Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Bundespatentgericht: Entscheidungen zum Markenrecht der Woche 25/2011

In der 25. Woche 2011 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (BPatG) veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 12.05.2011 – 30 W (pat) 554/10 – Der Markenanmeldung „Haarschmiede“ u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Friseursalons“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
  • BPatG, Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11 – Markenanmeldung „Wir machen morgen möglich“ für Waren und Dienstlesitungen im Zusammenhang mit Informationstechnologien eintragungsfähig.
  • BPatG, Beschluss vom 07.04.2011 – 28 W (pat) 4/10 – Markenanmeldung Culinaria ist für die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30, Lebensmittel, die für die Zubereitung kulinarischer Speisen geeignet oder bestimmt sind, lediglich beschreibend.
  • BPatG, Beschluss vom 31.05.2011 – 26 W (pat) 46/10 – Schutzentziehung: Fehlende Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form eines Ringelements, das als Untergestell eines Ruhesessels dienen kann und in dem von innen zwei s-förmig gebogene, sich gegenüber stehende Seitenholme befestigt sind, die zunächst nach innen und im weiteren Verlauf nach außen und dann senkrecht nach oben verlaufen.
  • BPatG, Beschluss vom 07.06.2010 – Marke „Heidjer Cup“ für Dienstleistungen „Durchführung von Werbeveranstaltungen für Dritte; Erziehung und Unterricht, nämlich Erwachsenenbildung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Organisation und Durchführung von Workshops; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Kommunikations- und Führungstraining“ schutzfähig.
  • BPatG, Beschluss vom 28.06.2010 – 27 W (pat) 31/10 – Kein Markenschutz für Kennzeichnung PhotoPerfect, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 02.05.2011 – 28 W (pat) 504/11 – Citymower als Marke u.a. für Rasenmäher ist als merkmalsbeschreibender Begriff grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen.

Verwechslungsgefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 14.06.2011 – 24 W (pat) 25/10 – Verwechslungsgfahr zwischen der Wortmarke ENVITEC und Wortmarke EnviCat, Keine Ähnlichkeit zwischen den Waren „Katalysatoren und Adsorbentien für gewerbliche Zwecke“ und Dienstleistungen der Klasse 42.
  • BPatG, Beschluss vom 17.06.2010 – 27 W (pat) 510/10 – Verwechslungsgefahr zwischen den Marken TESSARA und TEESAR.
  • BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 24 W (pat) 92/08 – Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke Genios und der Wort-Bildmarke Helios.

Löschungsverfahren, §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 11.05.2011 – 28 W (pat) 77/10 – Löschung der Bildmarke „HORSE CARE“ wegen fehlender Unterscheidungskraft für Tierpflegeprodukte.
  • BPatG, Beschluss vom 30.03.2011 – 28 W (pat) 65/10 – Löschung der Farbmarke 399 19 998, der folgende Beschreibung beigefügt ist: „Die Marke besteht aus dem der Farbe RAL 1506040 entsprechenden Grünton, in dem die im Warenverzeichnis enthaltenen Waren (Rohre und Rohrverbindungsstücke (Fittings) aus Polypropylen für die Trinkwasserversorgung in Wohn-, Büro- und Industriegebäuden) eingefärbt sind.“.
  • BPatG, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 32/09 – Keine Teillöschung der in den Farben weiß, rot, grün und gelb eingetragenen Bildmarke „NEUE POST“ wegen fehlender Unterscheidungskraft.
  • BPatG, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 191/09 – Zurückweisung des Löschungsantrages gegen die eingetragene Wortmarke „Miss Tuning“.

Kosten:

  • BPatG, Beschluss vom 28.04.2011 – 28 W (pat) 95/10 – Keine Verdoppelung der Verfahrensgebühr im Löschungsverfahren vor dem Patentamt (DPMA) bei Mitwirkung eines Patentanwalts (keine analoge Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG).

OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“ Urteil vom 24.05.2011 – I-4 U 216/10

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2011 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (U. v. 09.11.2010, 10 O 54/10) bestätigt.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeäppel“. Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“. Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage u. a. Unterlassungsansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und der benutzen Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht nach den Ausführungen des Senats nicht. Der örtliche aber auch überörtliche Verbrauchermarkt orientiere sich nicht an der Herkunftsbezeichnung „Warendorf“. Die Wortbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich. „Pferdeleckerli“ seien als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. „Pferdeäppel“ als Exkremente seien lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als „Pferdeäppel“ zu beschreiben sei originell und werde vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als „Pferdeleckerli“.

