Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: „Speicherstadt“ – Kein Markenschutz für den Begriff Speicherstadt

Leitsatz:

Der Begriff „Speicherstadt“ wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 04.05.2010 – 24 W (pat) 76/08Speicherstadt
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2

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BPatG: „In Kölle doheim“ ist als Marke für Souvenirartikel wie T-Shirts und Taschen eintragungsfähig

Auch wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ für den Verkehr verständlich und ihm bekannt ist, schließt dies die Möglichkeit, sie als Kennzeichnung von (bestimmten) Waren und Dienstleistungen zu verwenden, nicht aus.

Selbst wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ in Form eines Aufdruckes im Brustbereich eines T-Shirts oder eines Hemdes oder auf den Seitenteilen einer Tasche oder eines Koffers aufgebracht ist, lässt sich aus einer bestimmten Art der Anbringung eines Zeichens an einzelnen Waren nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, der Verkehr werde dieses in keinem Fall mehr als Herkunftsangabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in dieser Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke verlieren.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2010 – 27 W (pat) 241/09In Kölle doheim
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Badsalon hat ausreichend Unterscheidungskraft als Bezeichnung einer Küchengerätemarke

I. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 II Nr.1 MarkenG ist die Eignung einer Marke, die für sie eingetragenen Waren/Dienstleistungen, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

II. Maßgeblich für die Unterscheidungskraft sind:
1. die Klasse der Waren/Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet ist, und
2. die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren/Dienstleistungen.

III. Wortmarken fehlt somit die Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für ihre Waren/Dienstleistungen, nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt zuordnen.

IV. „Salon“ ist ein modern eingerichtetes, elegantes Geschäft,ein größerer, repräsentativer
Raum.
Die Kombination mit „Bad“ ist somit keine besonders ungewöhnliche und damit keine unterscheidungskräftige Bezeichnung

V. Ermittelt wurde, dass „Badsalon“ als Etablissementbezeichnung verwandt wird.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden „Badsalon“ als Angabe einer Zweckbestimmung von Waren oder als Hinweis auf eine Einrichtung verstehen, welche Waren rund ums Bad anbietet.

VI. Hier fehlt ein enger beschreibender und gewerblich anpreisender Bezug von „Badsalon“ zu den streitgegenständlichen Waren (= ausschließlich Küchengeräte), da diese nicht zur Ausstattung eines Badezimmers gehören.
Deshalb wird die Kennzeichnung dieser Waren von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als
1. Bestimmungsangabe oder
2. Hinweis auf die Verkaufsstätte o.ä.
missverstanden.

VI. „Badsalon“ wahrt daher die Funktion einer Marke, da sie somit die betroffenen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und von denen anderer Unternehmen unterscheidet.

VII. „Badsalon“ kann folglich auch kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2008 – 24 W (pat) 135/05Badsalon
§ 8 II Nr.1, § 37 I MarkenG

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OLG München: „Meisterschale“ – Keine Markenverletzung bei Werbung mit einer Meisterschale

Leitsätze:

1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird.

2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist.

OLG München, Urteil vom 19.11.2009 – 29 U 2835/09, nicht rechtskräftig (Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter Az. I ZR 201/09.) – „Meisterschale
MarkenG §§ 14 II Nr. 2, II Nr. 3, 55, 51, 9 I Nr. 2 und 3

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BPatG: Nein zu JA – Kein Markenschutz für werbeüblich gestaltete Wort-/Bildmarke „JA“ Beschluss vom 08.09.2008 – 25 W (pat) 26/07

Der Verkehr sieht in der angemeldeten Marke „JA“ lediglich einen Werbehinweis, da das Wort „JA“ Zustimmung signalisiert. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung verstanden, dass man die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme z. B. aufgrund des besonders guten Services, des guten Preis-Leistungsverhältnisses oder ähnliches bejahen solle. Einer in erster Linie als werbemäßige Anpreisung zu verstehenden Angabe fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst wird.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.09.2008 – 25 W (pat) 26/07 – „JA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „GELBE SEITEN“ Keine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“

Leitsatz:

1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).

3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende früheren Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.

4. Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.

5. Eine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war.

BPatG, Beschluss vom 09.03.2010 – 27 W (pat) 211/09GELBE SEITEN
§ 8 Abs. 2, 3 MarkenG

BPatG: Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel schutzfähig

Die Wortkombination „Morgenzauber“ ist als Marke u.a. für die Waren „Feinkostsalate …, … Gemüse- und Kartoffelsalate; … Fruchtzubereitungen insbesondere für die Verwendung in der Milchindustrie und der Speiseeisherstellung; Marmeladen und Konfitüren als Brotaufstrich, … Getreide- und Nudelsalate;…“ schutzfähig. Der Begriff „Morgenzauber“ erschöpft sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile zu einer werbeüblichen Anpreisung, sondern vermittelt gerade durch die Kombination der aufeinander bezogenen Bestandteile „Morgen“ und „Zauber“ sowie die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck.

Der angemeldeten Wortkombination „Morgenzauber“ kann daher im Gesamteindruck eine Identifizierungsfunktion und damit eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden, mag ihr Schutzumfang aufgrund ihrer beschreibenden Anklänge in verschiedene Richtungen auch deutlich reduziert sein.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 25 W (pat) 506/10Morgenzauber
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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OLG Frankfurt: Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Großbuchstabens

2. Zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen, das aus einem einzelnen Großbuchstaben in einer bestimmten graphischen Ausgestaltung besteht, und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren markenmäßig benutzten Zeichen besteht Verwechslungsgefahr, wenn zwischen den sich gegenüberstehenden Buchstabenzeichen keine auffälligen graphischen Unterschiede bestehen.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2010 – 6 U 240/09Schutzumfang einer Buchstabenmarke (Buchstabe „B“)
§ 14 Abs 2 MarkenG

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Markenlinks: Kitkat, Bier, South Butt, Basic Thinking, Rock am Ring, Nike „Schreib Zukunft“

In Japan hat Nestle den Schoko-Waffel-Riegel Kitkat in 19 verschiedenen Geschmacksrichtungen herausgebracht: Wie der Kitkat-Riegel zum beliebten Touristen-Mitbringsel wurde

Lust auf ein Bier? Zwei junge Berliner verkaufen schlicht „Bier“ (www.bierbier.org), weil sie finden: Geschmack braucht keinen Namen Marke Eigenbrau „Stell dein Bier auf ein Tier“

Klage gegen Markenparodie „South Butt“ und der Streisand-Effekt: North Face vs. South Butt

Marke „Basic Thinking: Löschungsantrag gegen “Basic Thinking”

25 Jahre Rock am Ring: Rock am Ring – auch ein Festival der Stile

Werbespot: Nike – Schreib Zukunft (Vollversion)

AG Hamburg-St.Georg: Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten ohne hinreichende Vortrag Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09

Der Kläger hat zum Bestehen eines Anspruchs auf Freihaltung von Anwaltskosten trotz der ihm erteilten Hinweise nicht hinreichend vorgetragen, obwohl er für die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823, 826 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist. Da der Kläger sich zu der behaupteten Verletzungshandlung – der Nutzung des unstreitig geschützten Motivs „Pudel“ – nicht geäußert hat, kann das Gericht nicht feststellen, dass die Abmahnung des Beklagten zu Unrecht ergangen ist.

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09Ersatz von Anwaltskosten im Wege der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs
§§ 249, 823, 826 BGB

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