Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

AG Frankfurt: „Ed Hardy“ – Örtliche Unzuständigkeit bei Internetstreitigkeit

Das AG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung (Kosten einer Abmahnung „Ed Hardy“, 32 C 2323/08 – 72) gegen die herrschende Meinung gestellt, wonach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch aufrufbar sei.

Bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35 ZPO, rechtsmissbräuchlich.

Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Fall gegeben, wenn weder die Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts haben, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liege in der Tatsache begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen sei.

Zudem sei gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der Kläger erscheine regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es sei offensichtlich, dass die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009 – 32 C 2323/08 – 72 – Ed Hardy (nicht rechtskräftig)
§ 32 ZPO; §§ 1, 3 UWG

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Abmahnung Ed Hardy der Firma K & K Logistics durch Winterstein Rechtsanwälte

Achtung Abmahnwelle: Das Totenkopf-Motiv der Marke ED HARDY dürfte vielen eBay-Verkäufern in schlechter Erinnerung bleiben. Zunehmend lässt die deutsche Lizenznehmerin der Marke, die Firma K & K Logistics, über die Kanzlei Winterstein eBay-Verkäufer abmahnen, die angeblich Fälschungen von ED HARDY-Artikeln (T-Shirts, Bekleidung) anbieten. Oft sind es Privatverkäufer, die bei eBay ein Ed Hardy T-Shirt verkaufen wollen und prompt  eine Abmahnung der Kanzlei erhalten, in der die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird.

Regelmäßig setzt die Kanzlei Winterstein für die Marken- und Urheberrechtsverletzungen der Werke von Ed Hardy einen Streitwert von 50.000 EUR an und stellt (die daraus berechneten) Anwaltskosten der Abmahnung von 1.600 EUR in Rechnung.

Ed Hardy – Hintergrund

Die Marke ED HARDY gehört zu dem Mode-Label Hardy Life LLC des amerikanischen Tattokünstlers Donald (Don) Ed Hardy, der die Marke an Christian Audigier lizensierte. Neben Kleidungsstücken erscheinen unter dem Namen inzwischen auch Accessoires wie Sonnenbrillen, Taschen, Bettwäsche, Parfum und Energy Drinks.

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist zugunsten der Hardy Life LLC unter anderem die Wortmarke ED HARDY (Registernummer: 307357147) und die Wort-/Bildmarke (Registernummer: 30735698.1)

WBM Ed Hardy

eingetragen.

Als Vertriebspartner treten in Deutschland die KK-LOGISTICS und – für Schuhe, Gürtel und Uhren – The Fashionrepublic AG auf, in deren Auftrag die Abmahnungen erfolgen.

Rechtslage

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Haftung von Google für AdWords – Schlußanträge des Generalanwaltes in den Rechtsachen C-236/08 Google France et Google

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssachen 236/08 – Google France & Google Inc./Louis Vuitton Malletier veröffentlicht. Nach Auffassung von Generalanwalt Poiares Maduro hat Google keine Markenrechte verletzt, indem sie Anzeigekunden erlaubte, Suchwörter (AdWords) zu buchen, die eingetragenen Marken entsprechen.

Der Schlußantrag fasst die zentrale Frage zu Beginn wie folgt zusammen:

1. Die Eingabe eines Stichworts in eine Internet-Suchmaschine ist Teil unserer Kultur geworden, und mit den Ergebnissen solcher Suchanfragen sind wir sofort vertraut. Dagegen kann man davon ausgehen, dass die eigentlichen internen Regeln, nach denen die Ergebnisse bereitgestellt werden, der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt sind. Man vertraut einfach auf das Versprechen: „Bittet, so wird euch gegeben; suchet, so werdet ihr finden“(2).

2. Tatsächlich werden für jedes Stichwort bzw. für jede Kombination von Wörtern, die in eine Suchmaschine eingegeben werden, gewöhnlich zwei Arten von Ergebnissen geliefert: eine Reihe von Websites, die für das Stichwort relevant sind („natürliche Ergebnisse“) und darüber hinaus Anzeigen für bestimmte Websites („Ads“)(3).

3. Die natürlichen Ergebnisse werden anhand objektiver, von der Suchmaschine festgelegter Kriterien geliefert. Dies gilt jedoch nicht für Ads. Die Ads werden angezeigt, weil die Anzeigenkunden dafür zahlen, dass ihre Websites bei der Eingabe bestimmter Stichwörter hervorgehoben werden; dies wird dadurch ermöglicht, dass der Betreiber der Suchmaschine den Anzeigenkunden die Stichwörter zur freien Auswahl bereitstellt.

4. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen Stichwörter, die eingetragenen Marken entsprechen. Insbesondere möchten die Markeninhaber(4) verbieten, dass Anzeigenkunden solche Stichwörter auswählen. Darüber hinaus möchten sie verbieten, dass die Betreiber von Suchmaschinen bei der Eingabe solcher Stichwörter Anzeigen auflisten, da dies dazu führen kann, dass Websites für Waren von Wettbewerbern oder sogar nachgeahmte Waren neben den natürlichen Ergebnissen, die auf ihre eigenen Websites verweisen, angezeigt werden. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Benutzung eines Stichworts, das einer Marke entspricht, für sich genommen als Benutzung der Marke angesehen werden kann und der Zustimmung des Markeninhabers unterliegt.

5. Die Beantwortung dieser Frage legt fest, in welchem Umfang Stichwörter, die Marken entsprechen, außerhalb des Einflussbereichs der Markeninhaber benutzt werden können. Mit anderen Worten: Was kann im Cyberspace gegeben und gefunden werden, wenn ein Stichwort eingegeben wird, das einer Marke entspricht?

2 – Nach Matthäus 7:7.

3 – Angesichts des spezifischen Kontextes der vorliegenden Schlussanträge ? nämlich Online-Werbung ? werde ich solche Anzeigen als „Ads“ bezeichnen, um sie von gewöhnlichen Anzeigen zu unterscheiden.

4 – Der Begriff „Markeninhaber“ erfasst im Folgenden auch die Inhaber der von Markeninhabern erteilten Lizenzen im Rahmen der Bestimmungen, die ihnen das Recht zur Benutzung der fraglichen Marke einräumen.

Der Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis:

155. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour de Cassation vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die von einem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines Vertrags über die entgeltliche Internetreferenzierung vorgenommene Reservierung eines Stichworts, aufgrund dessen im Fall einer dieses Wort verwendenden Suchanfrage die Bildschirmanzeige eines Links ausgelöst wird, der das Angebot enthält, sich mit einer Website in Verbindung zu setzen, die von diesem Wirtschaftsteilnehmer betrieben wird, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, und der eine Marke wiedergibt oder nachahmt, die ein Dritter zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren hat eintragen lassen, stellt auch dann, wenn der Inhaber dieser Marke seine Genehmigung hierzu nicht erteilt hat, als solche keinen Eingriff in das dem Inhaber der Marke durch Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken garantierte Ausschließlichkeitsrecht dar.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/104 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass ein Markeninhaber dem Erbringer entgeltlicher Referenzierungsdienstleistungen nicht verbieten kann, Anzeigenkunden Stichwörter zur Verfügung zu stellen, die eingetragene Marken wiedergeben oder nachahmen, oder nach dem Referenzierungsvertrag dafür zu sorgen, dass auf der Grundlage dieser Stichwörter verkaufsfördernde Links zu Websites gebildet und an herausgehobener Stelle angezeigt werden.

3. Für den Fall, dass es sich hierbei um bekannte Marken handelt, kann sich der Markeninhaber einer solchen Benutzung nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht widersetzen.

4. Der Erbringer der entgeltlichen Referenzierungsdienstleistung kann nicht als Erbringer eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) angesehen werden.

Pressemitteilung Nr. 75/09 vom 22. September 2009

(via IPKAT)

BPatG: Marke „Copernikus“ für Telekommunikation schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG, 27 W (pat) 93/09) hat in einer kurz begründeten Entscheidung die Schutzfähigkeit der Marke Copernikus für „Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten“ bejaht.

Damit liegt eine weitere Entscheidung zur Frage vor, ob berühmte Namen als Marke geschützt werden können. Entscheidend war hier, dass die genannten Dienstleistungen nicht auf geistige Inhalte gerichtet sind, sondern der – technischen – Infrastruktur zur Vermittlung solcher Inhalte dienen. Insoweit ist ein Bezug zu der Person des Nikolaus Kopernikus, der das Publikum zu einer Inhaltsangabe hinund damit von einer Herstellerangabe wegführen könnte, nicht gegeben, so dass für diese Dienstleistungen die angemeldete Marke als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen ist.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 93/09Copernikus
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 38/2009

In der 38. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Markenanmeldung – Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 26.08.2009 – 25 W (pat) 119/09 – Wortmarke Raffinesse für die Waren „Klasse 29 Fleisch, Wurst, Geflügel, Wild, Fisch, Meeresfrüchte, alle vorgenannten Waren auch als Zubereitungen und Extrakte; Fertig-, Teilund Halbfertiggerichte sowie Feinkostsalate, …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.08.2009 – 25 W (pat) 107/09Schlank und Fit für die Waren „Klasse 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; pharmazeutische Produkte; …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 25.08.2009 – 25 W (pat) 120/09 – Wortmarke Kids Kiosk für „Speiseeis, Wassereis, gefrorene Süßwaren, Zutaten zur Herstellung der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 30 enthalten“ Volltext

