablu“ als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht).

BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11AMARULA/Marulablu
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2, Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 13; GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Buchst. b

Weiterlesen

BPatG: FLATRATE – Kein Markenschutz als beschreibende Angabe im Automobilbereich Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08

Leitsätze:

1. Der Begriff FLATRATE ist für „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ in Klasse 12 und „Finanzierung von Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Versicherungen für Kraftfahrzeuge; Finanzierung von Kraftfahrzeug-Garantie-Versicherungen“ in Klasse 36 nicht schutzfähig. Zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2006 war er als Hinweis auf eine Gegenleistung in Gestalt einer „flachen“ (gleichbleibend niedrigen) Rate verständlich. Im Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2012 konnte er als verkehrsübliche, beschreibende Angabe im Automobilbereich dahingehend festgestellt werden, dass zusammen mit dem Kraftfahrzeug weitere Leistungen, wie Wartung und Reparatur, Kauffinanzierung und Fahrzeugversicherungen angeboten werden.

2. Deshalb kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Eintragungsbegehren vorliegen müssen, oder ob es (im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Gemeinschaftsmarkenverordnung) auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung ankommt.

BPatG, Beschluss vom 18.09.2012 – 33 W (pat) 141/08FLATRATE
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG