Schlagwort-Archive: Verwechslungsgefahr

BPatG: Marke DIE FÜCHSE und Bildmarke Fuchsbriefe nicht verwechslungsfähig

Eine Marke wird nicht rechtserhaltend benutzt, wenn die tatsächlich verwendete Form derart von der im Markenregister eingetragenen Marke abweicht, dass der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird. Dies ist hier der Fall, denn die benutzte Form der Widerspruchsmarke weicht in zwei markanten Merkmalen von der registrierten Form ab, nämlich in der Graphik des Fuchskopfes, die in der verwendeten Marke nur noch stilisiert angedeutet ist, und in ihrer Platzierung, die die Wörter „Fuchs“ und „Briefe“ trennt.

Zwischen der Wortmarke „Die Füchse“ und der Bildmarke Fuchsbriefe besteht schon keine klangliche Zeichenähnlichkeit, da die Pluralform von Fuchs mit vorangestelltem Artikel (Die Füchse) sich im Klang deutlich von „Fuchsbriefe“ unterscheidet. Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung der Widerspruchsmarke und der unterschiedlichen Wortzahl sowie -länge ausreichend, so dass im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

BPatG, Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 63/09DIE FÜCHSE
§ 26 Abs. 5, § 9 MarkenG

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LG München I: Verwechslungsgefahr zwischen der Zeitschrift „SUPERillu“und Titeln mit dem Bestandteil „Illu“

Zwischen dem bekannten Titel „SUPERillu“ und Zeitschriften dem Bestandteil „Illu-“ (hier: „TV-Illu“, „Fernseh-Illu“, „Illu der Stars“, „Illu mit Herz“ und „Illu von heute“) besteht zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.

Bei der Bezeichnung „Illu“ handelt es sich um keine gebräuchliche Abkürzung von „Illustrierte“, sondern um eine Wortschöpfung, die der angesprochene Verkehr allein mit dem klägerischen Titel in Verbindung bringt.

Landgericht München I, Urteil vom 19.05.2009 – 33 O 8796/08SUPERillu
§ 15 Abs. 4, 2, § 5 Abs. 1, 3 MarkenG

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OLG Köln: Rechtserhaltende Benutzung mehrerer Marken – PROTI

1. Der Inhaber einer Wortmarke (hier: Proti) kann sich entgegen § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht darauf berufen, diese Marke durch Verwendung anderer eingetragener Marken (hier: PROTIPLUS und Proti Power) rechtserhaltend benutzt zu haben (im Anschluss an EuGH WRP 2007, 1322 Tz 86 – Bainbridge; Abgrenzung zu von Mühlendahl WRP 2009, 1).

2. Die Verwendung der Zeichen „Proti®4-K“ und „PROTIPLEX®“ stellt – wenn sie so präsentiert werden, dass sie der Verkehr als einheitliche Zeichen versteht – keine rechtserhaltende Benutzung der Marke „Proti“ dar.

3. Den Marken „Protiplus“ und „Protipower“ kommt im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel mit dem Hauptbestandteil Protein nur schwache Kennzeichnungskraft zu. In Anbetracht dessen besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Protifit“.

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009 – 6 U 195/08Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln: Protipower ./. Protifit
MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2; 22; 26 Abs. 3; 49 Abs. 1 Satz 1; 51 Abs. 4 Nr. 1

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BPatG: Die Marken RAGS und J.C. RAGS sind im Bereich Bekleidung nicht verwechslungsfähig

Zwischen den Marken RAGS und J.C. Rags besteht trotz Warenidentität in der Klasse 25 (Bekleidung) und mittlerer Warenähnlichkeit in den Klassen 27 und 28 (Sportartikel) keine Verwechslungsgefahr. Da im Bekleidungssektor Initialen als Herkunftsbezeichnung und die Hinzufügung einer warenbeschreibenden Angabe gebräuchlich sind, liegt es für Teile des Verkehrs, welchen die Bedeutung von „RAGS“ für „Klamotten“ bekannt ist, nahe, die Widerspruchsmarke nur im Sinne von „Klamotten von J. C.“ aufzufassen und dem übereinstimmenden Bestandteil „RAGS“ damit allein eine warenbeschreibende Bedeutung beizumessen.

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 27 W (pat) 85/08RAGS
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: POST / RegioPost

a) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist im Sinne ihres Zwecks auszulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, für ihre Produkte beschreibende Angaben zu benutzen.

b) Die aufgrund der Verwendung eines beschreibenden Begriffs in einem Zeichen begründete Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit einer älteren, aus dem beschreibenden Begriff bestehenden verkehrsdurchgesetzten Marke begründet nicht zwangsläufig die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. In die Abwägung ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Markeninhaberin eine Verkehrsdurchsetzung der Marke vor einer vollständigen Liberalisierung des Postmarktes erreichen konnte.

c) Die Beschränkung des Schutzumfangs einer aus einer beschreibenden Angabe bestehenden Marke nach § 23 Nr. 2 MarkenG verletzt den Markeninhaber nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht an der Marke.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 209/06POST/RegioPost (OLG Zweibrücken)
MarkenG § 23 Nr. 2

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BGH: OSTSEE-POST

a) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ zu berücksichtigen.

b) Die Marke „POST“ ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.

c) Zwischen der Wortmarke „POST“ und einer Wort-/Bildmarke „OP OSTSEE-POST“ besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.

d) Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 78/06OSTSEE-POST (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2

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PANDORAS BOXX nicht verwechslungsfähig mit der Marke PANDORA

In dem Widerspruchsverfahren PANDORA gegen PANDORAS BOXX hat die Marke PANDORA dem Markeninhaber kein Glück bei dem Versuch gebracht, gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke PANDORAS BOXX vorzugehen. (BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 27 W (pat) 83/08 – PANDORA)

Angemeldet wurde die Wort-/Bildmarke

WBM PANDORAS BOXX

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 25 und 35, nämlich für „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

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LG München I: POSTERLOUNGE ./. Lounge Poster – Markenverletzung bei beschreibenden Google Adwords Keywords

Keine Verletzung der Marke „POSTERLOUNGE“ durch das Keyword „Lounge Poster“ in Google Adwords, da das im Text der Anzeige und als Suchwort (Keyword) genutzte Zeichen „lounge poster“ mit der Marke Posterlounge nicht verwechslungsfähig ist; eine Nutzung wäre überdies privilegiert nach § 23 Ziff. 2 MarkenG.

Das Zeichen POSTERLOUNGE ist als Bezeichnung eines Webshops, in dem Poster und andere Drucke zur Wanddekoration angeboten werden, wegen seines stark beschreibenden Anklangs nur schwach bis allenfalls durchschnittlich unterscheidungskräftig (der Wortbestandteil „poster“ ist rein beschreibend, der Bestandteil „lounge“ zwar als Beschreibung eines Geschäfts nicht üblich, andererseits wegen seiner Üblichkeit zur Bezeichnung von Bars als Assoziation für einen Verkaufsort nicht fernliegend).

Auch bei angenommener Störerhaftung (die zudem angesichts von § 23 Ziff. 2 MarkenG zweifelhaft wäre) käme es nicht zu einem Unterlassungsanspruch: Denn wenn die Nutzung ausschließlich beschreibender Begriffe (als Konsequenz des von Google verwendeten Suchalgorithmus) auch zu Treffern und damit zu einer Mitnutzung von geschützten Zeichen führt, würde eine Handlungspflicht erst dann bestehen, wenn der Verwender der beschreibenden Begriffe auf das Auftauchen solcher Treffer hingewiesen worden wäre. Wird aber auf den ersten Hinweis hin eine weitere Nutzung der Zeichen – hier durch die Wahl der Option „und nicht ‚posterlounge'“ – für die Zukunft ausgeschlossen, kann eine Pflichtverletzung und damit eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden.

Die Rechtsprechung des OLG München in dem Urteil vom 06.12.2007 (Az. 29 U 4013/07) lässt sich nicht auf die Formel verkürzen: Suchtreffer ist gleich Markenverletzung.

LG München I, Beschluss vom 10.04.2008 – 1 HK O 5500/08Zur Frage der Verwendung freihaltebedürftiger Begriffe als Google AdWords Keyword bei gleichzeitig fehlender Zeichenähnlichkeit
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken CK Calvin Klein und CK CREACIONES KENNYA

EuG, Urteil vom 07.05.2009 – T?185/07 –
Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CK CREACIONES KENNYA – Ältere Gemeinschaftsbildmarke CK Calvin Klein und ältere nationale Bildmarken CK – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

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LG Hamburg: Nachahmung eines fremden Slogans: „Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“ Urteil vom 21.04.2009 – 312 O 113/09

Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Nachahmung eines fremden Slogans („Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“).

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Urteil vom 21.04.2009 – 312 O 113/09„Meine Stadt, meine Bank, meine Karte“
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG

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