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Oktoberfest-Spezial: Die Oktoberfest Marken

Am 19.9.2009 ab 12 Uhr ist es soweit: Dann heißt es „O’zapft is!“ und das 176. Oktoberfest wird eröffnet. Bis zum 4.10. herrscht dann wieder Feierstimmung auf der Münchner Theresienwiese.

Zeit für ein Themen-Spezial zum Markenschutz für das Oktoberfest.

Die Landeshauptstadt München hat Markenschutz für das Oktoberfest durch Benutzung der
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr seit dem Jahr 1810 (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

Darüber hinaus besteht für die Stadt München zusätzlicher Schutz durch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marken für die Oktoberfest Logos.

Oktoberfest Logo

Bildmarke „Oktoberfest mit dem Bildbestandteil lachender Bierkrug“ – das Oktoberfest Logo (Registernummer: 30627936)
BM Lachender Bierkrug

Das Oktoberfest-Maskottchen „Wiesn Wastl“ (Registernummer 30057898).
BM Wiesn-Wastl

Markenschutz für die Bezeichnung Oktoberfest-Bier

Das berühmte „Oktoberfestbier“ ist als Marke (Register-Nummer 1040818) in Klasse 32 zugunsten des Vereins Münchener Brauereien geschützt. Diese Marke und damit die Bezeichnung „Oktoberfestbier“ darf deshalb ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien verwendet werden.

Bildmarke Oktoberfest-Märzen Hacker-Pschorr (Registernummer: 30237816 )
BM Hacker-Pschorr Oktoberfest Maerzen
Hacker-Pschorr Bräu GmbH.

Bildmarke Oktoberfest-Bier Paulaner (Registernummer: 30228660)
BM Paulaner Oktoberfestbier
Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG.

Links 27/09: „I love NY“, Streit um Bezeichnung Stadtwerke, BUD, LOGORAMA, Spezialisten, Logoless Campaign, brandchannel

The „I Love New York“ logo (Logo Design Love)

Streit um Bezeichnung „Stadtwerke“ (Juve)

„Bud“ außerhalb der EU nicht als Ursprungsbezeichnung schützbar (Juve)

LOGORAMA – the movie (class46)

OLG Karlsruhe: Die richtige Ehefrau macht noch keinen Rechtsanwalt zum Spezialisten (Dr. Damm & Partner)

Rick Klotz of Freshjive Speaks About His Logoless / Brandless Campaign (psfk)

Relaunch für Interbrands brandchannel (Markenblog)

BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2009

Bild ./. taz Verhandlungstermin: 1. Oktober 2009
I ZR 134/07
LG Hamburg – Entscheidung vom 7. April 2006 – 408 O 97/06
OLG Hamburg – Entscheidung vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06

Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung. Die Beklagte verlegt „die tageszeitung“ (taz). Im Jahr 2005 warb sie bundesweit für die taz in Werbespots, die zumindest in ironischer Weise auf die BILD- Zeitung der Klägerin und ihre Kundenstruktur Bezug nehmen. In einem Werbespot fand folgender Dialog zwischen einem mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleideten Kunden und einem Kioskverkäufer statt: „Kalle, gib mal Zeitung“ – „Is aus“ – „Wie aus?“ – (Angebot einer taz) – „Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du“ – (Angebot einer BILD- Zeitung, Gelächter). Der andere Werbespot begann mit der Forderung „Kalle, gib mal taz“, gefolgt von Gelächter. Beide Werbespots endeten mit der Aussage „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“ Die Klägerin meint, die Werbung zeichne ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten sowie der trostlosen Sozialstruktur eines BILD- Zeitung- Lesers und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht (veröffentlicht in: AfP 2008, 387) haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Werbespots beinhalteten eine unzulässig herabsetzende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Die Beklagte versuche ihr Produkt herauszustellen, indem sie das Produkt der Klägerin unangemessen abqualifiziere. Der Kunde der Klägerin werde als nicht sehr gepflegter Mensch aus einfachsten sozialen Verhältnissen charakterisiert, der mit rudimentären Sprachfetzen auf unterstem Ausdrucksniveau kommuniziere. Die Werbebotschaft liege letztlich darin, dass der Interessent der BILD- Zeitung intellektuell nicht in der Lage sei, die anspruchsvolle taz zu lesen und zu verstehen. Diese herabsetzenden Äußerungen über die Konkurrenz seien von der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit nicht umfasst. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