Nicht nur „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ würden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.05.2011 – I-4 U 216/10Keine Verwechslungsgefahr zwischen den für Süßwaren eingetragenen Marken „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: Schutzfähigkeit des Zeichens „King’s Court“ Beschluss vom 27.07.2010 – 27 W (pat) 103/10

Die angemeldete Bezeichnung „King’s Court“ verfügt für Waren der Klassen 9 und 28 über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 27.07.2010 – 27 W (pat) 103/10 – „King’s Court
§ 8 Abs. 2 MarkenG

Weiterlesen

KG Berlin: Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11

Leitsatz

Es fehlt bei einem Aufdruck „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT“ quer über der Vorderseite eines T-Shirts an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11Keine Markenverletzung durch Aufdruck auf T-Shirt „HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT
§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 569 ZPO

Weiterlesen

BPatG: Markenanmeldung „Putzlust“ u.a. für Baumaterialien eintragungsfähig Beschluss vom 31.03.2011 – 28 W (pat) 587/10

Die Markenanmeldung „Putzlust“ ist für Waren der Klassen 1 (Chemische Erzeugnisse), 2 (Farben) und 19 (Baumaterialien) als Marke eintragungsfähig, da sie keinen die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt der Anmeldemarke „Putzlust“ auch nicht dadurch, dass sie werbewirksam das subjektive Empfinden der Abnehmer der streitgegenständlichen Waren anspricht. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Werbefunktion der Anmeldemarke gegenüber der rechtlichen Hauptfunktion einer Marke als Herkunftshinweis offensichtlich von derart übergeordneter Bedeutung ist, dass die Durchschnittsverbraucher aus ihr nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] – Das Prinzip der Bequemlichkeit). Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Anmeldemarke um eine in der Werbung allgemein übliche Anpreisung oder gar um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, bei der regelmäßig die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft), weder vom Patantamt aufgezeigt worden noch anderweitig erkennbar. Allein der Umstand, dass sich die angemeldete Bezeichnung in die oben genannte Reihe ähnlich gebildeter Wortverbindungen einreiht, reicht hierfür noch nicht aus. Sie ist in werbeüblicher Form auch bislang ersichtlich nicht verwendet worden.

BPatG, Beschluss vom 31.03.2011 – 28 W (pat) 587/10Putzlust
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: Rinderkopf – Zur Ähnlichkeit von Bildmarken Beschluss vom 03.03.2011 – 30 W (pat) 105/09

Zur Verwechslungsgefahr zwischen Bildmarken mit der stilisierten Abbildung eines Rinderkopfes.

BPatG, Beschluss vom 03.03.2011 – 30 W (pat) 105/09Rinderkopf
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

KG Berlin: Markenverletzung durch Benutzernamen bei Facebook und Myspace Beschluss vom 01.04.2011 – 5 W 71/11

Leitsatz

Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird.

KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 01.04.2011 – 5 W 71/11Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude (s. auch Beschluss vom 3.12.2010, Aktenzeichen: 5 W 292/10)
§ 14 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG

Weiterlesen

OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ mit der Bezeichnung „Mein Schiff“ Urteil vom 07.04.2011 – I-4 U 1/11

Die Kennzeichnungskraft einer Wort-/ Bildmarke “Unser Schiff”, die aus einer idealistischen Schiffsdarstellung und dem Wortbestandteil “Unser Schiff” besteht für ein Online-Portal, bei dem es um die gemeinschaftliche Bewertung von Schiffen geht, ist unterdurchschnittlich gering.

Die Gemeinsamkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, die sich in der Schiffsdarstellung und der Verwendung des Wortes Schiff im Wortbestandteil mit einem jeweils anderen Possessivpronomen erschöpft, reicht insbesondere angesichts der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Auch Ansprüche aus einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz kommen nicht in Betracht. Soweit es im Rahmen des § 4 Nr. 9 UWG um eine Herkunftstäuschung durch Verwendung eines geschützten Kennzeichens geht, sind wegen des Vorrangs des Markenrechts die markenrechtlichen Grundsätze der Verwechslungsgefahr heranzuziehen. Es kann insoweit nicht sein, dass zwar keine Verwechslungsgefahr besteht, aber dennoch eine durch Nachahmung herbeigeführte Herkunftstäuschung gegeben ist.

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011 – I-4 U 1/11Unser Schiff ./. Mein Schiff
§§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

BGH: Peek & Cloppenburg II – Gleichlautende Unternehmenskennzeichen Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 41/08

a) Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.

b) Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzulässiger Weise gestört, wenn eine Partei bereits über eine markenrechtliche Position verfügt und diese durch weitere Markeneintragungen verfestigt. Darauf, ob die zusätzlich eingetragenen Marken den kennzeichnenden Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändern, kommt es nicht an.

c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenmäßig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG genügen.

BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 41/08Peek & Cloppenburg II
MarkenG § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 1,
§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1

BGH: Sedo – Haftung des Domain-Parking-Anbieters für Markenverletzung Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 155/09

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. – Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

BGH, Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 155/09Sedo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6

Weiterlesen