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BPatG Entscheidungen 17/2009

In der 17. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 69/09 – Wortmarke Cool für die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Werbe- und wirtschaftliche Zwecke (Events); Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen“. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. „Cool“ ist nämlich ein gebräuchlicher Begriff im Sinn dieser Vorschrift. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 9/09 – Wortmarke Balthasar-Neumann-Preis. Bezüglich der Waren und Dienstleistungen „Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse; Auslobung eines Preises zur Auszeichnung von Personen; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Preisverleihungen zur Auszeichnung von Personen, Veranstaltung von Wettbewerben zur Auszeichnung der technischen und gestalterischen Qualität der Zusammenarbeit verschiedener am Bau beteiligter Disziplinen an einem Bauwerk“ fehlt der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. BPatG Volltext

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 25 W (pat) 75/07 – Wortmarke Mobiakut ./. Mobilat für die Waren Arzneimittel. die Waren „Arzneimittel“. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. BPatG Volltext

BPatG Entscheidungen 16/2009

In der 16. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 145/08 – Wortmarke GarageSale für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 42. Die angemeldete Bezeichnung ist nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.03.2009 – 27 W (pat) 133/08 – Wortmarke World Conference Center Bonn Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 48/0726 W (pat) 48/07 – Wortmarke Seminario für die Waren „Sitzmöbel und Bestuhlungen aller Art, insbesondere Drehstühle, Bürostühle und Objektbestuhlungen; Möbel, insbesondere Büromöbel und Möbel für Objektausstattungen“. Der Eintragung der angemeldeten Wortmarke „Seminario“ steht das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. BPatG Volltext

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken „STRIKE ORIGINAL“ und „STRIKE MAKER“

Die Vergleichsmarken „STRIKE ORIGINAL“ und „STRIKE MAKER“ unterscheiden sich deutlich im Gesamteindruck, und zwar schriftbildlich aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bildbestandteile und durch die zusätzlichen Wortbestandteile „ORIGINAL“ in der jüngeren Marke sowie „MAKER“ in der Widerspruchsmarke.

BPatG, Beschluss vom 14.01.2009 – 26 W (pat) 92/07
9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG 26 W (pat) 39/08: WHESSKEY

Das Wort „WHESSKY“ verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft und ist als Marke schutzfähig, da die angesprochenen Verkehrskreise es in Bezug auf sämtliche Waren – hier u.a. alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), einschließlich Spirituosen – als Fantasiebezeichnung auffassen werden.

Im Gegensatz zur Rechtslage unter der Geltung des Warenzeichengesetzes besteht seit Einführung des Markengesetzes im Jahr 1995 kein Raum mehr für die Zurückweisung erkennbarer Abwandlungen beschreibender Angaben.

Der Schutzbereich der angegriffenen Marke „WHESSKEY“ umfasst im Kollisionsfall nicht die beschreibende Verwendung der beschreibenden Begriffe „Whisky/ Whiskey“.

BPatG, Beschluss vom 18.02.2009 – 26 W (pat) 39/08 – Wortmarke WHESSKEY
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG 29 W (pat) 67/07: Bleistift mit Kappe

Leitsatz:

1. § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV steht der Einreichung von Ansichten von Teilen eines dreidimensionalen Zeichens nicht entgegen, wenn aus dem abgebildeten Gegenstand und der Art der Darstellung hinreichend deutlich wird, dass sie sich auf die zweidimensionale grafische Wiedergabe des angemeldeten Zeichens beziehen und zu einer einzigen Markenanmeldung gehören.

2. Die Form eines Bleistifts mit Radiergummi an dem einen und Kappe an dem anderen Ende ist schutzfähig, wenn sie einen deutlichen Abstand zu der auf dem Gebiet der Schreib-, Zeichen- und Malgeräte anzutreffenden Gestaltungsvielfalt aufweist.

BPatG, Beschluss vom 10.12.2007 – 29 W (pat) 67/07Bleistift mit Kappe
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG 29 W (pat) 101/06: VOLLEROTIK

Das Wort „VOLLEROTIK“ weist unter Zugrundelegung des Bedeutungsgehalts „Pornografie“ einen engen beschreibenden Bezug zu Waren und Dienstleistungen wie Videofilmen, Zeitungen, Leder, Bekleidung, Spiele und internetbezogene Dienstleistungen auf und ist daher nicht als Marke eintragungsfähig.

BPatG, Beschluss vom 28.01.2009 – 29 W (pat) 101/06 – Wortmarke VOLLEROTIK
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

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BPatG 33 W (pat) 113/07: Tigerbits

Zwischen den Marken Tigerbits, Basic Tiger und Tiger C, eingetragen u.a. für Software, besteht keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 10.03.2009 – 33 W (pat) 113/07Tigerbits ./. 1. Basic Tiger 2. Tiger C
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 15/2009

In der 15. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 06.04.2009 – 25 W (pat) 3/06 – Löschung der Farbmarke Lila (Dentale Abformmasse) BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 42/08 – Wortmarke charterflug24 für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Markenstelle den Antrag auf Eintragung der Wortmarke „charterflug24“ für die (unter I. dieses Beschlusses aufgeführten) Dienstleistungen „Stromversorgung und Verteilung von Elektrizität; Dienstleistungen in Bezug auf Produktdesign“ zurückgewiesen hat. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 41/08 – Wortmarke reisebuchung24 für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Markenstelle den Antrag auf Eintragung der Wortmarke „reisebuchung24“ für die (unter I. dieses Beschlusses aufgeführten9 Dienstleistungen der Klassen 39 und 42, beginnend ab „Einpacken von Waren“ bis „computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen“ zurückgewiesen hat. BPatG Volltext

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BPatG Entscheidungen 14/2009

In der 14. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 29 W (pat) 87/07 – Marke Maxi für Waren der Klassen 9, 16, 41, u.a. Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-Discs. Das angemeldete Zeichen weist die notwendige Unterscheidungskraft auf und unterliegt damit nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.01.2009 – 29 W (pat) 101/06 – Wortmarke VOLLEROTIK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41. Das angemeldete Zeichen besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. BPatG Volltext

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 17.03.2009 – 33 W (pat) 44/07 – Wortmarke Innovation Roadmap für verschiedene Waren der Klassen 9, 35, 42. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. BPatG Volltext

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BPatG 29 W (pat) 87/07: Maxi

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 29 W (pat) 87/07Wortmarke Maxi
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

Das Zeichen Maxi ist für Ton-, Bild- oder Datenträger (Kassetten, CDs, DVDs) schutzfähig. In Alleinstellung benennt „Maxi“ Eigenschaften des Inhalts von Ton-, Bild- oder Datenträgern, nicht jedoch Merkmale der Speichermedien selbst.

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