ROSE Verkündungstermin: 7. Oktober 2009
(Verhandlungstermin: 10. Juni 2009)
I ZR 109/06
LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005
OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke „ROSE“, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag „rose“ verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes „rose“ als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Boris Becker Verhandlungstermin: 29. Oktober 2009
I ZR 65/07
LG München I – Entscheidung vom 22. Februar 2006 – 21 O 17367/03
OLG München – Entscheidung vom 6. März 2007 – 18 U 3961/06

Der Kläger ist der bekannte ehemalige Tennisspieler Boris Becker. Er begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für eine Werbung mit seinem Bildnis. Die Beklagte warb 2001/2002 für die in Planung befindliche Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung mit der Abbildung eines zusammengerollten Testexemplars, auf dem das Bildnis des Klägers mit der Überschrift „Der strauchelnde Liebling“ und dem Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17“ erkennbar war. Der im Untertitel angekündigte Bericht erschien nicht.

Das Landgericht hat dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 1,2 Mio € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gegeben erachtet (veröffentlicht in: AfP 2007, 237). Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers sei gemäß §§ 22, 23 KUG unzulässig. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse nicht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten. Die Meinungs- und Pressefreiheit verfüge nur über geringes Gewicht, weil der angekündigte Bericht nicht erschienen sei. Die bloße Möglichkeit, dass es den angekündigten Artikel hätte geben können, rechtfertige nicht, den Image- und Werbewert des außerordentlich prominenten Klägers aus rein wirtschaftlichem Interesse des Verlags auszunutzen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und erstrebt eine Klageabweisung.

WM 2010 – Verhandlungstermin: 12. November 2009
I ZR 183/07
LG Hamburg – Entscheidung vom 25. Oktober 2005 – 312 O 353/05
OLG Hamburg – Entscheidung vom 13. September 2007 – 3 U 240/05

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit einem WM- Bezug. Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Lebensmittelindustrie und stellt die Produkte Duplo und Hanuta her. Bei früheren Welt- und Europameisterschaften fügte sie diesen Schokoladenprodukten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund Sammelbilder mit einem Logo bei, das neben der Jahreszahl und der Abbildung eines Fußballs die Bezeichnung EM oder WM enthielt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte erfolglos, die Sammelbild- aktionen zu unterbinden. 2004 und 2005 sind für die Beklagte acht Wort-/ Bildmarken mit Bezug zur Weltmeisterschaft für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, u. a. „WM 2010“ „WM“ und „2010“. Angemeldet sind drei weitere Marken, u. a. „Südafrika 2010“. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marken und Rücknahme der Markenanmeldungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben (veröffentlicht in: GRUR-RR 2006, 29). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 50). Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus den prioritätsälteren Marken der Klägerin noch aus Titelschutzrechten. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Markeneintragungen darauf abzielten, die Klägerin zu behindern. Sie dienten in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Die registrierten Waren und Dienstleistungen gingen zwar über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hinaus, gewisse Ausdehnungstendenzen der werblichen Tätigkeit seien jedoch zulässig. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung und verfolgt weiter ihr Begehren auf Markenlöschung und Rücknahme der Anmeldungen.

Quelle: Pressemitteilung 186/09 vom 17.09.2009

AG Frankfurt: Kosten einer Abmahnung sind nicht ersatzfähig, wenn eine Fälschung (hier: ED HARDY T-Shirt) nicht bewiesen ist

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Dauerbrenner einer Abmahnung wegen angeblich gefälschter ED HARDY T-Shirts bei eBay befasst. Das Gericht hat dabei zugunsten des Beklagten entschieden, dass eine Abmahnung dann nicht berechtigt ist und eine Klage auf Ersatz der Anwaltskosten keinen Erfolg hat, wenn nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um eine Fälschung handelt. Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um ein Original ED HARDY T-Shirt oder ein Plagiat handelt, sah das Gericht bei der Klägerin. Die Klägerin versuchte den Nachweis, dass keine Originalware angeboten wurde, anhand des bei eBay veröffentlichen Fotos zu führen. Die Angaben, die Anbringung der Strasssteine sowie der Schnitt weiche von einem Original ab, wertete das Gericht als bloße Darlegungen „ins Blaue hinein“, die nicht anhand eines Fotos erkennbar seien und wies die Klage ab.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 – 30 C 374/08-71 – Darlegungs- und Beweislast für Ed Hardy-Fälschung
§§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

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